16.02.2016, 21:21
Es ist egal, ob er dachte, dass er auf die entrissene Tasche keinen Anspruch hat. Es fehlt trotzdem an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung, wenn der Angeklagte tatsächlich einen Anspruch hatte, wie hier.
Dann bleibt eigentlich nur ein untauglicher Versuch.
Dann bleibt eigentlich nur ein untauglicher Versuch.
16.02.2016, 21:23
Außerdem stand da glaube ich nur drin, dass er wusste, dass die Tasche im Eigentum der Zeugin steht und nicht dass er dachte, keinen Anspruch zu haben. Bin mir da aber nicht ganz sicher.
16.02.2016, 21:41
Er dachte "seinen Anspruch" wegen Beweismangel nicht durchsetzen zu können.
16.02.2016, 22:09
Stimmt richtig, das dürfte ja dann aber wie gesagt keine Rolle spielen. Der Anspruch besteht ja trotzdem, auf die gerichtliche Durchsetzbarkeit kommt es nicht an.
17.02.2016, 10:36
Ich finde man konnte die objektive Rechtswidrigkeit auch ganz gut offen lassen (ob das Anspruch wirklich bestand konnte man ja auch nicht zu 100% sagen, jedenfalls aber fehlte der Vorsatz bzgl der Rechtswidrigkeit. So war man dann spätestens raus aus dem Diebstahl/Raub.
Nötigung dann stehen lassen, weil Selbstjustiz verwerflich, und 142 I der ETBI. Ich denke (hoffe), dass das so die "Clous" der Sachrüge waren.
ETBI übrigens (und nicht Tatbestandsirrtum), denn er ging ja davon aus, dass die Zeugin Bock keine weiteren Feststellungen erwartet hat und "ihn deshalb hat fahren lassen", es ging also gar nicht darum, dass er glaubte, alles getan zu haben, sondern in erster Linie, dass die Frau eingewilligt hat, dass er sich entfernen darf. Das war dann bei 142 II die schöne Frage auf, ob diese Einwilligung eine Einwilligung auf Rf-Ebene ist oder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis und wenn man dann auf die Einwilligung ging fand man im Kommentar das Problem, dass die Einwilligung eigentlich unwirksam war wg des Willensmangels, die Rspr aber dennoch das Merkmal "berechtigt" in 142 II bejaht, obwohl die Berechtigung eigentlich nicht vorlag (Problem Analogieverbot, aber rechtspolitisches Interesse, diese Fälle zu erfassen).
Habe ich natürlich auch alles nicht so hingeschrieben, sondern allenfalls angedeutet.
Nötigung dann stehen lassen, weil Selbstjustiz verwerflich, und 142 I der ETBI. Ich denke (hoffe), dass das so die "Clous" der Sachrüge waren.
ETBI übrigens (und nicht Tatbestandsirrtum), denn er ging ja davon aus, dass die Zeugin Bock keine weiteren Feststellungen erwartet hat und "ihn deshalb hat fahren lassen", es ging also gar nicht darum, dass er glaubte, alles getan zu haben, sondern in erster Linie, dass die Frau eingewilligt hat, dass er sich entfernen darf. Das war dann bei 142 II die schöne Frage auf, ob diese Einwilligung eine Einwilligung auf Rf-Ebene ist oder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis und wenn man dann auf die Einwilligung ging fand man im Kommentar das Problem, dass die Einwilligung eigentlich unwirksam war wg des Willensmangels, die Rspr aber dennoch das Merkmal "berechtigt" in 142 II bejaht, obwohl die Berechtigung eigentlich nicht vorlag (Problem Analogieverbot, aber rechtspolitisches Interesse, diese Fälle zu erfassen).
Habe ich natürlich auch alles nicht so hingeschrieben, sondern allenfalls angedeutet.
17.02.2016, 11:23
Ob ETBI oder TBI hängt davon ab, wie man das "Einverständnis" klassifiziert. Das ist strittig. Thomas Fischer sagt, dass es tatbestandsausschließend ist (und folglich TBI) und verweist nur klein auf eine a.A. (die aber wohl herrschend ist).
Vgl. BeckOK:
Ein etwaiges „Einverständnis“ (im nicht-technischen Sinne) der anderen Unfallbeteiligten mit dem Verlassen des Unfallortes vor Erfüllung der passiven und aktiven Feststellungspflicht wirkt nach zwar bestrittener (vgl Bernsmann NZV 1989, 49, 51; MünchKommStGB/Zopfs StGB § 142 Rn 55, 119; NK-StGB/Schild StGB § 142 Rn 101; Fischer StGB § 142 Rn 30), aber wohl herrschender Ansicht (OLG Stuttgart NJW 1982, 2266; BayObLG JZ 1983, 268 = LSK 1983, 180130; Lackner/Kühl StGB § 142 Rn 33; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn 53) nicht tatbestandsausschließend, sondern „nur“ rechtfertigend, näher Rn 53 ff.
Vgl. BeckOK:
Ein etwaiges „Einverständnis“ (im nicht-technischen Sinne) der anderen Unfallbeteiligten mit dem Verlassen des Unfallortes vor Erfüllung der passiven und aktiven Feststellungspflicht wirkt nach zwar bestrittener (vgl Bernsmann NZV 1989, 49, 51; MünchKommStGB/Zopfs StGB § 142 Rn 55, 119; NK-StGB/Schild StGB § 142 Rn 101; Fischer StGB § 142 Rn 30), aber wohl herrschender Ansicht (OLG Stuttgart NJW 1982, 2266; BayObLG JZ 1983, 268 = LSK 1983, 180130; Lackner/Kühl StGB § 142 Rn 33; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn 53) nicht tatbestandsausschließend, sondern „nur“ rechtfertigend, näher Rn 53 ff.
Wie ist die Stimmung für V1 und V2. :@
Wetten werden noch angenommen.
Wetten werden noch angenommen.
17.02.2016, 22:25
Mäßig ^^ Tips ?
18.02.2016, 15:26
Was war denn das?
18.02.2016, 15:29
Ziemlich mies heute? :angel: