09.04.2025, 20:07
(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Hast du dir das Bild denn überhaupt mal angeschaut? Klar, es gibt immer irgendjemand mit IQ nahe Raumtemperatur, aber ich bin mir sicher von 1.000 Betrachtern des Bildes hat nicht mehr als eine Person gedacht, dass unsere Bundesministerin wirklich ein Plakat hochgehalten hat, auf dem sie zum Ausdruck bringt, die Meinungsfreiheit zu hassen. Zum einen weil es schlechthin absurd wäre, zum anderen weil die Fotomontage offensichtlich ist. Zudem ist der Deutschland Kurier ein äußerst regierungskritisches Medium, die Intention (Kritik an Faeser) drängt sich also geradezu auf...
09.04.2025, 20:29
(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Presse- und Meinungsfreiheit sind doch nicht auf "klassische" Medien wie Zeitungen und Flugblätter beschränkt, und einen Grund, Internet anders zu behandeln als diese Medien sehe ich jetzt nicht in der Verfassung. Und da das Urteil so ein ziemliches Musterbeispiel für "Verkennung von Grundrechten" ist, halte ich auch die Einordnung als Willkür für ziemlich gut begründbar.
09.04.2025, 20:29
(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Willkür“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn „Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“ (1 BvR 3271/14).
Hier drängt sich der Schluss auf, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend.
09.04.2025, 20:56
(09.04.2025, 20:29)Jellinek schrieb:(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Presse- und Meinungsfreiheit sind doch nicht auf "klassische" Medien wie Zeitungen und Flugblätter beschränkt, und einen Grund, Internet anders zu behandeln als diese Medien sehe ich jetzt nicht in der Verfassung. Und da das Urteil so ein ziemliches Musterbeispiel für "Verkennung von Grundrechten" ist, halte ich auch die Einordnung als Willkür für ziemlich gut begründbar.
Hier kam ja die These, das Urteil verkenne die Meme-Kultur im Internet ("Boomer"). Im Internet sei quasi jede Bildmanipulation von der Meinungsfreiheit gedeckt - das habe ich in Zweifel gezogen. Dass die Meinungsfreiheit unabhängig von der Art der Äußerung gilt und natürlich grundsätzlich auch im Netz, habe ich dagegen natürlich nicht bestritten. Nur gelten dort natürlich auch die Grenzen der Meinungsfreiheit, und um die geht es ja.
Du argumentierst jetzt fast umgekehrt. Davon, dass im Internet die gleichen Regeln gelten wie außerhalb, brauchst Du mich aber nicht zu überzeugen. Dann wird es allerdings wirklich eng: Wenn der SPIEGEL das Foto abgedruckt hätte außerhalb von Titelseite, Karikatur, Glosse o.ä., einfach so in einem Artikel zur Zeitgeschichte, dann wären die Verantwortlichen sehr nah an der Strafbarkeit. Und was glaubst Du, was die Pressekammer in Hamburg mit denen anstellen würde? Die eV wäre erlassen bevor das Heft richtig verkauft wäre.
Also ist es doch Aufgabe des Gerichts, diesen Kontext auch im Internet in tatsächlicher Hinsicht festzustellen und rechtlich zu bewerten. Das ist so einfach nicht und schon gar nicht, wenn man den Kontext des Posts nicht kennt. Daher: ich würde nicht so weit gehen, das Urteil für richtig zu erklären, eben weil ich es nicht kenne und die fragliche Seite auch nicht gesehen habe. Gefühlt wird es jedenfalls bei der Strafhöhe nicht bleiben. Aber willkürlich kann ich es nach den mir bekannten Informationen nicht finden.
09.04.2025, 21:11
(09.04.2025, 20:29)NRW556 schrieb:(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Willkür“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn „Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“ (1 BvR 3271/14).
Hier drängt sich der Schluss auf, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend.
Ich liefere hier über mehrere Posts sachliche juristische Argumente dafür, dass ja nach Kontext die Entscheidung vertretbar sein kann. Jetzt musst Du natürlich schreiben, dass meine Ausführungen unter keinem denkbaren Aspekt juristisch vertretbar sind, um Deine Auffassung unter die Definition subsummieren zu können. Ich kann's ertragen ;)
09.04.2025, 22:06
(09.04.2025, 20:29)NRW556 schrieb:(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Willkür“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn „Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“ (1 BvR 3271/14).
Hier drängt sich der Schluss auf, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend.
Deine Argumentation ist wirklich problematisch, und ich hoffe du kannst bevor du defensiv wirst mal innehalten. Du basierst deine gesamte Argumentation auf deinen persönlichen Eindruck und deine persönliche Perspektive.
Du kannst nicht ernsthaft sowas schreiben "Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend."
Das ist die schlechteste Subsumtion die ich lange gelesen habe.
das ist wie wenn ich in einem Schriftsatz schreibe "Der Fahrer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig die Tatsache missachtet, dass das Anhalten an Stelle X teil der Autofahrerkultur ist.". Es klingt vllt nice, aber es ist eine Nichtaussage. Welchen Mehrwert ziehst du aus dieser Aussage, außer dass deutlich wird dass du die Meinung vertrittst?
Für eine gute Diskussion ist es deswegen immer sehr wichtig, keine Wertungen ohne Bezugspunkt in objektiv nachprüfbaren Fakten aufzustellen.
Du stellst zwar den Bezug zu "Internetkultur" auf, aber erstens versteckst du eine Wertung dazwischen, die nichts damit zu tun hat (vorsätzlich oder grob fahrlässig etwas missachtet) und zweitens ist der Begriff "Internetkultur" selbst kein nachprüfbarer Fakt.
Jeder könnte Internetkultur anders definieren.
Da liegt auch das Problem. So wie ich sehe ist der deutschlandkurier eine rechte hetz-seite. Ixh würde gerne sehen, wie das Bild nun satirisch eingebettet gewesen sein soll, bevor ich die sache für mich einordne.
09.04.2025, 22:07
(09.04.2025, 21:11)Praktiker schrieb:(09.04.2025, 20:29)NRW556 schrieb:(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Willkür“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn „Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“ (1 BvR 3271/14).
Hier drängt sich der Schluss auf, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend.
Ich liefere hier über mehrere Posts sachliche juristische Argumente dafür, dass ja nach Kontext die Entscheidung vertretbar sein kann. Jetzt musst Du natürlich schreiben, dass meine Ausführungen unter keinem denkbaren Aspekt juristisch vertretbar sind, um Deine Auffassung unter die Definition subsummieren zu können. Ich kann's ertragen ;)
Wir stellen uns jetzt einfach mal alle vor, auf dem Bild wäre nicht Faeser gewesen, sondern zB Alice Weidel. Und auf dem Plakat wäre nicht "Ich hasse die Meinungsfreiheit" eingefügt worden, sondern sowas wie "Ich mache auf Vorzeige-Patriotin, aber wohne in der Schweiz"...
Glaubst du irgendein Richter in diesem Land hätte das verurteilt? Glaubst du der konkrete Richter in Bamberg hätte das verurteilt?
Wenn man zum Ergebnis kommt "Nein", muss man eben die Folgefrage stellen, wo der Unterschied liegt. Und dann drängt sich der Verdacht einer politisch motivierten Urteilsfindung leider auf.
09.04.2025, 22:25
(09.04.2025, 20:56)Praktiker schrieb: Wenn der SPIEGEL das Foto abgedruckt hätte außerhalb von Titelseite, Karikatur, Glosse o.ä., einfach so in einem Artikel zur Zeitgeschichte, dann wären die Verantwortlichen sehr nah an der Strafbarkeit.
Die kommentarlose Einbettung in einen zeitgeschichtlichen Artikel in einem Druckwerk suggeriert allerdings ein Maß an Authentizität, das der folgende Tweet (https://substackcdn.com/image/fetch/f_au...8x1718.png) mitsamt der erkennbaren Bildbearbeitung nicht ausstrahlt. Vielleicht geben die Entscheidungsgründe mehr her und es gab einen ganz anderen Kontext, da lasse ich mich dann gerne korrigieren.
09.04.2025, 22:28
(09.04.2025, 21:11)Praktiker schrieb:Netter Versuch(09.04.2025, 20:29)NRW556 schrieb:(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb: Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.
Willkür“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn „Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht“ (1 BvR 3271/14).
Hier drängt sich der Schluss auf, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Bewusst oder gröbst fahrlässig wurde sich vor der Tatsache verschlossen, dass solche Memes Teil der Internetkultur sind.
Willkür ist somit ganz sicher nicht fernliegend, sondern m.E sehr naheliegend.
Ich liefere hier über mehrere Posts sachliche juristische Argumente dafür, dass ja nach Kontext die Entscheidung vertretbar sein kann. Jetzt musst Du natürlich schreiben, dass meine Ausführungen unter keinem denkbaren Aspekt juristisch vertretbar sind, um Deine Auffassung unter die Definition subsummieren zu können. Ich kann's ertragen ;)

Du hast geschrieben: "willkürlich ist es ganz sicher nicht "
Ich halte dagegen, liefere dir eine juristische Definition und biete einen Subsumbtionsansatz an.
09.04.2025, 22:31
Ein grundsätzliches Problem ist, dass es zwar richtig ist, dass man ohne Kenntnisse der Urteilsgründe keine qualifizierte Meinung zu einem Urteil abgeben kann. Jedoch ist der Urteilstenor in Fällen von öffentlichem Interesse nun mal Gegenstand der Diskussion. Hier kann man dann dem ganzen den Boden damit entziehen, dass ja keiner die Urteilsgründe kennt. Es besteht aber ein praktisches Bedürfnis nach der Auseinandersetzung damit. Deshalb sollte man die dann auch vollständig veröffentlichen.