16.07.2022, 09:35
(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
16.07.2022, 09:49
(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb:(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
16.07.2022, 10:00
(16.07.2022, 09:49)Gast schrieb:(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb:(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb: RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
Ich hab’s zwar sinngemäß angewandt, meinte aber am Ende, dass Verzögerungen und eine nichtweiterleitung im Risikobereich des Antragstellers liegt. Bei einem Widerspruch ist es zB ja auch so, dass wenn du diesen bei einer unzuständigen Behörde einreichst, diese zwar zur unverzüglichen Weiterleitung angehalten ist, die Frist aber nicht eingehalten wird, wenn es nur zögerlich geschieht. Der widerspruchsführer trägt insoweit auch das weiterleitungsrisiko. Und wenn das bereits für einen Widerspruch so ist, dann erst recht für Anträge in der leistungsverwaltung. So dachte ich es mir zumindest
16.07.2022, 10:10
(16.07.2022, 10:00)diejuristin_ schrieb:(16.07.2022, 09:49)Gast schrieb:(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb:(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb:(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb: Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
Ich hab’s zwar sinngemäß angewandt, meinte aber am Ende, dass Verzögerungen und eine nichtweiterleitung im Risikobereich des Antragstellers liegt. Bei einem Widerspruch ist es zB ja auch so, dass wenn du diesen bei einer unzuständigen Behörde einreichst, diese zwar zur unverzüglichen Weiterleitung angehalten ist, die Frist aber nicht eingehalten wird, wenn es nur zögerlich geschieht. Der widerspruchsführer trägt insoweit auch das weiterleitungsrisiko. Und wenn das bereits für einen Widerspruch so ist, dann erst recht für Anträge in der leistungsverwaltung. So dachte ich es mir zumindest
Ja, glaube auch, dass das richtig ist. Weil ich mir durch meine Lösung (16 SGB analog (-) und daher erst am Januar 2021) abgeschnitten habe, zu prüfen, zu wessen Lasten dieser Urlaub und die dadurch eintretende Verzögerung geht
16.07.2022, 10:38
(16.07.2022, 10:10)Gast schrieb:Mit der Argumention habe ich aber nur den ersten Antrag beim Bundesverwaltungsamt abgelehnt, hab im Ergebnis auch auf den Zeitpunkt im Januar abgestellt, dort aber mit der Argumentation, dass die Behörde das schriftliche Schreiben als Antrag hätte auslegen können, da er entsprechende Hinweise auf sein Begehren enthielt und mit dem Kindergeldbescheid auch die für die Behörde erforderlichen Unterlagen vorlagen. Zu dem Dienstweg habe ich in kürze ausgeführt, dass er die entsprechende Auskunft vom Bundesverwaltungsamt enthielt und Inspektion und Direktion Hannover, mithin dem selben Zweig angehören und nicht vergleichbar mit Bundesverwaltungsamt Köln und Inspektion Hannover. Und noch ein paar andere Argumente, das war aber schon recht am Ende der klausurzeit, deswegen musste ich da schnell was hinschwafeln hahaha(16.07.2022, 10:00)diejuristin_ schrieb:(16.07.2022, 09:49)Gast schrieb:(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb:(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb: Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
Ich hab’s zwar sinngemäß angewandt, meinte aber am Ende, dass Verzögerungen und eine nichtweiterleitung im Risikobereich des Antragstellers liegt. Bei einem Widerspruch ist es zB ja auch so, dass wenn du diesen bei einer unzuständigen Behörde einreichst, diese zwar zur unverzüglichen Weiterleitung angehalten ist, die Frist aber nicht eingehalten wird, wenn es nur zögerlich geschieht. Der widerspruchsführer trägt insoweit auch das weiterleitungsrisiko. Und wenn das bereits für einen Widerspruch so ist, dann erst recht für Anträge in der leistungsverwaltung. So dachte ich es mir zumindest
Ja, glaube auch, dass das richtig ist. Weil ich mir durch meine Lösung (16 SGB analog (-) und daher erst am Januar 2021) abgeschnitten habe, zu prüfen, zu wessen Lasten dieser Urlaub und die dadurch eintretende Verzögerung geht
Ich denke im Ergebnis waren verschiedene Ansätze vertretbar mit entsprechender Begründung, wie so oft im ÖffR
16.07.2022, 11:14
(16.07.2022, 10:38)diejuristin_ schrieb:(16.07.2022, 10:10)Gast schrieb:Mit der Argumention habe ich aber nur den ersten Antrag beim Bundesverwaltungsamt abgelehnt, hab im Ergebnis auch auf den Zeitpunkt im Januar abgestellt, dort aber mit der Argumentation, dass die Behörde das schriftliche Schreiben als Antrag hätte auslegen können, da er entsprechende Hinweise auf sein Begehren enthielt und mit dem Kindergeldbescheid auch die für die Behörde erforderlichen Unterlagen vorlagen. Zu dem Dienstweg habe ich in kürze ausgeführt, dass er die entsprechende Auskunft vom Bundesverwaltungsamt enthielt und Inspektion und Direktion Hannover, mithin dem selben Zweig angehören und nicht vergleichbar mit Bundesverwaltungsamt Köln und Inspektion Hannover. Und noch ein paar andere Argumente, das war aber schon recht am Ende der klausurzeit, deswegen musste ich da schnell was hinschwafeln hahaha(16.07.2022, 10:00)diejuristin_ schrieb:(16.07.2022, 09:49)Gast schrieb:(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb: Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
Ich hab’s zwar sinngemäß angewandt, meinte aber am Ende, dass Verzögerungen und eine nichtweiterleitung im Risikobereich des Antragstellers liegt. Bei einem Widerspruch ist es zB ja auch so, dass wenn du diesen bei einer unzuständigen Behörde einreichst, diese zwar zur unverzüglichen Weiterleitung angehalten ist, die Frist aber nicht eingehalten wird, wenn es nur zögerlich geschieht. Der widerspruchsführer trägt insoweit auch das weiterleitungsrisiko. Und wenn das bereits für einen Widerspruch so ist, dann erst recht für Anträge in der leistungsverwaltung. So dachte ich es mir zumindest
Ja, glaube auch, dass das richtig ist. Weil ich mir durch meine Lösung (16 SGB analog (-) und daher erst am Januar 2021) abgeschnitten habe, zu prüfen, zu wessen Lasten dieser Urlaub und die dadurch eintretende Verzögerung geht
Ich denke im Ergebnis waren verschiedene Ansätze vertretbar mit entsprechender Begründung, wie so oft im ÖffR
Ah, beim Dienstweg hab ich einfach gesagt, dass das ein reines Verwaltungsinternum ist und keine Frage der zuständigen Behörde. Who knows. Erst mal vorbei, ein Glück!!!
16.07.2022, 11:53
Wisst ihr, wann wir mit dem vorläufigen Termin zur mündlichen rechnen können?
16.07.2022, 12:05
16.07.2022, 12:27
16.07.2022, 18:22
(16.07.2022, 10:10)Gast schrieb:(16.07.2022, 10:00)diejuristin_ schrieb:(16.07.2022, 09:49)Gast schrieb:(16.07.2022, 09:35)Gast schrieb:(15.07.2022, 21:18)HessenJuli22 schrieb: Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22
Ich habe ab dem Erstantrag beim Bundesverwaltungsamt angenommen, weil der Sachverhalt mich dazu „antrieb“ (§ 16 SGB I). Zum einen gab es ja den konkreten Norm- Zusammenhang mit dem Kindergeld, zum anderen weist 3 Satz 5 ? AZV auf das SGB hin, und zwar auch noch auf die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern.
Ich hab gesagt 16 SGB I analog (-), weil keine Sozialhilfeähnlichkeit und keine vergleichbare schutzbedürftigkeit, aber fand da auch beide Richtungen vertretbar
Ich hab’s zwar sinngemäß angewandt, meinte aber am Ende, dass Verzögerungen und eine nichtweiterleitung im Risikobereich des Antragstellers liegt. Bei einem Widerspruch ist es zB ja auch so, dass wenn du diesen bei einer unzuständigen Behörde einreichst, diese zwar zur unverzüglichen Weiterleitung angehalten ist, die Frist aber nicht eingehalten wird, wenn es nur zögerlich geschieht. Der widerspruchsführer trägt insoweit auch das weiterleitungsrisiko. Und wenn das bereits für einen Widerspruch so ist, dann erst recht für Anträge in der leistungsverwaltung. So dachte ich es mir zumindest
Ja, glaube auch, dass das richtig ist. Weil ich mir durch meine Lösung (16 SGB analog (-) und daher erst am Januar 2021) abgeschnitten habe, zu prüfen, zu wessen Lasten dieser Urlaub und die dadurch eintretende Verzögerung geht
Ich habe das genauso wie du, aber glaubst du wirklich mit dem Urlaub etwas abgeschnitten zu haben? War der Urlaub irgendwie erheblich? Kann mich leider nicht mehr an die Daten erinnern ...
Ich dachte der Urlaub steht nur dort, um zu zeigen, dass es Praxis bei dem Dienstherren ist, "Überstunden abbauen" zu können. Das habe ich als Argumentationshilfe gegen den Einwand der Gegnerin genommen, rückwirkende Arbeitszeitverkürzung sei sinnlos (Sinn-und-Zweck Einwand). Meinte nämlich, dass eine rückwirkende Verkürzung der Arbeitszeit zu Überstunden in der Vergangenheit führt und diese wie andere Überstunden in Zukunft abgebaut werden können