12.06.2025, 21:27
Da haben die was extrem komisches gemacht.. Hab leider 2018,2019 nicht gesehen und nur 816 geprüft. Außerdem hab ich 1931 III übersehen. Trennungs- und Einheitsprinzip hab ich nicht diskutiert, habe das Testament mit einer Auflage an die Ehefrau bezüglich des Hauses ausgestaltet.
Was ne scheiße, wer rechnet schon damit, dass in einer Klausur Zwangsvollstreckung, Erbrecht und Kautelar rankommt??
Was ne scheiße, wer rechnet schon damit, dass in einer Klausur Zwangsvollstreckung, Erbrecht und Kautelar rankommt??
12.06.2025, 21:38
(12.06.2025, 21:27)KeinRisiko schrieb: Da haben die was extrem komisches gemacht.. Hab leider 2018,2019 nicht gesehen und nur 816 geprüft. Außerdem hab ich 1931 III übersehen. Trennungs- und Einheitsprinzip hab ich nicht diskutiert, habe das Testament mit einer Auflage an die Ehefrau bezüglich des Hauses ausgestaltet.Lieber den ganzen Horror in einer Klausur, als jedes Mal den Horror aufs Neue zu erleben :D
Was ne scheiße, wer rechnet schon damit, dass in einer Klausur Zwangsvollstreckung, Erbrecht und Kautelar rankommt??
Klausur war für mich auch Katastrophe. Habe Titelgegenklage angesprochen, weil ich dachte, dass man Urteil insgesamt aus der Welt schaffen sollte. § 371 BGB analog ging bei mir komplett unter, obwohl ich die mir in jeder ZV-Übungsklausur an den Kopf genagelt habe..
Aufgrund des Umfangs hatte man einfach keine Zeit um lange drüber nachzudenken. Ging aber wohl vielen so.. also Kopf hoch und weiter
13.06.2025, 14:54
Also die heutige Klausur hätte ruhig gestern laufen können als Z2 und die gestrige heute. Dann wäre das nicht so Brainfuck😄
13.06.2025, 14:58
13.06.2025, 15:04
Noch jemand vom GPA der beide Anträge mit 767 analog gelöst hat?

13.06.2025, 15:11
(12.06.2025, 16:17)HH.E schrieb: Was habt ihr in HH/GPA so geprüft?Zum 1. Teil hab ich eine einstweilige Verfügung geprüft.
Anspruch aus 985
Eigentumsvermutung 1006 BGB
Eigentum der Welpen durch 953,956 aufgrund der Einigung auf Besitzkonstitut nach 930
Kein Wirksamer Widerruf bei versuchter Abholung der Welpen, weil verfristet.
Erlöschen des Besitzrechts aufgrund der abgelaufenen 8 Wochen
Und im zweiten Teil
Ganz ausführlich AGB Prüfung 😅
13.06.2025, 15:16
(13.06.2025, 15:11)ainoasari schrieb:(12.06.2025, 16:17)HH.E schrieb: Was habt ihr in HH/GPA so geprüft?Zum 1. Teil hab ich eine einstweilige Verfügung geprüft.
Anspruch aus 985
Eigentumsvermutung 1006 BGB
Eigentum der Welpen durch 953,956 aufgrund der Einigung auf Besitzkonstitut nach 930
Kein Wirksamer Widerruf bei versuchter Abholung der Welpen, weil verfristet.
Erlöschen des Besitzrechts aufgrund der abgelaufenen 8 Wochen
Und im zweiten Teil
Ganz ausführlich AGB Prüfung 😅
Oh noch vergessen:
1. Teil
Auch noch Anspruch auf 1004 wegen Unterlassung der Veräußerung bzw. Übereignubg der Welpen an Dritte
Verfügungsgrund eben die bevorstehende, angedrohte Übereignung der Welpen an 3..und weil "die ersten 20 Wochen prägend sind"
13.06.2025, 16:07
In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
13.06.2025, 16:50
(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
13.06.2025, 17:49
(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
Hatte die Heinrich die Forderung denn bereits beglichen? Ich dachte die Forderung wurde noch nicht bezahlt - weder an die Beklagte noch an die I-GmbH