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Klausuren Oktober 2020
Gast
Unregistered
 
#241
09.10.2020, 21:30
Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.

Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
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Gast
Unregistered
 
#242
09.10.2020, 21:33
Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.

Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??
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referendar
Unregistered
 
#243
09.10.2020, 21:48
(09.10.2020, 21:33)Gast schrieb:  Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.

Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??



Kenne euren Klausursachverhalt jetzt nicht. Aber letztlich ist der Gegenanspruch aus § 812 II BGB beim abstrakten SAE vor allem insofern relevant, als er zu einer Einwendung aus § 242 (dolo agit) gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten SAE führt. Der Spezialfall hierfür ist nach Verjährung § 821.
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Gast
Unregistered
 
#244
09.10.2020, 21:52
(09.10.2020, 21:48)referendar schrieb:  
(09.10.2020, 21:33)Gast schrieb:  Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.

Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??



Kenne euren Klausursachverhalt jetzt nicht. Aber letztlich ist der Gegenanspruch aus § 812 II BGB beim abstrakten SAE vor allem insofern relevant, als er zu einer Einwendung aus § 242 (dolo agit) gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten SAE führt. Der Spezialfall hierfür ist nach Verjährung § 821.

Danke. Eigenständig ist er nicht einklagbar? Der Anerkennende hat doch schon vor der Inanspruchnahme ein Interesse daran, das gerichtlich geklärt zu wissen. Geht dann nur die (negative) Feststellungsklage? Es heißt ja überall, es gibt einen Anspruch auf Rückforderung. Bzgl. der eigenständigen Einklagbarkeit ist nix zu finden.
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Gast
Unregistered
 
#245
09.10.2020, 22:00
Palandt, 780 Rn. 11 sagt etwa: 812 II stellt klar, dass Schuldanerkenntnis Gegenstand einer Leistung iSv 812 ist, die unter den Vss der 812 ff der Rückforderung unterliegen, insb wenn die durch Schuldanerkenntnis gesicherte Schuld nicht entstanden oder erloschen ist.
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Gast
Unregistered
 
#246
09.10.2020, 22:20
(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb:  Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.

Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
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Gast
Unregistered
 
#247
09.10.2020, 22:21
(09.10.2020, 22:20)Gast schrieb:  
(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb:  Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.

Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.


Was ist mit Titelgegenklage: bescheid unwirksam wegen 134 mit 263 StGB?
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Gast
Unregistered
 
#248
09.10.2020, 22:31
(09.10.2020, 22:21)Gast schrieb:  
(09.10.2020, 22:20)Gast schrieb:  
(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb:  Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.

Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.


Was ist mit Titelgegenklage: bescheid unwirksam wegen 134 mit 263 StGB?

Aber es wurde ja nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid (der ja sowieso quasi formalisiert ergeht) betrogen, sondern schon im Vorfeld.
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Gast
Unregistered
 
#249
09.10.2020, 22:51
(09.10.2020, 22:00)Gast schrieb:  Palandt, 780 Rn. 11 sagt etwa: 812 II stellt klar, dass Schuldanerkenntnis Gegenstand einer Leistung iSv 812 ist, die unter den Vss der 812 ff der Rückforderung unterliegen, insb wenn die durch Schuldanerkenntnis gesicherte Schuld nicht entstanden oder erloschen ist.


Ja dass das geht, ist klar. Kommt halt auf die Klausursituation an: Wird man in Anspruch genommen, dann § 812 II als Einwendung (dolo agit, 242). Wenn nicht, dann als Kondiktion.
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Examenschreiber
Unregistered
 
#250
10.10.2020, 02:29
Andere Idee: § 767 musste man prüfen (über die Verweisung in § 795), die Ratenzahlungsvereinbarung als Einwendung, aber wurde die Vereinbarung nicht von der Mandantin gekündigt (konkludent)? Auch das Nichtbestehen der Forderung war keine taugliche Einwendung wegen § 797 II (Einspruch verpennt). Daher ist man bei § 767 rausgeflogen und auf § 826 gegangen. Wegen der gewünschten schnellen Maßnahmen konnte man dort § 769 analog diskutieren (str. laut Palandt).
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