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Klausuren Oktober 2021
Gast
Unregistered
 
#341
17.10.2021, 07:56
(15.10.2021, 17:01)Gast schrieb:  Ich hab bezüglich Ziffer 1 80 V S.1 Alt.1 angenommen,  Bedürfnis bejaht und auch die Zuverlässigkeit. 
Klagefrist problematisch aber fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung

Ziffer 2 80 V S. 3 VwGO, weil kein VA sondern Realakt, inhaltlich FBA

Ziffer 3 kein gesetzlicher Anschluss der sofortigen Vollziehung und keine einstweilige Anordnung daher kein 80 V, einstweiliger RS nach 123 ebenfalls nein weil unzulässige vorwegnahme der Hauptsache
VPK auf Eintragung (+)


Praktisch hab ich nur einstweiligen RS eingelegt weil erstmal keine Bestandskraft droht wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung? Aber musste mich beim Praxisteil nach dem scheiben des Sachverhalts auch sehr beeilen (5min).

Deinen letzten Punkt hätte man in der Zweckmäßigkeit (zu der ich gar nicht mehr gekommen bin aus zeitgründen, wie sollte man mit dieser Klausur fertig werden :O?) bestimmt diskutieren müssen und gesehen habe ich ihn in der Klausur auch nicht, aber ich meine man sollte / kann auch nichtige bzw. noch nicht ordnungsgemäß bekanntgegebe Verwaltungsakte aus effektiven Rechtsschutzgründen anfechten, zumal man nach der Argumentation ja auch kein Eilantrag ginge, da es garkeinen hauptsacherechtsbehelf gibt dessen aufschiebende Wirkung man wieder herstellen oder anordnen könnte. Nach einer Ansicht müsste die AnfKl ja schon eingelegt sein, nach anderer würde die fristgemäße Einlegung vom Gericht im Tenor von 80 V berücksichtigt werden, aber einlegen muss man so oder so..
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Gast
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#342
17.10.2021, 10:34
Aber der Mandant wollte doch gar keinen schnellen Rechtsschutz. Ich hab nur eine Anfechtungsklage gemacht zu Ziffer 1 (Widerruf der Erlaubniserteilung) und Ziffer 2 als Annexantrag hinsichtlich Herausgabe der WBK. 

80 V hab ich, weil ich „Angst“ hatte, das einfach wegzulassen, abgelehnt bei der Frage des besonderen Aussetzungsinteresses. Wahrscheinlich war das Quatsch, aber ich dachte, bei so sensiblen Entscheidungen um das WaffR ist es geboten, die Hauptsache erstmal abzuwarten. Zur Beschleunigung hab ich dann den Verzicht auf mündliche Vhg und Einzelrichterentscheidung in der Zweckmäßigkeit gemacht…
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Gast
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#343
17.10.2021, 10:39
Ich Clou war bestimmt auch, dass die Behörde den Sofortvollzug nicht für Ziffer 1 angeordnet hat (wegen 45 V WaffG), aber 45 V WaffG geht ja nur bei Unzuverlässigkeit, die gerade hier ja nicht vorlag… deshalb war hier vielleicht gar kein Sofortvollzug möglich?! Allerdings lese ich 45 V WaffG so, dass es dabei nur darauf ankommt, was die Waffenbehörde meint (und diese ist ja von Unzuverlässigekeit bei ihrer letzten behördlichen Entscheidung ausgegangen) Aber als Dauerverwaltungsakt zählt ja die letzte mündl Vhg….
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Gast1803
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Beiträge: 35
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Registriert seit: Oct 2021
#344
17.10.2021, 22:40
(17.10.2021, 10:39)Gast schrieb:  Ich Clou war bestimmt auch, dass die Behörde den Sofortvollzug nicht für Ziffer 1 angeordnet hat (wegen 45 V WaffG), aber 45 V WaffG geht ja nur bei Unzuverlässigkeit, die gerade hier ja nicht vorlag… deshalb war hier vielleicht gar kein Sofortvollzug möglich?! Allerdings lese ich 45 V WaffG so, dass es dabei nur darauf ankommt, was die Waffenbehörde meint (und diese ist ja von Unzuverlässigekeit bei ihrer letzten behördlichen Entscheidung ausgegangen) Aber als Dauerverwaltungsakt zählt ja die letzte mündl Vhg….

Ja also der Sinn von §45 V wird sein, dass man bei einem unzuverlässigen Menschen mit Waffen von Gesetzes Wegen das Vollziehungsinteresse überwiegen lassen wollte. Dafür kann nur die Perspektive und damit Begründung der Behörde maßgeblich sein, ansonsten würde man ja sozusagen in der Hauptsache (Zuverlässigkeit?) auch darüber streiten, ob die Klage aufschiebende Wirkung hatte, das macht keinen Sinn. Die Rechtsfrage dort wäre dann eher, ob der §45 V für den Widerruf auch insgesamt gilt, wenn die Begründung Unzuverlässigkeit + X und das + X (hier das Bedürfnis) auch noch die Hauptbegründung ist, was man nach Sinn und Zweck bejahen müsste.
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Gast1803
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Beiträge: 35
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Registriert seit: Oct 2021
#345
17.10.2021, 22:55
(17.10.2021, 10:34)Gast schrieb:  Aber der Mandant wollte doch gar keinen schnellen Rechtsschutz. Ich hab nur eine Anfechtungsklage gemacht zu Ziffer 1 (Widerruf der Erlaubniserteilung) und Ziffer 2 als Annexantrag hinsichtlich Herausgabe der WBK. 

80 V hab ich, weil ich „Angst“ hatte, das einfach wegzulassen, abgelehnt bei der Frage des besonderen Aussetzungsinteresses. Wahrscheinlich war das Quatsch, aber ich dachte, bei so sensiblen Entscheidungen um das WaffR ist es geboten, die Hauptsache erstmal abzuwarten. Zur Beschleunigung hab ich dann den Verzicht auf mündliche Vhg und Einzelrichterentscheidung in der Zweckmäßigkeit gemacht…

Wenn man zum Ergebnis kommt, dass der Widerruf rechtswidrig ist, braucht man kein besonderes Aussetzungsinteresse, Arg. 80 IV S.3. Die besondere Sensibilität kommt in §45 V zum Ausdruck für den Fall der Unzuverlässigkeit, was den Adressaten des Widerrufs aber nicht daran hindern kann, sich mit einem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung zur wehren. Dass es besonders schnell gehen soll, hat er tatsächlich nicht ausdrücklich gefordert, aber er wollte seinem Hobby ja weiter nachgehen und dafür wohl eher nicht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren abwarten, außerdem drohte die Durchsetzung der Unbrauchbarmachung dieser beiden Waffen.. 

durch den geforderten Sachbericht auf jeden Fall eine abartige Klausur bzgl. der eigentlich notw. Bearbeitungszeit.. kp wie man damit fertig werden sollte in 5 h
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2021, 22:56 von Gast1803.)
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Gast
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#346
18.10.2021, 06:12
Ja, die Bearbeitungszeit war extrem knapp.

Ich weiß: an rechtswidrigen VAs besteht kein Vollziehungsinteresse, aber ich wollte 80V eben nicht machen und hab dann irgendwie Versuch raus zu kommen. Ich hatte so ein Störgefühl, ihm im einstw Rechtschutz die WBK wiederzugeben.

Die beiden Waffen, deren Unbrauchbarkeitsnachung drohte, hatte ich ohnehin nicht mehr dabei, die Ordnungsvfg war bei mir rechtmäßig, weil die beiden neuen Waffen nicht in seinem Sammelthema lagen -deshalb duften sie nicht eingetragen werden und waren Herauszugeben/Unbrauchbarzumachen.
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Gast_NRW_2021
Unregistered
 
#347
09.11.2021, 08:28
(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb:  Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.

Vielleicht war das bei euch ja anders.
 
Hallo zusammen, 

könnte mir einer sagen, worum es materiell-rechtlich in der Z4 Klausur in NRW ging? 

Vielen Dank vorab  Cool
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GPA 10/22
Unregistered
 
#348
05.01.2022, 21:49
Liebe KollegInnen, 

das Warten fällt schwer und mir ist flau im Magen, wenn ich an die Notenbekanntgabe denke. Bekommen alle Bundesländer am 17.01. ihre Ergebnisse? Im GPA platzt der EVD aus allen Nähten. So dass es jetzt sogar zwei Gruppen gibt; Gerüchte meinen, man lasse aktuell wieder vermehrt durchfallen, weil so viele Absolventen unterwegs sind. Ob's stimmt.... 

Mir jedenfalls gehts nicht gut, von Vorbereitung auf die Mündliche will ich nicht sprechen...Ohne Noten kann ich mich nicht motivieren. Vor dem EVD habe ich Angst. Und wenn ich an die Klausuren zurückdenke, wird mir übel....Ich hoffe ihr könnt Euch alle gut ablenken... 

Es grüßt aus HH eine sehr nervöse Kollegin
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HH0
Unregistered
 
#349
05.01.2022, 22:23
(05.01.2022, 21:49)GPA 10/22 schrieb:  Liebe KollegInnen, 

das Warten fällt schwer und mir ist flau im Magen, wenn ich an die Notenbekanntgabe denke. Bekommen alle Bundesländer am 17.01. ihre Ergebnisse? Im GPA platzt der EVD aus allen Nähten. So dass es jetzt sogar zwei Gruppen gibt; Gerüchte meinen, man lasse aktuell wieder vermehrt durchfallen, weil so viele Absolventen unterwegs sind. Ob's stimmt.... 

Mir jedenfalls gehts nicht gut, von Vorbereitung auf die Mündliche will ich nicht sprechen...Ohne Noten kann ich mich nicht motivieren. Vor dem EVD habe ich Angst. Und wenn ich an die Klausuren zurückdenke, wird mir übel....Ich hoffe ihr könnt Euch alle gut ablenken... 

Es grüßt aus HH eine sehr nervöse Kollegin

Dann guckt hier nach längerer Zeit wieder ins Forum und muss sowas lesen. Echt man, behalt doch deine Paranoia-Stories für dich. Ist schon alles unangenehm genug, auch ohne dieses dumme Gerede.
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RKI
Unregistered
 
#350
06.01.2022, 12:30
(05.01.2022, 21:49)GPA 10/22 schrieb:  Liebe KollegInnen, 

das Warten fällt schwer und mir ist flau im Magen, wenn ich an die Notenbekanntgabe denke. Bekommen alle Bundesländer am 17.01. ihre Ergebnisse? Im GPA platzt der EVD aus allen Nähten. So dass es jetzt sogar zwei Gruppen gibt; Gerüchte meinen, man lasse aktuell wieder vermehrt durchfallen, weil so viele Absolventen unterwegs sind. Ob's stimmt.... 

Mir jedenfalls gehts nicht gut, von Vorbereitung auf die Mündliche will ich nicht sprechen...Ohne Noten kann ich mich nicht motivieren. Vor dem EVD habe ich Angst. Und wenn ich an die Klausuren zurückdenke, wird mir übel....Ich hoffe ihr könnt Euch alle gut ablenken... 

Es grüßt aus HH eine sehr nervöse Kollegin

Hey! Das ist absolut verständlich und normal! 
Das wird schon alles :) In diesem Leben ist nichts fatal, außer der Tod. 
Versuch einfach ein konkretes Zeitfenster für die Vorbereitung zur mündlichen zu blocken und danach ein längeres für dich: Joggen, Sauna, Massage, Museum, Lektüre. 
Wenn die Ergebnisse kommen, sind sie da. Wenn du dir jetzt den Kopf darüber zerbricht änfer sich sowieso nichts mehr. Nur nach vorne blicken! ;) 

Ich drücke dir auf jeden Fall die Daumen! Du schaffst das!
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