15.06.2020, 19:05
(15.06.2020, 19:01)Gast schrieb: Ich bin sowas von enttäuscht von diesem Durchgang....hat noch jemand das Gefühl dass er durchgefallen sei obwohl die Noten sonst gestimmt haben
Ich denke, dass viele dieses Gefühl haben, aber am Ende wird nur ein kleiner Teil wirklich durchgefallen sein. Daher nicht entmutigen lassen. Morgen steht noch eine Klausur an :)
15.06.2020, 19:08
(15.06.2020, 19:01)Gast schrieb: Ich bin sowas von enttäuscht von diesem Durchgang....hat noch jemand das Gefühl dass er durchgefallen sei obwohl die Noten sonst gestimmt habenWar sonst immer vb-Kandidat, in diesem Durchgang würde ich vier Punkte nehmen...ich mache einfachste Fehler, werde nicht fertig, vergesse banale Dinge...totaler Reinfall.
15.06.2020, 19:25
(15.06.2020, 16:36)Gast schrieb: Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Was stand nochmal im Bearbeitervermerk zu 89 BauO NRW? Dass man ihn nicht prüfen soll? Aber haben die Argumente der Klägerin nicht deutlich darauf abgezielt, zu hinterfragen, ob der mit den Bauvorschriften verfolgte Zweck (Verschönerung) auch mit den Maßnahmen (nur eingeschränkte Fremdwerbung) übereinstimmt? Ich bin gerade verwirrt.
15.06.2020, 19:26
(15.06.2020, 19:25)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:36)Gast schrieb: Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Was stand nochmal im Bearbeitervermerk zu 89 BauO NRW? Dass man ihn nicht prüfen soll? Aber haben die Argumente der Klägerin nicht deutlich darauf abgezielt, zu hinterfragen, ob der mit den Bauvorschriften verfolgte Zweck (Verschönerung) auch mit den Maßnahmen (nur eingeschränkte Fremdwerbung) übereinstimmt? Ich bin gerade verwirrt.
89 I Nr. 2 (1) sollte nicht geprüft werden. 89 I Nr. 1 schon
15.06.2020, 19:27
(15.06.2020, 19:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 19:25)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:36)Gast schrieb: Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Was stand nochmal im Bearbeitervermerk zu 89 BauO NRW? Dass man ihn nicht prüfen soll? Aber haben die Argumente der Klägerin nicht deutlich darauf abgezielt, zu hinterfragen, ob der mit den Bauvorschriften verfolgte Zweck (Verschönerung) auch mit den Maßnahmen (nur eingeschränkte Fremdwerbung) übereinstimmt? Ich bin gerade verwirrt.
89 I Nr. 2 (1) sollte nicht geprüft werden. 89 I Nr. 1 schon
(1)= (!)
15.06.2020, 19:30
(15.06.2020, 19:27)Im Gast schrieb:(15.06.2020, 19:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 19:25)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:36)Gast schrieb: Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Was stand nochmal im Bearbeitervermerk zu 89 BauO NRW? Dass man ihn nicht prüfen soll? Aber haben die Argumente der Klägerin nicht deutlich darauf abgezielt, zu hinterfragen, ob der mit den Bauvorschriften verfolgte Zweck (Verschönerung) auch mit den Maßnahmen (nur eingeschränkte Fremdwerbung) übereinstimmt? Ich bin gerade verwirrt.
89 I Nr. 2 (1) sollte nicht geprüft werden. 89 I Nr. 1 schon
(1)= (!)
Ok, wow.
Danke! Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Habe beide geprüft. Wird dann hoffentlich einfach als überflüssig angestrichen.
15.06.2020, 19:35
(15.06.2020, 17:41)Gast schrieb: Müsste auch gelten. Aber ehrlich gesagt, hab ich 10 II 5 mit 2 Sätzen abgelehnt. Da gab es doch keine Feststellungen zu..
Kurze Frage: Was genau stand bzgl. der Begründetheit im Bearbeitervermerk? Sollte man, egal ob Abweisung oder Stattgabe, zu allen Punkten was sagen, oder, wenn Abweisung, den anderen Punkt hilfsgutachterlich? Ich hatte es so gelesen, dass man zu allem in jedem Fall in der Begründetheit der Klage was schreiben sollte.
????
15.06.2020, 19:38
5000 mal ein Rubrum geschrieben und in beiden Zivilrechtsklausuren die Reihenfolge von „Urteil“ und „Im Namen des Volkes“ verdreht. Könnte mich für diesen blöden Fehler schlagen.
Habe auch ein ganz fürchterlich schlechtes Gefühl. Man kann nun einfach nur hoffen, dass nicht all zu streng bewertet wird und bei der Bewertung berücksichtigt wird, dass der ganze Durchgang sehr anspruchsvoll ist. Es fehlen hier einfach die „leichteren“ Klausuren mit denen man ein paar Punkte ausgleichen kann.
Habe auch ein ganz fürchterlich schlechtes Gefühl. Man kann nun einfach nur hoffen, dass nicht all zu streng bewertet wird und bei der Bewertung berücksichtigt wird, dass der ganze Durchgang sehr anspruchsvoll ist. Es fehlen hier einfach die „leichteren“ Klausuren mit denen man ein paar Punkte ausgleichen kann.
15.06.2020, 21:05
(15.06.2020, 19:27)Gast schrieb:(15.06.2020, 19:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 19:25)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:36)Gast schrieb: Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Was stand nochmal im Bearbeitervermerk zu 89 BauO NRW? Dass man ihn nicht prüfen soll? Aber haben die Argumente der Klägerin nicht deutlich darauf abgezielt, zu hinterfragen, ob der mit den Bauvorschriften verfolgte Zweck (Verschönerung) auch mit den Maßnahmen (nur eingeschränkte Fremdwerbung) übereinstimmt? Ich bin gerade verwirrt.
89 I Nr. 2 (1) sollte nicht geprüft werden. 89 I Nr. 1 schon
(1)= (!)
Jap, meinte ich. Sorry! § 9 IV BauGB iVm. § 89 I Nr. 1 BauO NW
16.06.2020, 15:33
Hey Leute, ist jemand so nett und sagt, was in NRW heute lief!! Danke vielmals. Und seid froh, dass ihr es hinter euch habt. :-)



