12.06.2025, 16:43
(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
12.06.2025, 16:48
(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
12.06.2025, 16:59
(12.06.2025, 16:48)BWEx25 schrieb:(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
Ja, das stand da auch. Entweder der vermeintliche Eigentümer muss übergeben oder der Stellvertreter, wenn er Besitzmittler war. Ging nicht direkt aus der Akte vor, finde ich auch. Da wäre wohl weiterer Vortrag des Mandanten vonnöten gewesen. Muss er ja darlegen und notfalls beweisen.
Also wie man sieht, habe ich auch nicht so den Durchblick 😂
12.06.2025, 17:15
(12.06.2025, 16:48)BWEx25 schrieb:Fand ich auch doof gemacht im Sachverhalt. Habe es klausurtaktisch durchgehen lassen, um noch zu der Geschichte zu kommen, dass er jetzt selbst Schuldner der titulierten Forderung ist. (Meines Erachtens hat er auch volles Eigentum an dem Rasenmäher erworben.)(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
12.06.2025, 17:27
(12.06.2025, 16:34)KaanzBW schrieb:Ich habe es auch wie du(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Hab im Palandt bei §932 BGB noch was gefunden zum gutgläubigen Erwerb vom vermeintlich berechtigten Zustimmenden (nach §185 I BGB). Aber da stand, dass dann vom Zustimmenden übergeben werden muss oder der „Verfügungsermächtigte“ mittelbarer Besitzer sein muss, was ich beides abgelehnt habe. Insgesamt hatte ich also auch weder Eigentum- noch Anwartschaftsübergang…
12.06.2025, 17:39
(12.06.2025, 16:59)Gast062025 schrieb:Muss mich nochmal korrigieren. Die Gutgläubigkeit wird vermutet, also muss der Beklagte die Bösglaubigkeit nachweisen und damit auch, dass der Typ nicht Besitzmittler war oder nicht? Und aus seinem Vortrag ging nur hervor, dass die Berechtigung fehlte.(12.06.2025, 16:48)BWEx25 schrieb:(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
Ja, das stand da auch. Entweder der vermeintliche Eigentümer muss übergeben oder der Stellvertreter, wenn er Besitzmittler war. Ging nicht direkt aus der Akte vor, finde ich auch. Da wäre wohl weiterer Vortrag des Mandanten vonnöten gewesen. Muss er ja darlegen und notfalls beweisen.
Also wie man sieht, habe ich auch nicht so den Durchblick 😂
12.06.2025, 17:40
(12.06.2025, 17:15)Gastzugang123 schrieb:(12.06.2025, 16:48)BWEx25 schrieb:Fand ich auch doof gemacht im Sachverhalt. Habe es klausurtaktisch durchgehen lassen, um noch zu der Geschichte zu kommen, dass er jetzt selbst Schuldner der titulierten Forderung ist. (Meines Erachtens hat er auch volles Eigentum an dem Rasenmäher erworben.)(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
Da habe ich dann einfach gesagt, dass darüber hinaus die Klage deswegen unbegründet geworden ist. Und hab dann bei der Zweckmäßigkeit gesagt, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass das Gericht (nach meiner Lösung) das Interventionsrecht bejaht und deswegen eine Erledigungserklärung (wegen Tod als erledigendes Ereignis) vermutlich eher ohne Erfolg blieben wird, weswegen die Klagerücknahme voraussichtlich kostengünstiger ist und deswegen aus Anwaltssicht anzuraten ist.
12.06.2025, 17:43
(12.06.2025, 17:40)KaanzBW schrieb:(12.06.2025, 17:15)Gastzugang123 schrieb:(12.06.2025, 16:48)BWEx25 schrieb:Fand ich auch doof gemacht im Sachverhalt. Habe es klausurtaktisch durchgehen lassen, um noch zu der Geschichte zu kommen, dass er jetzt selbst Schuldner der titulierten Forderung ist. (Meines Erachtens hat er auch volles Eigentum an dem Rasenmäher erworben.)(12.06.2025, 16:43)Gast062025 schrieb:(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Also im Grüneberg stand unter 932 Rn. 5, dass beim wissentlichen Erwerb vom Nichteigentümer mit Zustimmung des Berechtigten die Übergabe ausreicht. Habe dann geschrieben, wenn der Besitz schon einen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung rechtfertigt, muss das erst Recht für die behauptete Berechtigung gelten.
Bei uns in NRW ging m.M. aus der Akte nicht hervor, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste, dass der Mittelsmann nicht berechtigt war. Im SV stand der vermeintliche Stellvertreter hat ihm die Berechtigung sogar versichert gehabt.
Aber stand da nicht auch, dass der vermeintliche Eigentümer das dann übergeben muss? Das ging aus der Akte nicht hervor. Bzw allgemein stand leider soweit ich weiß gar nichts zu den Umständen der Übergabe drin
Da habe ich dann einfach gesagt, dass darüber hinaus die Klage deswegen unbegründet geworden ist. Und hab dann bei der Zweckmäßigkeit gesagt, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass das Gericht (nach meiner Lösung) das Interventionsrecht bejaht und deswegen eine Erledigungserklärung (wegen Tod als erledigendes Ereignis) vermutlich eher ohne Erfolg blieben wird, weswegen die Klagerücknahme voraussichtlich kostengünstiger ist und deswegen aus Anwaltssicht anzuraten ist.
Falls es dich beruhigt, ich habe das auch so gemacht und begründet. Aber keiner von uns kennt die Musterlösung, deshalb sollte man sich hier im Forum nicht verunsichern lassen. Abgesehen davon zählt mehr die Argumention als das Ergebnis.
12.06.2025, 17:45
Ich fande heute in BaWü den Sachverhalt + die Aufgabenstellung 1 und 2 mega blöd formuliert. Also klar, man hat schon irgendwie verstanden was man machen muss... Aber musste echt mehrmals drüberlesen. Bin leider nicht ganz fertig geworden, hab das Testament nicht mehr hinbekommen :( und ein paar Anträge vergessen
12.06.2025, 18:03
Kurze frage das Anwartschaftsrecht konnte doch allein schon wegen der fehlenden Einigung nicht übertragen werden oder?