11.06.2016, 16:34
Das Berufungsgericht hat nicht alles überprüft, sondern nur den Rechtsfolgenausspruch zum Raub und die Schuld-und Rechtsfrage zum Rest.
11.06.2016, 19:09
(10.06.2016, 18:20)bw schrieb:(10.06.2016, 18:14)Bw schrieb: Mögliche Rechtsbehelfe:
Einstellungs- und Dienstaufsichtsbeschwerde.
Materiell:
1. TK:
- 133 I, III +
- 246 I, II +
274 I NR 1 +
2. TK:
- 315B I NR 1 +
- 240 I +
- 223 I, 25 I ALT 2 +
- 340 I +
- 344 I +
- 164 I -
- 185 I + aber 199
Wie sieht es bei euch aus?
Hab noch 266 treuebruch und 186 jeweils +
Aber 315b - und 240 - wegen nicht nachweisbar
Für Strafrecht bin ich definitiv zu langsam. Mir reicht die Zeit hinten und vorne nicht, um ansatzweise ein sauberes Gutachten aufs Papier zu bringen :(
Aber zur Lösung:
A. Prozessual
1. Statthaft
Beschwerde 172 StPO + Dienstaufsichtsbeschwerde (parallel möglich)
2. Frist
172 - 2 Wochen ab Bekanntmachung
Förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben, d.h. StA muss Bekanntgabe nachweisen
Poststempel + Feiertag + idR 2-3 Tage Zustellung = frühestens am 30.05.2016
Hilfsweise Wiedereinsetzung beantragen.
B. Materiell
1. TK: Das verschwundene Geld
242 (-) kein fremder Gewahrsam
263 (-) kein Schaden
266 (-) kein Vermögensnachteil
246 (+)
274 (+)
2. TK: Die Autofahrt
315b (-) Vollbremsung ließ sich nicht nachweisen, Aussage vs Aussage
240 (-) Bedrängen durch dichtes Auffahren ließ sich nicht nachweisen ( Zeuge N)
164 (+)
145d (+)
223, 25 I Alt. 2 (+)
11.06.2016, 19:46
(11.06.2016, 19:09)FlyingCircus schrieb:(10.06.2016, 18:20)bw schrieb:(10.06.2016, 18:14)Bw schrieb: Mögliche Rechtsbehelfe:
Einstellungs- und Dienstaufsichtsbeschwerde.
Materiell:
1. TK:
- 133 I, III +
- 246 I, II +
274 I NR 1 +
2. TK:
- 315B I NR 1 +
- 240 I +
- 223 I, 25 I ALT 2 +
- 340 I +
- 344 I +
- 164 I -
- 185 I + aber 199
Wie sieht es bei euch aus?
Hab noch 266 treuebruch und 186 jeweils +
Aber 315b - und 240 - wegen nicht nachweisbar
Für Strafrecht bin ich definitiv zu langsam. Mir reicht die Zeit hinten und vorne nicht, um ansatzweise ein sauberes Gutachten aufs Papier zu bringen :(
Aber zur Lösung:
A. Prozessual
1. Statthaft
Beschwerde 172 StPO + Dienstaufsichtsbeschwerde (parallel möglich)
2. Frist
172 - 2 Wochen ab Bekanntmachung
Förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben, d.h. StA muss Bekanntgabe nachweisen
Poststempel + Feiertag + idR 2-3 Tage Zustellung = frühestens am 30.05.2016
Hilfsweise Wiedereinsetzung beantragen.
B. Materiell
1. TK: Das verschwundene Geld
242 (-) kein fremder Gewahrsam
263 (-) kein Schaden
266 (-) kein Vermögensnachteil
246 (+)
274 (+)
2. TK: Die Autofahrt
315b (-) Vollbremsung ließ sich nicht nachweisen, Aussage vs Aussage
240 (-) Bedrängen durch dichtes Auffahren ließ sich nicht nachweisen ( Zeuge N)
164 (+)
145d (+)
223, 25 I Alt. 2 (+)
Was hat es mit dem Beschuldigten "Sch" und dem angeholten Geld auf sich?
Ist das nicht auch 145d?
11.06.2016, 20:19
wahrsch schon, aber es hat doch eigentlich nur sinn gemacht, delikte zu prüfen, die gegen die antragsstellerin begangen wurde!hab ich zumindest so verstanden und alles im rahmen der begründetheit bzw begründung der beschwerde geprüft!
fand es wieder abartig viel und hab die tatbestände ohne saubere subsumption runtergerotzt...das ist echt schade,mit mehr zeit bzw weniger sachverhalt hätte man sich deutlich mehr punkte holen können!
hat irgendwer darauf geachtet,ob die zeugenvernehmungen alle NACH anzeigeerstattung durch die mandantin stattgefunden haben? nur die können nänlich im rahmen der beschwerdebegründung herangezogen werden...
hab im eifer des gefechts aber überhauot nicht darauf geachtet...
fand es wieder abartig viel und hab die tatbestände ohne saubere subsumption runtergerotzt...das ist echt schade,mit mehr zeit bzw weniger sachverhalt hätte man sich deutlich mehr punkte holen können!
hat irgendwer darauf geachtet,ob die zeugenvernehmungen alle NACH anzeigeerstattung durch die mandantin stattgefunden haben? nur die können nänlich im rahmen der beschwerdebegründung herangezogen werden...
hab im eifer des gefechts aber überhauot nicht darauf geachtet...

11.06.2016, 21:37
zudem frag ich mich,ob man für 145d nicht eine konkrete person braucht? bzw die zeugenaussage derjenigen,die das geld gefunden hat, hat ja die bteiligung einer dritten person sowieso so gut wie ausgeschlossen, sodass auf keinen fall hinreichender tatverdacht bestand!
11.06.2016, 21:49
Die braucht man für 164, das ist richtig. Aber § 145d geht da weiter...
Gegen die Mdtin lag aber auch keine 164, 145d vor, jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht (Besch hat die Angaben ja gegenü Und für mich hätten sonst die Straftaten gegen die Rechtspflege im Schriftsatz d Vtg. keinen Sinn grmacht...
Richtig doofe Klausur! :/ Da war die OWiKlausur ja nen Klacks dagegen...
Gegen die Mdtin lag aber auch keine 164, 145d vor, jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht (Besch hat die Angaben ja gegenü Und für mich hätten sonst die Straftaten gegen die Rechtspflege im Schriftsatz d Vtg. keinen Sinn grmacht...
Richtig doofe Klausur! :/ Da war die OWiKlausur ja nen Klacks dagegen...
11.06.2016, 23:21
ich glaube mit straftat gegen die rechtspflege war 133 stgb gemeint durch die vernichtung der fundquittung!sicher bin ich mir aber nicht!
fand es halt sinnlos bei einer prüfung von rechtsbehelfen zu gunsten der mandantin straftatem zu prüfen, die nicht gegen sie begangen wurden?
und die erste strafrechtsklausur bleibt für mich trotzdem untoppar beschissen:@
aber ist eher die wahl zwischen pest und cholera:s
fand es halt sinnlos bei einer prüfung von rechtsbehelfen zu gunsten der mandantin straftatem zu prüfen, die nicht gegen sie begangen wurden?
und die erste strafrechtsklausur bleibt für mich trotzdem untoppar beschissen:@
aber ist eher die wahl zwischen pest und cholera:s
11.06.2016, 23:30
(11.06.2016, 20:19)gast schrieb: wahrsch schon, aber es hat doch eigentlich nur sinn gemacht, delikte zu prüfen, die gegen die antragsstellerin begangen wurde!hab ich zumindest so verstanden und alles im rahmen der begründetheit bzw begründung der beschwerde geprüft!
fand es wieder abartig viel und hab die tatbestände ohne saubere subsumption runtergerotzt...das ist echt schade,mit mehr zeit bzw weniger sachverhalt hätte man sich deutlich mehr punkte holen können!
hat irgendwer darauf geachtet,ob die zeugenvernehmungen alle NACH anzeigeerstattung durch die mandantin stattgefunden haben? nur die können nänlich im rahmen der beschwerdebegründung herangezogen werden...
hab im eifer des gefechts aber überhauot nicht darauf geachtet...
ich meine natürlich NACH der einstellungsverfügung...
12.06.2016, 10:44
(11.06.2016, 23:30)gast schrieb:(11.06.2016, 20:19)gast schrieb: wahrsch schon, aber es hat doch eigentlich nur sinn gemacht, delikte zu prüfen, die gegen die antragsstellerin begangen wurde!hab ich zumindest so verstanden und alles im rahmen der begründetheit bzw begründung der beschwerde geprüft!
fand es wieder abartig viel und hab die tatbestände ohne saubere subsumption runtergerotzt...das ist echt schade,mit mehr zeit bzw weniger sachverhalt hätte man sich deutlich mehr punkte holen können!
hat irgendwer darauf geachtet,ob die zeugenvernehmungen alle NACH anzeigeerstattung durch die mandantin stattgefunden haben? nur die können nänlich im rahmen der beschwerdebegründung herangezogen werden...
hab im eifer des gefechts aber überhauot nicht darauf geachtet...
ich meine natürlich NACH der einstellungsverfügung...
vergesst das alles, hatte einen knoten im hirn! völlig egal, wann die vernehmungen waren, es kommt nur darauf an, dass die antragsstellerin in der beschwerde MEHR vorträgt als in der anzeige!;)
12.06.2016, 11:47
(11.06.2016, 11:57)Düsseldorf4 schrieb: Ach Mist, unter entgegenstehe Rechtskraft hab ich es zwar nicht als Schlagwort gepackt, aber vllt reicht das so ja schon aus, damit der Korrektor einen Haken drunter macht ;)
Ich habe es bei der Sachrüge bzgl. des 1. Tatkomplex geprüft, quasi als Vorfrage, inwiefern das Revisionsgericht das überhaupt überprüfen darf.
Die "entgegenstehende Rechtskraft" (oder eher Strafklageverbrauch?) innerhalb der Verfahrensvoraussetzungen bezieht sich doch eher auf die Frage, ob das Berufungsgericht etwas überprüft hat, was es nicht überprüfen durfte, oder ob das AG zu etwas entschieden hat, wozu es schon ein Urteil gibt.
(11.06.2016, 13:26)Gast schrieb:(11.06.2016, 08:08)gruesseausberlin schrieb: Leute, ich glaube, wir reden hier alle von unterschiedlichen Sachen, können wir das bitte nochmal systematisch angehen?
Meine Herangehensweise war:
1. Verhandlung am Do., 7.4.
Die 3 Wochen laufen von Fr., 8.4. bis Do., 28.4.
Dementsprechend muss die Verhandlung am Fr., 29.4. fortgesetzt werden.
Dieser ist kein Feiertag o.Ä., daher Fortsetzung am 2.5. zu spät. (So hat das oben auch der gast von 18:32 gesehen).
Sieht das jemand genauso?
Sieht das jemand anders? Falls ja, warum und bitte Berechnung darstellen, danke.
(Das alles hat im Übrigen überhaupt nichts mit "Mathe" zu tun.)
Das hab ich in der Klausur genauso berechnet. Es ist wohl allerdings tatsächlich falsch.
Laut BGH, 3 StR 408/13 - Beschluss vom 20. März 2014 gilt:
"Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013, zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013, endete. Da der 8. Juni 2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen."
Der entscheidende Aspekt ist, dass die Frist am Freitag beginnt und auch am Freitag endet (!). Das sind dann zwar acht Tage und keine "Woche" in meinem Verständnis, aber wenn das so gemacht wird, ist es halt so..
Ok. Offensichtlich hat ja nicht mal Herr Russack das berücksichtigt. Wenn die Klausur jetzt daran scheitern sollte, dann ist es halt so.
(11.06.2016, 14:26)Rasur schrieb: Ob das tatsächlich "egal" ist was im Urteil steht - das ja gerade bei der sachrüge heranzuziehen ist - wage ich mal zu bezweifeln.
Wenn das Gericht die wirksame Beschränkung der Berufung auf DEN rechtsfolgeausspruch DES Raubes annimmt. Und dann im Widerspruch dazu das komplette Urteil aus der ersten Instanz 1 zu 1 übernimmt und komplett überprüft kann gar nicht noch mehr gegen denkgesetze verstoßen.
Ich hatte es so verstanden, dass nur die Feststellungen zum Raub übernommen wurden. Das machte für mich Sinn, weil das BerGer diesbezüglich ja die Bindung bejaht hat.
Allerdings lernen wir in Berlin auch nicht, wie man Strafurteile schreibt und mit Berufungsurteilen hatten wir sowieso noch nie zu tun.