15.06.2020, 16:03
(15.06.2020, 15:45)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)FGast schrieb: Meint ihr es ist schlimm, wenn man de Klage abgewiesen hat?
Frag ich mich auch.
Hab sie auch abgewiesen.
Ich fand beide Seiten haben gute Argumente gebracht. Von daher war ich mir auch ziemlich unsicher. Ich hab es hauptsächlich durchgehen lassen, weil ich eine Verpflichtungsklage geprüft habe und kein Hilfsgutachten machen wollte (Klausurtaktik)
15.06.2020, 16:03
Warum habt ihr angewiesen?
15.06.2020, 16:10
(15.06.2020, 15:45)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)FGast schrieb: Meint ihr es ist schlimm, wenn man de Klage abgewiesen hat?
Frag ich mich auch.
Hab sie auch abgewiesen.
Abweisung ist richtig. Zumindest nach § 10 Abs 2 S.5 BauO NRW, falls man nicht vorher schon einen Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften gesehen hat.
Und die Werbeanlage fällt im Bauplanungsrecht unter den Begriff des „sonstigen Gewerbebetriebs“
Gibt eine Entscheidung vom OVG NRW dazu aus dem Jahr 2018. Die vorherige Instanz war VG Minden
15.06.2020, 16:19
Aber nur, wenn du sagst, dass es sich um ein Wohngebiet handelt. Die Entscheidung des OVG MS 2019 weist genau auf diesen Punkt hin! Wenn es sich um eine Mischgebiet etc. handelt, dann ist eine solche Anlage zulässig. Sie wirkt dann nicht störend...
Glaube aber kaum, dass es tatsächlich hier auf § 13 f. BauNVO ankam... aber ehrlich gesagt kein Plan.
Fand die heutige Klausur schon heftig! Passt aber zu dem Gesamtbild des Ganzen Durchgangs! Ich habe lange gebraucht um mir erstmal ein Schema zu recht zu legen, was ich wie und wo zu prüfen habe! War echt nicht ohne.
Glaube aber kaum, dass es tatsächlich hier auf § 13 f. BauNVO ankam... aber ehrlich gesagt kein Plan.
Fand die heutige Klausur schon heftig! Passt aber zu dem Gesamtbild des Ganzen Durchgangs! Ich habe lange gebraucht um mir erstmal ein Schema zu recht zu legen, was ich wie und wo zu prüfen habe! War echt nicht ohne.
15.06.2020, 16:23
(15.06.2020, 16:19)Gast schrieb: Aber nur, wenn du sagst, dass es sich um ein Wohngebiet handelt. Die Entscheidung des OVG MS 2019 weist genau auf diesen Punkt hin! Wenn es sich um eine Mischgebiet etc. handelt, dann ist eine solche Anlage zulässig. Sie wirkt dann nicht störend...
Glaube aber kaum, dass es tatsächlich hier auf § 13 f. BauNVO ankam... aber ehrlich gesagt kein Plan.
Fand die heutige Klausur schon heftig! Passt aber zu dem Gesamtbild des Ganzen Durchgangs! Ich habe lange gebraucht um mir erstmal ein Schema zu recht zu legen, was ich wie und wo zu prüfen habe! War echt nicht ohne.
Ich meine diese hier: 10 A 1789/16
Da stellt das OVG auf den Begriff Störung in 10 Abs 2 S 5 BauO ab
15.06.2020, 16:23
Glaubt ihr man fällt durch wenn man die Werbefläche nicht als Gewerbebetrieb angenommen hat
15.06.2020, 16:27
15.06.2020, 16:36
Warum solltest du durchfallen?
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
Diese Klausur war mega beschissen... aber: der Ausgang war für mich völlig offen, man hätte sowohl der Klage stattgeben, aber auch abweisen können. Ich denke, dass es hier scheiss egal war, welcher Ansicht man folgt, solange man die Probleme der Beteiligten angesprochen, sie überzeugend gewürdigt und abgewogen hat und zum Schluss ein vertretbares Ergebnis präsentieren konnte...
Ich habe der Klage stattgegeben und Schwerpunktmäßig geprüft, ob
(1) § 9 IV BauGB iVm. § 89 BauO NW dem Vorhaben entgegensteht?
(2). B-Plan von 1974 funktionslos geworden ist (hab die Frage offen gelassen, da eine Befreiung in Betracht kam) plus wie es sich auswirkt, dass die anderen Nachbarn etc. gegen die Festsetzungen verstoßen haben und das die Behörde hiergegen nichts unternommen hat (hab dann auf Art. 3 I GG abgestellt und fehlendes Eingriffskonzept)
(3). Mischgebiet ja oder nein? Wenn ja, ist es dann nach II Nr. 4 zulässig ? BauNVO
Habe vor allem beim (3). Punkt nicht sauber gearbeitet, da hätte man glaube ich auch über § 34 BauGB gehen können. Habe es aber über B-Plan von 1974 gelöst, da ich die Funktionslosigkeit nicht verneint habe...
Richtiger abfuck diese Klausur!
15.06.2020, 16:44
Achsooooo 10 Abs. 1 S. 5 BauO, na klar.. Die Norm hätte ich bei zwei Stunden mehr Zeit sicherlich auch gefunden....... ;)
:dodgy:
:dodgy:
15.06.2020, 16:53
War im tenor eigentlich zu schreiben am 15.06 oder aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 15.06


