11.07.2017, 18:08
Hab abgelehnt in der Beweiswürdigung als schon bewiesen, 244 II
11.07.2017, 18:12
(11.07.2017, 16:46)Nds schrieb:(11.07.2017, 16:13)Gast schrieb: Was lief heute/ gestern in NDS?
Vertretung der Behörde im gerichtlichen Verfahren.
Anfechtungsklage gegen Widerruf einer gewerbeerlaubnis nach 49 vwvfg.
Umdeutung nach 47 vwvfg in 48 vwvfg weil Die Erlaubnis rechtswidrig war.
Verfristete Klage, aber RBB falsch, weil nicht Beginn der Frist genannt.
Des weiteren sollte man im Vermerk noch Entscheidungsvorschläge hinsichtlich Effektivität oder sowas machen. War mir nicht sicher was da genau zu tun war, also ob materiell rechtliche Prüfung oder nur Tenöre.
Hab da was von asofvz, 15 II GewO und Zwangsmitteln gefaselt..
Danke.
11.07.2017, 18:26
Habe mir schon gedacht, das ein Urteil kommt. Juli ist ein Urteilsmonat
11.07.2017, 18:38
Im Mai und im Januar kamen in hessen aber auch schon Urteile.
Wen das heute mit dem Einwilligung auch nicht los lässt:
https://openjur.de/u/867232.html
AG Moers mit ziemlich ähnlichem Fall mit schulbuchmäßiger Ablehnung der Einwilligung ausdrücklich, mutmaßlich, hypothetisch und Verbotsirrtum und ETbI (der aber dort wie hier nicht vorlag)
aber anders: BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 228 Rn. 27-29
OP-Erweiterung darf nicht nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr vorgenommen werden, sondern auch zu anderen Heileingriffen bei nicht vitalen Befunden
BGH NJW 1988, 2310:
Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen (=eigenständiger Rechtfertigungsgrund) des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen
Toll, der §228 StGB taucht bei mir nicht einmal irgendwo im Urteil auf...ist das zu fassen? Denke aber letztlich konnte man wirklich ALLES vertreten, die Tatsache, dass man so viel Unterschiedliches findet, zeigt doch wie komplex das ganze ist.
https://openjur.de/u/867232.html
AG Moers mit ziemlich ähnlichem Fall mit schulbuchmäßiger Ablehnung der Einwilligung ausdrücklich, mutmaßlich, hypothetisch und Verbotsirrtum und ETbI (der aber dort wie hier nicht vorlag)
aber anders: BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 228 Rn. 27-29
OP-Erweiterung darf nicht nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr vorgenommen werden, sondern auch zu anderen Heileingriffen bei nicht vitalen Befunden
BGH NJW 1988, 2310:
Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen (=eigenständiger Rechtfertigungsgrund) des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen
Toll, der §228 StGB taucht bei mir nicht einmal irgendwo im Urteil auf...ist das zu fassen? Denke aber letztlich konnte man wirklich ALLES vertreten, die Tatsache, dass man so viel Unterschiedliches findet, zeigt doch wie komplex das ganze ist.
12.07.2017, 08:55
Hallo,
ich bin AG-Leiter und lese hier immer interessiert bei der Besprechung der S2 Klausuren mit und schaue ob ich irgendwas neues für die AG sehe.
Oben hat einer, zu meiner großen Verwunderung, seinen Fehler in der Kostenentscheidung im Strafurteil angesprochen. Ist diese neuerdings nicht mehr erlassen oder hat da nur wieder jemand vergessen, den Bearbeitervermerk zu lesen? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!
ich bin AG-Leiter und lese hier immer interessiert bei der Besprechung der S2 Klausuren mit und schaue ob ich irgendwas neues für die AG sehe.
Oben hat einer, zu meiner großen Verwunderung, seinen Fehler in der Kostenentscheidung im Strafurteil angesprochen. Ist diese neuerdings nicht mehr erlassen oder hat da nur wieder jemand vergessen, den Bearbeitervermerk zu lesen? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!
12.07.2017, 08:58
https://openjur.de/u/867232.html und auch der hier schon vielfach zitierte BGH-Fall lagen doch mE bedeutend anders; der Tumor war bei uns bösartig (in den Urteilen jedoch gutartig) und vor allem gab es das Extra-Problem mit dem Mann der Patientin nicht.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.
12.07.2017, 09:06
(12.07.2017, 08:55)Gast schrieb: Hallo,
ich bin AG-Leiter und lese hier immer interessiert bei der Besprechung der S2 Klausuren mit und schaue ob ich irgendwas neues für die AG sehe.
Oben hat einer, zu meiner großen Verwunderung, seinen Fehler in der Kostenentscheidung im Strafurteil angesprochen. Ist diese neuerdings nicht mehr erlassen oder hat da nur wieder jemand vergessen, den Bearbeitervermerk zu lesen? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!
Nein, die Kostenentscheidung war nicht erlassen.
12.07.2017, 09:16
Die Entscheidung des AG Moers ist doch vor einiger Zeit in fast allen einschlägigen Fachzeitschriften aufgegriffen und teils gefeiert, teils heftig kritisiert worden. Ich meine, sie wäre sogar in der JuS oder JA besprochen worden.
12.07.2017, 09:30
(12.07.2017, 08:58)GastHe schrieb: https://openjur.de/u/867232.html und auch der hier schon vielfach zitierte BGH-Fall lagen doch mE bedeutend anders; der Tumor war bei uns bösartig (in den Urteilen jedoch gutartig) und vor allem gab es das Extra-Problem mit dem Mann der Patientin nicht.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.
Zum Irrtum: Nein, das ist falsch. Bei jedem Irrtum denkt der Handelnde ja eine wirksame Einwilligung liege vor. Maßgeblich ist aber der Grund des Irrtums.
Der Arzt irrt über keine Tatsache (etwa: hat der Mann eine Einwilligungserklärung abgegeben?), sondern über die rechtliche Möglichkeit der wirksamen Einwilligung eines Ehemannes. Er erfindet letztlich einen Rechtfertigungsgrund, den unsere Rechtsordnung nicht kennt - nicht irrt er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines bestehenden Rechtfertigungsgrundes. Damit Erlaubnisirrtum, 17 StGB.