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Klausuren Oktober 2021
Gast HHH
Unregistered
 
#331
15.10.2021, 16:27
(15.10.2021, 15:45)GPABremen schrieb:  Ich hab Antrag nach 80V + Anfechtungsklage (wegen Verfristung und Gefahr der UNanfechtbarkeit in Eile zu erheben)

I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht

III. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen

1. Antrag nach § 80 V 1
da die AosofVz als formell RMK vorgegeben war, konnte man alle Ziffern zusammen prüfen
Interessenabwägung = Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Hauptsache inzidenz summarisch: Erlaubniswiderruf rechtswidrig, weil Mandant die Sammlererlaubnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sofort wieder bekommen würde, da ausreichend, dass er für die Zukunft wieder plant, eine Sammlung anzulegen. Daher Aussetzungsinteresse überwiegend. Wenn sich Behörde auf Unzuverlässigkeit beruft, dann lediglich herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Tatsachen die Annahme rechtfertigen), aber trotzdem nicht unzuverlässig, weil Bankschließfach absolut in Ordnung, machen viele so, ohne Munition kein Problem. Keine Unzuverlässigkeit.

Die übrigen Ziffern als Folge des Widerrufs dann ohnehin rechtswidrig.
Insgesamt Antrag nach 80 V 1 (+)

2. Anfechtungsklage zusammen mit dem Antrag, unbedingt per Fax oder Elektronisch, da Verfristung noch am gleichen Tag droht,
Gefahr der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, womit der Antrag aus 80 V 1 dann ja auch tot wäre.


Zweckmäßigkeit:

- Klage und Antrag zusammen in einem Schriftsatz (war so vom Bearbeitervermerk explizit erlaubt)
- Schnell Schnell ans Gericht
- Vollmacht beifügen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mndl Verhandlung für AK
- EInverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter für AK


Schriftsatz:

VorlRS + AK zusammen

Anträge:

1. Den Bescheid der Antragsgegnerin vom XX aufzuheben.
2. Die aufschiebende WIrkung bzgl der Ziffer 1 anzuordnen und bzgl der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen.


Beschluss zur Frage ob 80V Antrag im Waffenrecht mit der Kombi Widerruf wg. Unzuverlässigkeit: https://openjur.de/u/2191170.html
Urteil zur Frage ob Bankschließfach zur Unzuverlässigkeit führt: https://openjur.de/u/741020.html


Ich merke gerade ich hätte irgendwie noch die Folgenbeseitigung gezielt ansprechen müssen, sprich Herausgabe der Waffen, aber irgendwie dachte ich in der Klausur das ergibt sich ja aus der Aufhebung des Widerrufs.
EDIT: Ach ja stimmt, die Waffen hätte er ja nicht haben dürfen, selbst mit der Sammlererlaubnis. Gegen Ziffer 3 war also nicht vorzugehen. Dass ich den dann einfahc nicht erwähnt  hab wird hoffentlich als Souveränität gewertet :D

Aber im Fall des Widerrufs (Ziff. 1) bestand die aufschiebende Wirkung nach 45 V gar nicht, da der Widerruf nicht wegen Unzuverlässigkeit erfolgt ist, vgl. 45 V 2. HS. Oder liege ich da völlig daneben?

Ich habe deshalb nur AK für Ziff. 1 und VK für Ziff 3. geprüft, jeweils mit Rückgängigmachung des Vollzuges als Annex, 113 I 2.

Klagefrist war problematisch, aber Rechtsbehelfsbelehrung falsch (2 Abschriften sind beizufügen geht nicht) deshalb 1 Jahr für beide klagen.

Begründetheit der AK: keine Unzuverlässigkeit weil Bankschließfach soweit ok, Widerruf war tatbestandlich ok, weil vorübergehende Unterbrechung der Sammlung reicht aus. Seitenlang diskutiert (+)/(-) Aber wegen 45 Abs. 3 war der Widerruf zumindest ermessensfehlerhaft, weil ermessensausfall.

Annex zur Rückgabe der Karte: FBA weil Herausgabe mangels rmk des Widerrufs rwd 

Begründetheit der VK: Zweck der Sammlung ist gegeben, weil in der Zweckbestimmung die Rede von „Modellen“ war und nach Auslegung (Umkehrschluss aus 17 III). Damit sind die Waffen eintragungsfähig/erlaubnishig.

Annex zur VK: 113 I 2 analog, hier FBA weil Rückgabeverlangen rwd.

Wegen AnofZ zu Ziff. 2+4 noch einen Antrag auf vorläufige Rückgängigmachung der Vollstreckung nach 80 V 3 geprüft. Dann kann der Mandant sofort anfangen seine Sammlung aufzubauen.

Schriftsatz zu alledem. Puh war extrem viel!
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Gast
Unregistered
 
#332
15.10.2021, 16:28
Ich meine natürlich dass die aufschiebende Wirkung nicht nach 45 V für den Widerruf entfallen ist!
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Gast
Unregistered
 
#333
15.10.2021, 17:01
Ich hab bezüglich Ziffer 1 80 V S.1 Alt.1 angenommen,  Bedürfnis bejaht und auch die Zuverlässigkeit. 
Klagefrist problematisch aber fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung

Ziffer 2 80 V S. 3 VwGO, weil kein VA sondern Realakt, inhaltlich FBA

Ziffer 3 kein gesetzlicher Anschluss der sofortigen Vollziehung und keine einstweilige Anordnung daher kein 80 V, einstweiliger RS nach 123 ebenfalls nein weil unzulässige vorwegnahme der Hauptsache
VPK auf Eintragung (+)


Praktisch hab ich nur einstweiligen RS eingelegt weil erstmal keine Bestandskraft droht wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung? Aber musste mich beim Praxisteil nach dem scheiben des Sachverhalts auch sehr beeilen (5min).
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Gast
Unregistered
 
#334
15.10.2021, 17:02
(15.10.2021, 16:27)Gast HHH schrieb:  
(15.10.2021, 15:45)GPABremen schrieb:  Ich hab Antrag nach 80V + Anfechtungsklage (wegen Verfristung und Gefahr der UNanfechtbarkeit in Eile zu erheben)

I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht

III. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen

1. Antrag nach § 80 V 1
da die AosofVz als formell RMK vorgegeben war, konnte man alle Ziffern zusammen prüfen
Interessenabwägung = Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Hauptsache inzidenz summarisch: Erlaubniswiderruf rechtswidrig, weil Mandant die Sammlererlaubnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sofort wieder bekommen würde, da ausreichend, dass er für die Zukunft wieder plant, eine Sammlung anzulegen. Daher Aussetzungsinteresse überwiegend. Wenn sich Behörde auf Unzuverlässigkeit beruft, dann lediglich herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Tatsachen die Annahme rechtfertigen), aber trotzdem nicht unzuverlässig, weil Bankschließfach absolut in Ordnung, machen viele so, ohne Munition kein Problem. Keine Unzuverlässigkeit.

Die übrigen Ziffern als Folge des Widerrufs dann ohnehin rechtswidrig.
Insgesamt Antrag nach 80 V 1 (+)

2. Anfechtungsklage zusammen mit dem Antrag, unbedingt per Fax oder Elektronisch, da Verfristung noch am gleichen Tag droht,
Gefahr der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, womit der Antrag aus 80 V 1 dann ja auch tot wäre.


Zweckmäßigkeit:

- Klage und Antrag zusammen in einem Schriftsatz (war so vom Bearbeitervermerk explizit erlaubt)
- Schnell Schnell ans Gericht
- Vollmacht beifügen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mndl Verhandlung für AK
- EInverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter für AK


Schriftsatz:

VorlRS + AK zusammen

Anträge:

1. Den Bescheid der Antragsgegnerin vom XX aufzuheben.
2. Die aufschiebende WIrkung bzgl der Ziffer 1 anzuordnen und bzgl der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen.


Beschluss zur Frage ob 80V Antrag im Waffenrecht mit der Kombi Widerruf wg. Unzuverlässigkeit: https://openjur.de/u/2191170.html
Urteil zur Frage ob Bankschließfach zur Unzuverlässigkeit führt: https://openjur.de/u/741020.html


Ich merke gerade ich hätte irgendwie noch die Folgenbeseitigung gezielt ansprechen müssen, sprich Herausgabe der Waffen, aber irgendwie dachte ich in der Klausur das ergibt sich ja aus der Aufhebung des Widerrufs.
EDIT: Ach ja stimmt, die Waffen hätte er ja nicht haben dürfen, selbst mit der Sammlererlaubnis. Gegen Ziffer 3 war also nicht vorzugehen. Dass ich den dann einfahc nicht erwähnt  hab wird hoffentlich als Souveränität gewertet :D

Aber im Fall des Widerrufs (Ziff. 1) bestand die aufschiebende Wirkung nach 45 V gar nicht, da der Widerruf nicht wegen Unzuverlässigkeit erfolgt ist, vgl. 45 V 2. HS. Oder liege ich da völlig daneben?

Ich habe deshalb nur AK für Ziff. 1 und VK für Ziff 3. geprüft, jeweils mit Rückgängigmachung des Vollzuges als Annex, 113 I 2.

Klagefrist war problematisch, aber Rechtsbehelfsbelehrung falsch (2 Abschriften sind beizufügen geht nicht) deshalb 1 Jahr für beide klagen.

Begründetheit der AK: keine Unzuverlässigkeit weil Bankschließfach soweit ok, Widerruf war tatbestandlich ok, weil vorübergehende Unterbrechung der Sammlung reicht aus. Seitenlang diskutiert (+)/(-) Aber wegen 45 Abs. 3 war der Widerruf zumindest ermessensfehlerhaft, weil ermessensausfall.

Annex zur Rückgabe der Karte: FBA weil Herausgabe mangels rmk des Widerrufs rwd 

Begründetheit der VK: Zweck der Sammlung ist gegeben, weil in der Zweckbestimmung die Rede von „Modellen“ war und nach Auslegung (Umkehrschluss aus 17 III). Damit sind die Waffen eintragungsfähig/erlaubnishig.

Annex zur VK: 113 I 2 analog, hier FBA weil Rückgabeverlangen rwd.

Wegen AnofZ zu Ziff. 2+4 noch einen Antrag auf vorläufige Rückgängigmachung der Vollstreckung nach 80 V 3 geprüft. Dann kann der Mandant sofort anfangen seine Sammlung aufzubauen.

Schriftsatz zu alledem. Puh war extrem viel!


45 Abs. 3 WaffG war jedenfalls in RLP ausdrücklich laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen zu prüfen.
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Gast
Unregistered
 
#335
15.10.2021, 17:07
(15.10.2021, 16:28)Gast schrieb:  Ich meine natürlich dass die aufschiebende Wirkung nicht nach 45 V für den Widerruf entfallen ist!

Die Waffenbesitzkarte ist doch widerrufen worden wegen fehlendem Bedürfnis UND weil der Mandant für für unzuverlässig gehalten worden ist also entfall aufschiebende Wirkung (+)?
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GPABremen
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Beiträge: 17
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Registriert seit: Dec 2020
#336
15.10.2021, 17:27
Genau. Die Behörde stützte den Widerruf einerseits auf Bedarfswegfall und andererseits auch auf die Unzuverlässigkeit.
Daher auch keine AoSofVZ für Ziff1, da ohnehin gesetzlich keine aufschiebende Wirkung.

Deswegen kommt diesbezüglich auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.


Und ja, auch im GPA war § 45 Abs. 3 WaffG ausgeschlossen.
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NRW - in Feierlaune
Unregistered
 
#337
15.10.2021, 18:58
In NRW hatten wir einen ganz anderen SV: Polizist aus NRW beschädigt Gepanzertes Fahrzeug und dahinterstenden PKW seines Dienstherrn, indem er vergessen hat, die Handbremse anzuziehen. Dieser verlangt durch Bescheid einen SE iHV 1.050 €, was der Mandant auch schon gezahlt hat. Er hat selbst Klage eingereicht ohne Antrag. Die Behörde hat ihn mehrmals erfolglos aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und letztendlich einen einstellungsbeschluss erlassen. 

Habt ihr Das als Annex zur Anfechtungsklage oder als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geprüft, dass er schon gezahlt hat? 

Prozessuales Gutachten: Betreibensaufforderung war nicht bestimmt genug und deshalb hätte kein einstellungsbeschluss ergehen dürfen; fehlender Antrag in klage gem 82 I 2 unerheblich da durch Auslegung klar, was er wollte; besondere Beamtenrechtliche Vorschriften haben Vorverfahren unstatthaft gemacht 

Materiellrechtlich: 
Innerhalb des ö-r-Erstattungsanspruch: ohne Rechtsgrund, da VA rechtswidrig: keine grobe Fahrlässigkeit iSd 48 BeamtStG iVm 80 LBG + eigenes mitverschulden der Behörde: kein sicherungssystem; Rfolge: gebundene Entscheidung: auch kein atypischer Fall indem die Grundsätze des innerbetrieblichen schadensausgleichs Anwendung finden da keine vergleichbare Interessenlage da im öRecht anders als im Privatrecht die Haftung des arbeitenden schon auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt; kein 814 analog da Mandant nur unter Vorbehalt gezahlt hat. 

Ss Antrag: Fortführung des Verfahrens unter Aufhebung des Beschlusses vom … und beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1050€ zu zahlen. 

Habt ihr das ähnlich oder lieg ich mit dem ör Erstattungsanspruch völlig daneben?
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GastNRW123
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2021
#338
16.10.2021, 02:42
(15.10.2021, 18:58)NRW - in Feierlaune schrieb:  In NRW hatten wir einen ganz anderen SV: Polizist aus NRW beschädigt Gepanzertes Fahrzeug und dahinterstenden PKW seines Dienstherrn, indem er vergessen hat, die Handbremse anzuziehen. Dieser verlangt durch Bescheid einen SE iHV 1.050 €, was der Mandant auch schon gezahlt hat. Er hat selbst Klage eingereicht ohne Antrag. Die Behörde hat ihn mehrmals erfolglos aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und letztendlich einen einstellungsbeschluss erlassen. 

Habt ihr Das als Annex zur Anfechtungsklage oder als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geprüft, dass er schon gezahlt hat? 

Prozessuales Gutachten: Betreibensaufforderung war nicht bestimmt genug und deshalb hätte kein einstellungsbeschluss ergehen dürfen; fehlender Antrag in klage gem 82 I 2 unerheblich da durch Auslegung klar, was er wollte; besondere Beamtenrechtliche Vorschriften haben Vorverfahren unstatthaft gemacht 

Materiellrechtlich: 
Innerhalb des ö-r-Erstattungsanspruch: ohne Rechtsgrund, da VA rechtswidrig: keine grobe Fahrlässigkeit iSd 48 BeamtStG iVm 80 LBG + eigenes mitverschulden der Behörde: kein sicherungssystem; Rfolge: gebundene Entscheidung: auch kein atypischer Fall indem die Grundsätze des innerbetrieblichen schadensausgleichs Anwendung finden da keine vergleichbare Interessenlage da im öRecht anders als im Privatrecht die Haftung des arbeitenden schon auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt; kein 814 analog da Mandant nur unter Vorbehalt gezahlt hat. 

Ss Antrag: Fortführung des Verfahrens unter Aufhebung des Beschlusses vom … und beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1050€ zu zahlen. 

Habt ihr das ähnlich oder lieg ich mit dem ör Erstattungsanspruch völlig daneben?


Ich hab im Endeffekt grobe Fahrlässigkeit angenommen, weil ich gesagt hab, jedenfalls die Handbremse hätte angelegt werden müssen. Mitverschulden (-) da bei einem Einsatzfahrzeug kein Warnton erwartet werden kann. Hätte aber auch öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durchgehen lassen und 814 angesprochen, wenn ich mich anders entschieden hätte. Zinsen aus 849 und 246 habe ich verneint, bzw. erst ab Verzug: 1 Monat nach Bescheid Zustellung. Ich bin voll.
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GastNRW123
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2021
#339
16.10.2021, 03:43
Wie habt ihr das mit der Personalratbeteiligung gelöst? Ich hab im Gesetz kein Antragserfordernis gefunden.
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Gast
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#340
16.10.2021, 07:01
(16.10.2021, 03:43)GastNRW123 schrieb:  Wie habt ihr das mit der Personalratbeteiligung gelöst? Ich hab im Gesetz kein Antragserfordernis gefunden.

72 IV S.2 LPVG stand ein antragserfordernis drin. 

Ich hab grobe Fahrlässigkeit abgelehnt und dann weil das Gericht es ja anders werten konnte noch die Zurechnung von Mitverschulden des anderen Beamten und wegen des fehlenden Warntons geprüft. 

Die Rückzahlung hab ich eigentlich echt nur über 113 IV VwGO kurz eingebracht und primär die Anfechtung an sich geprüft :D ich hoffe das geht auch
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