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  5. Klausuren April 2019
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Klausuren April 2019
Gast
Unregistered
 
#311
08.04.2019, 21:31
(08.04.2019, 21:30)Derda RlP schrieb:  Kollegahs, egal jetzt. Morgen gehts weiter. Neues Spiel, neues Glück.

Recht hast du!
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Gast NRW
Unregistered
 
#312
08.04.2019, 21:35
(08.04.2019, 21:28)Gast schrieb:  
(08.04.2019, 21:26)Gast schrieb:  
(08.04.2019, 21:21)Gast schrieb:  
(08.04.2019, 20:53)GastK27 schrieb:  Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:

“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben  Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik  § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach  § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „

Gruß aus Köln ;)


Also ihr in Köln glaubt wirklich, dass der Fall im Prinzip mit einer Seite zu lösen gewesen sein soll? ?


Du solltest ein Gutachten schreiben, da musst du vollumfänglich begutachten und nicht bei einem Beweis aufhören. Sowas lernt man in Düsseldorf wohl nicht.

Mit einer Seite zu lösen, bezog sich auf das Geständnis. Mehr als diese Seite hätte es kaum gebracht, um dann ein entsprechendes Gutachten zu fertigen. Selbst bei gemindertem Beweiswert, da schlicht keine anderen Sachverhatsalternativen in Frage kamen.

Aber dann lass uns doch bitte an deiner Düsseldorfer Brillanz teilhaben und kläre uns auf, warum ein Verwertungsverbot auch rechtlich (neben deinen vermeintlich klausurtaktischen Erwägungen) einschlägig ist ..  :dodgy:
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Gast
Unregistered
 
#313
08.04.2019, 21:59
Also wenn ich mir hier den Kölner und den D'dorfer durchlese, bestätigt sich immer mehr mein Gefühl, dass die Klausur ein richtiges Brett war. 

Logisch gesehen hat der Düsseldorfer recht. Ich saß in der Klausur und habe es auch so gesehen, aber keinen Grund gefunden, um das Geständnis für unverwertbar zu erklären. Gerade frage ich mich aber, ob ich das nicht besser einfach gemacht hätte... 

Die Kommentarstelle wirkt jedenfalls auf mich nicht so wirklich überzeugend. Wäre sie die Lösung des Problems, wäre dass fast schon zu einfach.
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NRW95
Unregistered
 
#314
09.04.2019, 14:14
für alle Mitlesen des kommenden Monats: in NRW lief - leider - Revision.
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NRW95
Unregistered
 
#315
09.04.2019, 14:15
*Mitlesenden
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Armag3ddon (HH)
Unregistered
 
#316
09.04.2019, 14:29
Heute gab es eine Revision! Auch nicht überraschend, denn in HH ist das Urteil im StR immer noch nicht zugelassen. :)

Den Sachverhalt kann ich heute leider nicht wirklich wiedergeben, ohne den durch meine Brille zu werten, darum seid gewarnt. Revisionen sind ein Suchspiel und was ich im SV nicht gefunden habe, kann ich nicht wiedergeben.  ;) Das ganze Protokoll kann ich auch nicht aus dem Kopf aufschreiben.

Abgedruckt waren: Urteil, Hauptsacheprotokoll, eine von zwei angeklagten Anklagen, ein kurzer Vermerk der Geschäftsstelle, ein kurzer Vermerk der Verteidigerin.

Aufgabe: Rechtsmittel begutachten, Zweckmäßigkeit und Anträge formulieren.

Urteil:
(06.03.) AG-Urteil vom Strafrichter, 1 Jahr und 2 Monate auf Bewährung. Gesamtstrafe aus 4 Taten wegen: 242, 266, 316 I (nicht: II), 223 + 303 + 52 (also eine Tat in Tateinheit)
Der Knaller: Beweiswürdigung fehlte komplett!

3 Vorstrafen wurden einzeln aufgezählt, zuletzt ein Urteil vom 15.05.2018, 100 Ts. zu 30,-(?), € 600,- € bisher abbezahlt.

Tat 1: Schokolade für 99 Cent im Kaufland in die Jackentasche gesteckt, rausgegangen, durch Ladendetektiv angesprochen, herausgegeben. Strafantrag durch vertretungberechtigte Person gestellt (Tat am 02.05.2018? Jedenfalls vor dem 15.05.).
Tat 2: Einem Nachbarn hin und wieder Gefallen getan. Nachbar übergab EC-Karte + PIN um 200 € abzuheben, was gemacht wurde. Danach behielt der Bs. die Karte, um noch Kontoauszüge zu holen. Einige Tage später entschied er sich, 1.000 € abzuheben und für sich zu behalten, was er tat.
Tat 3: In seiner Stammkneipe Bier und Schnaps zu sich genommen (genaue Angaben waren vorhanden), wollte dann losfahren, Kollegen haben ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht mehr gut laufen könne. Das sei ihm "gleichgültig" gewesen, ist losgefahren und in Polizeikontrolle geraten. Blutprobe 20 Minuten später ergab 1,56 Promille.
Tat 4: Der Nachbar hat seinen (des Nachbarns) Hund misshandelt, das wollte sich der Bs. eines Tages nicht mehr gefallen lassen. Er ist rüber, trat die Tür auf (Schaden an der Türzarge für ca. 170 €, keine Funktionsbeeinträchtigung) und schrie den Nachbarn an. Dieser wollte noch mal nach dem Hund treten, da hat der Bs. ihm weggeschubst, Nachbar schlug mit dem Kopf gegen einen Schrank, Platzwunde. Der Nachbar hat Strafantrag wegen 223 und 303 gestellt.

Ausführliche Strafzumessung zu allen Taten, Auswurf der jeweiligen Einzelstrafen (ggf. vergesse ich jeweils Strafzumessungserwägungen):
1: 90 Ts. zu 30 €, zwei Vorstrafen belastend berücksichtigt, geringer Wert berücksichtigt, Herausgabe berücksichtigt
2: 9 Monate(?), drei Vorstrafen belastend, Ausnutzung des Vertrauens des Nachbarn belastend, Entschuldigung an den Nachbarn positiv
3: X Monate, drei Vorstrafen, mehr fällt mir gerade nicht ein :)
4: 4 Monate, drei Vorstrafen belastend, tätige Reue positiv

Gesamtstrafenbildung erläutert. In allen Strafen wurde, so meine ich, ein Geständnis berücksichtigt.

Protokoll:
(fertig am 20.03.)
Zeugen alle da, werden rausgeschickt
Angekl. zu persönlichen Verhältnissen vernommen, auf Nachfrage des Richters: 1.200,- € netto + einige Schulden im Monat
Anklagen verlesen
Beschluss, dass Anklagen verbunden wurden verkündet
Angekl. wird belehrt und zur Sache vernommen, er gibt ein umfassendes Geständnis ab. Das Geständnis ist nicht abgedruckt, sondern nur als nach § 136 II StPO ordnungsgemäß betitelt
Zeugen werden gehört
Nächster Knaller: keine Zeugenaussage abgedruckt! Verlauf der Beweisaufnahme ist in einem Kasten zusammengefasst: Zeugen wurden belehrt, ordnungsgemäß uneidlich entlassen, Angekl. hatte jeweils Fragerecht
Angekl. zur seinen wirtschaftlichen Umständen befragt: will keine Aussage machen
BZR verlesen
Plädoyers
Letztes Wort
Beratung
Erneuter Eintritt in die Beweisaufnahme, Verlesung des BAK-Gutachtens
StA bezieht sich auf vorherige Anträge
Vert. bezieht sich auf vorherige Anträge
Urteil wird verkündet

Zustellung des Urteils am 29.03. an Verteidigerin

Anklage:
Enthält nur Tat 2, angeklagt wurde ein Computerbetrug nach § 263a I 3. Var. StGB, großteils gekürzt

Vermerk des Gs.:
(12.03.) Bs. gibt zu Protokoll: er hält das Urteil für völligen Quatsch und akzeptiert das so keinesfalls

Vermerk Vert.:
Abgabe an uns als Referendare, Überraschung, dass der Bs. jetzt doch ein Rechtsmittel will. Soll mal bitte geprüft werden
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Armag3ddon
Unregistered
 
#317
09.04.2019, 14:32
Persönliche Sicht:
Sehr ungewöhnliche Klausur! Ich konnte keinen absoluten Rev.-Grund ausmachen und kein BVV oder abgelehnten Beweisantrag! Dafür ein deutlicher Schwerpunkt in der Strafzumessung.
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GastK27
Unregistered
 
#318
09.04.2019, 14:53
(09.04.2019, 14:32)Armag3ddon schrieb:  Persönliche Sicht:
Sehr ungewöhnliche Klausur! Ich konnte keinen absoluten Rev.-Grund ausmachen und kein BVV oder abgelehnten Beweisantrag! Dafür ein deutlicher Schwerpunkt in der Strafzumessung.

In NRW die selben Schwerpunkte, aber teilweise völlig anderer Sachverhalt. 
Bei uns waren 4 tatkomplexe in einer Anklage. Die Geschichte mit den 200€ vom Bankautomaten und die mit der Wohnungstür (wobei hier kein Grund für den Streit genannt wurde), hatten wir auch. Daneben dann aber noch einmal ein versuchter Diebstahl in bes. schwerem Fall und eine falsche Verdächtigung / vortäuschen einer Straftat. 

Insgesamt durchaus machbar, denke ich..
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GASTnRW89
Unregistered
 
#319
09.04.2019, 14:54
Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/

Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....
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Armag3ddon
Unregistered
 
#320
09.04.2019, 15:41
(09.04.2019, 14:54)GASTnRW89 schrieb:  Würde gerne meine Lösung hier präsentieren, aber das war so ein Heck Meck bei mir, dass ich es besser lasse. Hätte mich irgendwie mehr über ein Urteil gefreut:-/

Fühlt sich jemand in der Lage, mal seine Lösung als Skizze zu outen? So tutti completi von Zulässigkeit bis Ende? Habe etwas Sorge, dass es bei mir nicht reichen wird....

Ich kann es knapp darstellen, aber eure Klausur wich natürlich ein wenig von meiner ab.  ;)

Zulässigkeit:
Statthaftigkeit: Sprungrev. und Berufung statthaft (335), Rechtsmittel muss bis zum Ablauf der Rev-Begründungsfrist nicht benannt werden
Beschwer (+)
Einlegung:
- Berechtigt, 296 (+)
- Form? Erklärung vor Geschäftsstelle auslegen, iE Rechtsmittelwille erkennbar
- Frist bis 13.03. (+)
Begründung:
- Frist bis 29.04. (+)

Begründetheit:

I. Verf.-Hindernisse:
- Sachl. Zust. Strafrichter (+) - kein Problem
- 264 wegen fehlender Anklage zur 2. Tat? (-), da prozessuale Tat übereinstimmt
- Strafanträge nach §§ 248a, 230 StGB (+)
- Strafantrag nach § 303c StGB, Problem: Nachbar als Mieter der Wohnung = Verletzter? StA hatte öffentliches Interesse im Protokoll verneint (habe ich oben vergessen!). Kann man wohl so und so sehen, ich habe es abgelehnt, da Tür nicht funktionsbeeinträchtigt; dann liegt Verfahrenshindernis vor

II. Verf.-Fehler
- Verstoß gegen 243 V 2, weil wirtschaftliche Verhältnisse vor Anklageverlesung erfragt -> nicht Teil der persönlichen Verhältnisse nach 243 II 2, sondern Vernehmung zur Sache, Verstoß (+), Beruhen (+) da für Geldstrafe verwendet, keine Heilung weil Bs. schweigen wollte, kein Behelf notwendig, Beweis durch Protokoll
- Kein Verstoß gegen 237, Anklagen zulässig verbunden
- Verstoß gegen 258 II zweiter Halbsatz, letztes Wort nicht mehr nach erneuter Beweisaufnahme erteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen bei vollumfänglichen Geständnissen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 260 I, weil nach neuerlicher Beweisaufnahme keine weitere Beratung, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, kein Behelf notwendig, Beruhen kann ausnahmsweise wegfallen, wenn Plädoyers sich auf vorherige Anträge beziehen, daher bei mir Beruhen (-)
- Verstoß gegen 265 I, weil Ankl. 263a nennt, aber 266 verurteilt, Verstoß (+), Beweis durch Protokoll, Behelf denklogisch ausgeschlossen, Beruhen (+)

III. Sachrüge
Darstellungsrüge zu 266, da Vermögensbetreuungspflicht nicht aus den Feststellungen erkennbar
[Darstellungsrüge zu 316 für euch egal]

Beweiswürdigung -> konnte nicht geprüft werden

Subsumtionsrüge:

zunächst angewendete Vorschriften:
Tat 1: 242 korrekt angewendet
Tat 2: 266 nicht korrekt, da keine Vermögensbetreuungspflicht bei Gefälligkeitsverhältnissen
[Tat 3: für euch egal, bei mir Fehler im Vorsatz zu 316 I]
Tat 4: 223 und 303 korrekt [nach unserem SV habe ich noch einiges zu Rechtfertigungen geschrieben, wegen Schutz des Hundes]

denkbare Vorschriften:
In Tat 2: 263a (+), 242 (-, Geld zwar fremd aber Einverständnis für Wegnahme), 246 formell subsidiär, 266b (-, kann der Bs. nicht erfüllen, da ihm Karte nicht überlassen), 263 (-, da kein Tatentschluss als Karte übergeben wurde)

Strafzumessungsfehler:

Hier hatte ich nur noch wenig Zeit, darum habe ich ggf. Sachen übersehen.
Bei 242 Gesamtstrafenbildung mit Vorverurteilung notwendig, da Tatzeit vor Verurteilung und noch gesamtstrafenfähig (Geldstrafe nicht völlig bezahlt)
Bei 266 verbotene Doppelverwertung, da Vertrauensbruch bereits im TB abgegolten
Die jeweiligen Einzelstrafen fand ich dann in Ordnung, ebenfalls Entzug der Fahrerlaubnis etc., aber zur Prüfung hatte ich eh keine Zeit mehr!

Zweckmäßigkeit:

Revision einlegen statt Berufung, um sich den Instanzenzug noch zu erhalten
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