02.02.2024, 17:29
Boa. Ich schreibe in Berlin im März. Das hört sich richtig schlimm an. Oh man. Das tut mir so leid. In den letzten Kampagnen lief vermehrt Handelsrecht, nach meinem Gefühl, und nun habe ich Angst, dass das bei mir auch dran kommt. HGB ist gar nicht meine stärke.
Scheisse.
Aber es war nur eine Klausur. Du hast noch andere Klausuren vor dir und wenn die gut laufen, dann kannst du die von Heute ausgleichen. Es ist also noch nichts verloren.
Ich drück die Daumen. Ich drücke euch alle die Daumen!
Scheisse.
Aber es war nur eine Klausur. Du hast noch andere Klausuren vor dir und wenn die gut laufen, dann kannst du die von Heute ausgleichen. Es ist also noch nichts verloren.
Ich drück die Daumen. Ich drücke euch alle die Daumen!
02.02.2024, 17:55
(02.02.2024, 17:19)NRWFE schrieb: Heute fand ich es ganz schrecklich, ich habe wirklich so ein schlimmes Gefühl.
Es ging um eine GmbH, die ihre Geschäftsführerin verklagt hat, weil dieser den Steuerbescheid nicht rechtzeitig eingereicht hat. Dadurch dann Nachzahlung, Zinsen, Verspätungszuschlag. Außerdem Rechtsanwaltskosten und Geldstrafe nach OWiG. Wir sollten die Geschäftsführerin vertreten, die einen eigenen Lohnanspruch iHv 30.000,00 Euro hatte und sich gefragt hat, ob das nicht vor das ArbG gehört. Klägerin hat Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen gestellt.
Wie gesagt, ich fand es einfach nur schlimm. Hoffe, es lieb bei euch besser.
Mir ging es genauso… Bei mir war das heute ein reiner Besinnungsaufsatz.
Was hast du denn geprüft?
02.02.2024, 17:58
Danke für die lieben Worte!
Was ich geprüft habe, puh, alles durcheinander. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Kammer für Handelssachen, Zulässigkeit der Klage mit 50, 51 ZPO und Feststellungsinteresse. Materiell-rechtlich dann § 43 GmbHG, aber Verjährung bejaht, weil Norm nicht richtig gelesen. Also völlig Banane. Wusste nicht, wie das mit der Beweislastverteilung ist, das war furchtbar. Keine Ahnung in Bezug auf das Bußgeld. Dann noch § 823 BGB geprüft. Dann eigenen Anspruch unterstellt. Zweckmäßigkeit ist ja dann falsch, weil Verjährung teilweise bejaht. Hatte dann Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage und habe vergessen, was zum Feststellungsantrag zu sagen. Also etwas wild. Und du?
Was ich geprüft habe, puh, alles durcheinander. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Kammer für Handelssachen, Zulässigkeit der Klage mit 50, 51 ZPO und Feststellungsinteresse. Materiell-rechtlich dann § 43 GmbHG, aber Verjährung bejaht, weil Norm nicht richtig gelesen. Also völlig Banane. Wusste nicht, wie das mit der Beweislastverteilung ist, das war furchtbar. Keine Ahnung in Bezug auf das Bußgeld. Dann noch § 823 BGB geprüft. Dann eigenen Anspruch unterstellt. Zweckmäßigkeit ist ja dann falsch, weil Verjährung teilweise bejaht. Hatte dann Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage und habe vergessen, was zum Feststellungsantrag zu sagen. Also etwas wild. Und du?
02.02.2024, 18:11
Das klingt doch gar nicht so schlecht für die Klausur! Kopf hoch!
Ich hab die Zuständigkeit der Handelskammer bejaht. Prozessführungsbefugnis (-), weil Gesellschafter nicht vertretungsberechtigt? Feststellungsinteresse (-), weil durch Urteil quasi schon festgestellt? Das habe ich aber dummerweise unter dem Punkt Rechtsschutzbedürfnis geprüft.
Dann habe ich 280 I iVm 611a BGB geprüft, was aber definitiv falsch war, weil die Anstellung als Geschäftsführerin ein Dienstvertrag ist. Habe bei der Pflichtverletzung kurz den angesprochenen Entlastungsbeweis auf dem AktG / GenG (???) angesprochen und abgelehnt und dahinstehen lassen, ob auf die GmbH überhaupt anwendbar. Beim Schaden habe ich alle Positionen bejaht, bis auf die Nachzahlung, die ohnehin eingetreten wäre.
Habe dann Aufrechnung an § 393 BGB scheitern lassen, weil ich der Meinung war, es sei ein Folgeanspruch.
Verjährung habe ich hier die 10-jährige gewählt und dann abgelehnt.
Habe dann 43 II GmbHG relativ kurz geprüft. Auch bejaht in gleicher Höhe. Dabei dann die Verjährungsfrist ausgerechnet, die nach meiner Lösung erst im Juni 2024 eingetreten wäre.
Dann habe ich noch ganz kurz 826 BGB angeprüft mit gleichem Ergebnis.
Zweckmäßigkeit: Verteidigung wegen Unzulässigkeit und sonst wenigstens keine Zahlung der Steuernachzahlung. Dann in Absprache mit Beklagter später ggf. Noch widerklage erheben.
Völlig verhauen habe ich auch die Umsatzsteuer Problematik…
Also insgesamt habe ich wirklich gar keine Ahnung, was davon nur entfernt in die richtige Richtung gehen könnte und worum es überhaupt ging…
Ich hab die Zuständigkeit der Handelskammer bejaht. Prozessführungsbefugnis (-), weil Gesellschafter nicht vertretungsberechtigt? Feststellungsinteresse (-), weil durch Urteil quasi schon festgestellt? Das habe ich aber dummerweise unter dem Punkt Rechtsschutzbedürfnis geprüft.
Dann habe ich 280 I iVm 611a BGB geprüft, was aber definitiv falsch war, weil die Anstellung als Geschäftsführerin ein Dienstvertrag ist. Habe bei der Pflichtverletzung kurz den angesprochenen Entlastungsbeweis auf dem AktG / GenG (???) angesprochen und abgelehnt und dahinstehen lassen, ob auf die GmbH überhaupt anwendbar. Beim Schaden habe ich alle Positionen bejaht, bis auf die Nachzahlung, die ohnehin eingetreten wäre.
Habe dann Aufrechnung an § 393 BGB scheitern lassen, weil ich der Meinung war, es sei ein Folgeanspruch.
Verjährung habe ich hier die 10-jährige gewählt und dann abgelehnt.
Habe dann 43 II GmbHG relativ kurz geprüft. Auch bejaht in gleicher Höhe. Dabei dann die Verjährungsfrist ausgerechnet, die nach meiner Lösung erst im Juni 2024 eingetreten wäre.
Dann habe ich noch ganz kurz 826 BGB angeprüft mit gleichem Ergebnis.
Zweckmäßigkeit: Verteidigung wegen Unzulässigkeit und sonst wenigstens keine Zahlung der Steuernachzahlung. Dann in Absprache mit Beklagter später ggf. Noch widerklage erheben.
Völlig verhauen habe ich auch die Umsatzsteuer Problematik…
Also insgesamt habe ich wirklich gar keine Ahnung, was davon nur entfernt in die richtige Richtung gehen könnte und worum es überhaupt ging…
02.02.2024, 18:15
Du hast aber echt viel geprüft! Mach dir keinen Kopf. Ja, das mit der Umsatzsteuer, mhm. Habe ich einen Satz zu geschrieben, weil die nicht vorsteuerabzugsberechtigt war. Aber kp
02.02.2024, 18:56
Ich hab den § 43 GmbHG gar nicht gesehen
Ich hab in der Zulässigkeit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geprüft (- weil keine AN und keine Vereinbarung) und dann der Handelskammer (+ weil Antrag nach § 96 GVG)
Dann Partei- und Prozessführungsbefugnis. Hab da auch ziemlich lange gehadert wegen § 35 GmbHG, hab dann aber § 46 Nr. 8 GmbHG gefunden, wo der Aufgabenkreis der Gesellschafter steht und da steht Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer. Hab dann gesagt, dann müssen die auch Prozessführungsbefugnis haben.
Hab das Feststellungsinteresse auf das Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen § 393 BGB gestützt.
Im materiellen Teil hab ich auch erst den Anspruch aus §§ 611a, 280 geprüft aber keine AN. Hab das ganze dann über den Dienstvertrag gemacht. Pflichtverletzung hat die Mandantin ja zugestanden. Der erste Anspruch also die Nachzahlung scheiterte bei mir an der Kausalität, weil das ja so oder so hätte bezahlt werden müssen. Die 10.000 € hab ich als verjährt, weil ich § 43 GmbHG nicht gesehen habe.
Den Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten hab ich auch abgelehnt, im Kommentar stand bei § 249 das die Kosten für ein Strafverfahren gegen den Geschädigten nicht dazu gehören, weil zwar kausal, aber fällt nicht unter den Schutzzweck der Norm. Dann noch kurz eine Analogie zu §§ 91ff ZPO (stand im Kommentar nur das geht nicht, hab mir eine Begründung ausgedacht). Aus anwaltlicher Vorsicht dann noch bezüglich der USt geprüft. Hab dann auch ähnlich bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren argumentiert, weil ich absolut keine Ahnung hatte.
Hab dann letztendlich Klageabweisung beantragt und die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Widerklage hab ich nicht, weil die Mandantin ja irgendwie meinte sie will nicht klagend vorgehen, wenn "verrechnend".
Ich hab in der Zulässigkeit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geprüft (- weil keine AN und keine Vereinbarung) und dann der Handelskammer (+ weil Antrag nach § 96 GVG)
Dann Partei- und Prozessführungsbefugnis. Hab da auch ziemlich lange gehadert wegen § 35 GmbHG, hab dann aber § 46 Nr. 8 GmbHG gefunden, wo der Aufgabenkreis der Gesellschafter steht und da steht Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer. Hab dann gesagt, dann müssen die auch Prozessführungsbefugnis haben.
Hab das Feststellungsinteresse auf das Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen § 393 BGB gestützt.
Im materiellen Teil hab ich auch erst den Anspruch aus §§ 611a, 280 geprüft aber keine AN. Hab das ganze dann über den Dienstvertrag gemacht. Pflichtverletzung hat die Mandantin ja zugestanden. Der erste Anspruch also die Nachzahlung scheiterte bei mir an der Kausalität, weil das ja so oder so hätte bezahlt werden müssen. Die 10.000 € hab ich als verjährt, weil ich § 43 GmbHG nicht gesehen habe.
Den Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten hab ich auch abgelehnt, im Kommentar stand bei § 249 das die Kosten für ein Strafverfahren gegen den Geschädigten nicht dazu gehören, weil zwar kausal, aber fällt nicht unter den Schutzzweck der Norm. Dann noch kurz eine Analogie zu §§ 91ff ZPO (stand im Kommentar nur das geht nicht, hab mir eine Begründung ausgedacht). Aus anwaltlicher Vorsicht dann noch bezüglich der USt geprüft. Hab dann auch ähnlich bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren argumentiert, weil ich absolut keine Ahnung hatte.
Hab dann letztendlich Klageabweisung beantragt und die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Widerklage hab ich nicht, weil die Mandantin ja irgendwie meinte sie will nicht klagend vorgehen, wenn "verrechnend".
02.02.2024, 19:10
Gibt 2 positive Sachen an der Klausur, je schwerer bzw. unbekannter desto besser wird es bewertet, hauptsache man schriebt irgendwas
Und glaube schwerer kann es nicht mehr werden heißt das war wahrscheinlich die eine Horrorklausur, die es in jedem Durchgang gibt…
Und glaube schwerer kann es nicht mehr werden heißt das war wahrscheinlich die eine Horrorklausur, die es in jedem Durchgang gibt…
02.02.2024, 19:13
(02.02.2024, 18:56)Refnrw7 schrieb: Ich hab den § 43 GmbHG gar nicht gesehen
Ich hab in der Zulässigkeit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geprüft (- weil keine AN und keine Vereinbarung) und dann der Handelskammer (+ weil Antrag nach § 96 GVG)
Dann Partei- und Prozessführungsbefugnis. Hab da auch ziemlich lange gehadert wegen § 35 GmbHG, hab dann aber § 46 Nr. 8 GmbHG gefunden, wo der Aufgabenkreis der Gesellschafter steht und da steht Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer. Hab dann gesagt, dann müssen die auch Prozessführungsbefugnis haben.
Hab das Feststellungsinteresse auf das Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen § 393 BGB gestützt.
Im materiellen Teil hab ich auch erst den Anspruch aus §§ 611a, 280 ungeprüft aber keine AN. Hab das ganze dann über den Dienstvertrag gemacht. Pflichtverletzung hat die Mandantin ja zugestanden. Der erste Anspruch also die Nachzahlung scheiterte bei mir an der Kausalität, weil das ja so oder so hätte bezahlt werden müssen. Die 10.000 € hab ich als verjährt, weil ich § 43 GmbHG nicht gesehen habe.
Den Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten hab ich auch abgelehnt, im Kommentar stand bei § 249 das die Kosten für ein Strafverfahren gegen den Geschädigten nicht dazu gehören, weil zwar kausal, aber fällt nicht unter den Schutzzweck der Norm. Dann noch kurz eine Analogie zu §§ 91ff ZPO (stand im Kommentar nur das geht nicht, hab mir eine Begründung ausgedacht). Aus anwaltlicher Vorsicht dann noch bezüglich der USt geprüft. Hab dann auch ähnlich bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren argumentiert, weil ich absolut keine Ahnung hatte.
Hab dann letztendlich Klageabweisung beantragt und die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Widerklage hab ich nicht, weil die Mandantin ja irgendwie meinte sie will nicht klagend vorgehen, wenn "verrechnend".
Sau stark mit § 46 GmbHG!
Allgemeine Frage: Habt ihr die Aufrechnung durchgehen lassen? Könnt ihr mir sagen, wie ihr begründet habt, dass § 393 BGB nicht greift?
02.02.2024, 19:33
(02.02.2024, 19:13)Ref0211 schrieb:(02.02.2024, 18:56)Refnrw7 schrieb: Ich hab den § 43 GmbHG gar nicht gesehen
Ich hab in der Zulässigkeit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geprüft (- weil keine AN und keine Vereinbarung) und dann der Handelskammer (+ weil Antrag nach § 96 GVG)
Dann Partei- und Prozessführungsbefugnis. Hab da auch ziemlich lange gehadert wegen § 35 GmbHG, hab dann aber § 46 Nr. 8 GmbHG gefunden, wo der Aufgabenkreis der Gesellschafter steht und da steht Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer. Hab dann gesagt, dann müssen die auch Prozessführungsbefugnis haben.
Hab das Feststellungsinteresse auf das Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen § 393 BGB gestützt.
Im materiellen Teil hab ich auch erst den Anspruch aus §§ 611a, 280 ungeprüft aber keine AN. Hab das ganze dann über den Dienstvertrag gemacht. Pflichtverletzung hat die Mandantin ja zugestanden. Der erste Anspruch also die Nachzahlung scheiterte bei mir an der Kausalität, weil das ja so oder so hätte bezahlt werden müssen. Die 10.000 € hab ich als verjährt, weil ich § 43 GmbHG nicht gesehen habe.
Den Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten hab ich auch abgelehnt, im Kommentar stand bei § 249 das die Kosten für ein Strafverfahren gegen den Geschädigten nicht dazu gehören, weil zwar kausal, aber fällt nicht unter den Schutzzweck der Norm. Dann noch kurz eine Analogie zu §§ 91ff ZPO (stand im Kommentar nur das geht nicht, hab mir eine Begründung ausgedacht). Aus anwaltlicher Vorsicht dann noch bezüglich der USt geprüft. Hab dann auch ähnlich bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren argumentiert, weil ich absolut keine Ahnung hatte.
Hab dann letztendlich Klageabweisung beantragt und die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Widerklage hab ich nicht, weil die Mandantin ja irgendwie meinte sie will nicht klagend vorgehen, wenn "verrechnend".
Sau stark mit § 46 GmbHG!
Allgemeine Frage: Habt ihr die Aufrechnung durchgehen lassen? Könnt ihr mir sagen, wie ihr begründet habt, dass § 393 BGB nicht greift?
Ich saß bestimmt 30 Minuten da und hab verzweifelt irgendwas gesucht, weil eine Unzulässigkeit ja fast nie dran kommt.
Ja bei mir geht die Aufrechnung durch. Hab § 823 I abgelehnt, weil nur Vermögensschaden, § 823 II weil AO kein Schutzgesetz und § 826 weil nicht sittenwidrig. Daher lag bei mir keine unerlaubte Handlung vor und 393 greift nicht.
02.02.2024, 19:42
Ah... ich dachte, dass das Rechtsverfolgungskosten waren gegen die Mandantin. Ups