09.08.2019, 15:35
Im GPA Bereich war (soweit ich mich erinnere) die Aussage des Zeugen B, bei dem der Angeklagte danach war um ihm zu sagen "ich hab Mist gebaut" im fliestext eingebaut und bei der Beweiswürdigung nicht abgedruckt. Abgedruckt waren die Äußerungen des Angeklagten, dass er das alles gar nicht wollte sondern eben nur bisschen anritzen der Jacke usw. und dass der andere quasi in sein Messer gefallen ist.
Daraufhin stand nur, dass sich das Gericht der Aussage bei der Beweiswürdigung nicht anschließt.
Das hat mich alles verwirrt.
Ich hätte ständig "keine eigene Beweiswürdigung" vor Augen und hatte das Gefühl ich verfalle in eine, wenn ich Vorsatz schließe aus den gemachten angaben :s
Daraufhin stand nur, dass sich das Gericht der Aussage bei der Beweiswürdigung nicht anschließt.
Das hat mich alles verwirrt.
Ich hätte ständig "keine eigene Beweiswürdigung" vor Augen und hatte das Gefühl ich verfalle in eine, wenn ich Vorsatz schließe aus den gemachten angaben :s
09.08.2019, 15:35
(09.08.2019, 15:07)Halo 2018 schrieb: - Das führt zu einer lustigen Konsequenz: Die Verurteilung wegen niedriger Beweggrund wird aufgehoben. In der neuen Verhandlung kommt also allenfalls eine Verurteilung wegen eines versuchten Heimtückemordes in Betracht: Frage: Wie verhält sich die erstmalige Verhängung eines neuen Mordmerkmales zu dem Verbot der Reformatio? Könnte es unter Umständen sein, dass der wegen des Verbotes der Reformatio nur wegen versuchten Totschlag verurteilt wird? Habe das diskutiert, keine Ahnung was das Wrgbnis ist.
Meinungen?
Das Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf den Rechtsfolgenausspruch und steht einer Verurteilung wegen anderer/schwerer Delikte nicht entgegen.
09.08.2019, 15:41
(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Ja, mir ist eben das Herz stehen geblieben bis ich gesehen habe, dass es NRW war.
Hab mega geschwafelt bzgl. Beweiswürdigung und kam mir dabei so dumm vor, war nach dem Beschluss ja dann doch nicht so verkehrt.
Hat jemand Verletzung von 257 geprüft?
Und war die Rüge nach § 222a nicht doch nicht präkludiert weil die Mitteilung über die Besetzung verspätet erfolgte?
09.08.2019, 15:43
(09.08.2019, 15:41)Gasthh schrieb:(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Ja, mir ist eben das Herz stehen geblieben bis ich gesehen habe, dass es NRW war.
Hab mega geschwafelt bzgl. Beweiswürdigung und kam mir dabei so dumm vor, war nach dem Beschluss ja dann doch nicht so verkehrt.
Hat jemand Verletzung von 257 geprüft?
Und war die Rüge nach § 222a nicht doch nicht präkludiert weil die Mitteilung über die Besetzung verspätet erfolgte?
Habe sie genau aus den gleichen Gründen als nicht präkludiert angesehen.
So Leute erstmal bisschen erholen am Wochenende!

09.08.2019, 15:48
(09.08.2019, 15:43)Ich indubio(GPAHH) schrieb:(09.08.2019, 15:41)Gasthh schrieb:(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Ja, mir ist eben das Herz stehen geblieben bis ich gesehen habe, dass es NRW war.
Hab mega geschwafelt bzgl. Beweiswürdigung und kam mir dabei so dumm vor, war nach dem Beschluss ja dann doch nicht so verkehrt.
Hat jemand Verletzung von 257 geprüft?
Und war die Rüge nach § 222a nicht doch nicht präkludiert weil die Mitteilung über die Besetzung verspätet erfolgte?
Habe sie genau aus den gleichen Gründen als nicht präkludiert angesehen.
So Leute erstmal bisschen erholen am Wochenende!nur noch 2!
Ich glaub ich bin teilweise in eine eigene Beweiswürdigung gerutscht bei dem Versuch darzustellen, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nicht rechtsfehlerhaft war. Hoffentlich sind die da nicht so streng. Fand das echt schwer zu trennen. Mein Ergebnis entspricht auch gar nicht dem in dem Link...hoffe es wird wenigstens gewürdigt, dass ich viel dazu geschrieben habe. :s
257 stand da nur einmal. Also Rüge bzgl. Der anderen Beweise wo der dann nicht stand?
09.08.2019, 15:55
Hatte eigentlich ein gutes Gefühl, alle verfahrensrechtlichen Rügen gesehen die hier besprochen wurden und viel geschrieben aber jetzt wird mir ganz schlecht. War teilweise unsauber bei dem sachlich rechtlichen Teil, eigene Beweiswürdigung teilweise glaub ich bzw. könnte der Korrektor so sehen in meinem verzweifelten Versuch zu zeigen, dass die Würdigung nicht lückenhaft war etc, Mega viel zu Rücktritt und Tötungsvorsatz geschrieben, keine Verletzung angenommen nach ewigen Überlegungen. Hoffe ich bestehe trotzdem noch. :(
09.08.2019, 16:02
(09.08.2019, 15:07)Halo 2018 schrieb:(09.08.2019, 14:49)GastHH schrieb: Revision zulässig +
Keine Verfahrenshindernisse
Abs Verfahrensrügen:
- 338 Nr. 1 (-) wegen Präklusion des 222b
- 338 Nr. 7 (-) weil innerhalb der 7wöchigen Frist des 275 Abs. 1 Nr. 2 das Urteil zu den Akten gebracht" wurde (siehe Urteil Eingangsvermerk bei Geschäftstelle; lediglich dort wurde es halt nicht versendet)
-337 iVm 229 (-) weil bei 229 Abs 4 der Tag des alten Termins und des neuen Fortsetzungstermins nicht mitgerechnet werden. Ende daher am Fr. 15.2. -> am nächsten WERKTAG weitergeführt 18.2. (+)
- 337 iVM 249 Abs. 2 (-): Keine Ahnung, aber habe jedenfalls kein Problem beim Selbstleseverfahren gesehen
- 337 iVm 258 Abs 2 (+), weil BS im vorletzten Termin das letzte Wort zwar hatte aber danach Fortsetzung erst eine Woche später und daher unmittelbar vor der Urteilsberatung nicht die Chance hatte den letzten Eindruck abzugeben, obgleich es keine richtige neue Wiederaufnahme im letzten Termin war.
Sachrügen:
-abgeurteilter 212, 22, 23 (-), weil laut Urteilsfeststellungen m.E. nur Körperverletzungsvorsatz festgestellt. Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts. Aufgrund einer etwaigen Korrektur des Rücktrittshorizonts keinen Rückschluss auf Vorsatz ziehen, das käme einem dolus subsequenz gleich.
-223,224 (+)
-226 Nr. 1 hat Ausgangsgericht vergessen (Niere)
-227 (versucht) hat Ausgangsgericht vergessen:
Bin mir unsicher aber habe gesagt vorsätzliche KV (+) und gefahrspezifischer Zusammenhang (+)
Zweckmäßig Rev einzulegen
Antrag: Urteil aufheben mit Feststellungen und zurückverweisen
Meinungen?
Zu dem Selbstleseverfahren:
Gem. § 249 II müssen die Richter und Schöffen POSITIV KENNTNIS genommen haben, bei der StA und dem Rest reicht dagegen die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Daran fehlt es hier, da die Richter nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestätigen, nicht dagegen, dass sie tatsächlich Kenntnis genommen haben. Dann die Frage ob Rüge gem. § 238 II präkludiert.
Denn materiellen Teil fand ich lustig:
- niedriger Beweggrund (so wie ihn das LG angenommen hatte): In meinen Augen (-); also das ist ja ein typischer TB wo man viel schwafeln kann, aber wenn man tags zuvor sich wechselseitig aufs Blut beleidigt, gegenseitig provoziert und bedroht (auch der Geschädigte hatte gedroht!), dann kann man meines Erachtens nicht mehr sagen, dass ein anschließender, direkt am Folgetag stattfindender spontaner Tötungsversuch gegenüber dem Totschlag ein dermassen größeren Unrechtsgehalt aufweist.
- Heimtücke ganz klar ja. Der Sachverhalt schrie ja danach (Geschädigte war am Handy, hat nich damit gerechnet, war in seiner Verteidigung unfähig etc.)
- Rücktritt auch (-): Gem. 24 Abs. 1 S. 2 muss man sich ernsthaft bemühen, hohe Anforderungen! Der bloße Hinweis an den Kumpel sich um den Kollegen zu kümmern (der hätte sich sowieso gekümmert!), um danach genügend Zeit zu haben, die Tatwaffe zu entsorgen, reicht meines Erachtens nicht für den Rücktritt.
- Das führt zu einer lustigen Konsequenz: Die Verurteilung wegen niedriger Beweggrund wird aufgehoben. In der neuen Verhandlung kommt also allenfalls eine Verurteilung wegen eines versuchten Heimtückemordes in Betracht: Frage: Wie verhält sich die erstmalige Verhängung eines neuen Mordmerkmales zu dem Verbot der Reformatio? Könnte es unter Umständen sein, dass der wegen des Verbotes der Reformatio nur wegen versuchten Totschlag verurteilt wird? Habe das diskutiert, keine Ahnung was das Wrgbnis ist.
Meinungen?
Noooooooooo.... Warum habe ich das mit 249 nicht gesehen? Das steht ja so im Gesetz, wie dumm ist das denn....ärgere mich gerade sehr.
War das mit dem letzten Wort echt zu beanstanden? Da ist doch im letzten Termin nichts mehr passiert großartig was den letzten Eindruck verwischen konnte? Hab da jedenfalls auch kein Problem gesehen...
09.08.2019, 16:25
(09.08.2019, 15:55)Gästinsh schrieb: Hatte eigentlich ein gutes Gefühl, alle verfahrensrechtlichen Rügen gesehen die hier besprochen wurden und viel geschrieben aber jetzt wird mir ganz schlecht. War teilweise unsauber bei dem sachlich rechtlichen Teil, eigene Beweiswürdigung teilweise glaub ich bzw. könnte der Korrektor so sehen in meinem verzweifelten Versuch zu zeigen, dass die Würdigung nicht lückenhaft war etc, Mega viel zu Rücktritt und Tötungsvorsatz geschrieben, keine Verletzung angenommen nach ewigen Überlegungen. Hoffe ich bestehe trotzdem noch. :(
Also nach einem nichtrepräsentativen Gespräch mit etwa 10 anderen nach der Klausur, die alle den Standardsatz bei der Darstellungsrüge gebracht haben und kein Problem sahen, werden dir bestimmt Punkte wegen Abdriften in eigene Beweiswürdigung abgezogen aber du hast wenigstens dort ein Problem gesehen. Durchfallen tut man doch deshalb noch lange nicht, also Kopf hoch!
09.08.2019, 16:27
Meine Lösung:
Verfahrensrügen:
1. § 338 Nr. 1 (+) Nicht präkludiert wegen lit. a (keine rechtzeitige Mitteilung der Besetzung - erst im zweiten Termin)
2. § 338 Nr. 7 (+) Urteil nicht rechtzeitig bei der GS trotz verlängerter Frist um zwei Wochen (Eingang erst am Montag statt Freitag, keine Anhaltspunkte, dass vorher "auf den Weg gebracht")
3. § 229 (-) da erster Tag nicht mit einberechnet und Tag nach Ablauf der Frist = Samstag, daher Fortsetzung am Montag möglich (§ 229 IV)
4. § 249 II, Protokollierung fehlerhaft aber (-) wegen § 238 II und kein Beruhen
Sachrüge:
1. BW fehlerhaft (hab ich aber leider nicht wie der BGH begründet, sondern nur die Würdigung des Zeugen Hartmann bemängelt :D)
2. §§ 211, 22, 23 (+) (Heimtückte, kein Rücktritt)
3. § 226 (-) (Niere kein Glied)
4. §§ 223, 224 Nr. 2, 5 (Messer keine Waffe, aber gefährliches Werkzeug; Abstrakte Lebensgefährlichkeit)
Ein Satz zu § 358 II StPO
Aufhebung inkl Feststellungen und Zurückweisung wegen Verfahrensfehlern und fehlerhaften BW
Verfahrensrügen:
1. § 338 Nr. 1 (+) Nicht präkludiert wegen lit. a (keine rechtzeitige Mitteilung der Besetzung - erst im zweiten Termin)
2. § 338 Nr. 7 (+) Urteil nicht rechtzeitig bei der GS trotz verlängerter Frist um zwei Wochen (Eingang erst am Montag statt Freitag, keine Anhaltspunkte, dass vorher "auf den Weg gebracht")
3. § 229 (-) da erster Tag nicht mit einberechnet und Tag nach Ablauf der Frist = Samstag, daher Fortsetzung am Montag möglich (§ 229 IV)
4. § 249 II, Protokollierung fehlerhaft aber (-) wegen § 238 II und kein Beruhen
Sachrüge:
1. BW fehlerhaft (hab ich aber leider nicht wie der BGH begründet, sondern nur die Würdigung des Zeugen Hartmann bemängelt :D)
2. §§ 211, 22, 23 (+) (Heimtückte, kein Rücktritt)
3. § 226 (-) (Niere kein Glied)
4. §§ 223, 224 Nr. 2, 5 (Messer keine Waffe, aber gefährliches Werkzeug; Abstrakte Lebensgefährlichkeit)
Ein Satz zu § 358 II StPO
Aufhebung inkl Feststellungen und Zurückweisung wegen Verfahrensfehlern und fehlerhaften BW
09.08.2019, 16:33
(09.08.2019, 14:49)GastHH schrieb: Revision zulässig +
Keine Verfahrenshindernisse
Abs Verfahrensrügen:
- 338 Nr. 1 (-) wegen Präklusion des 222b
- 338 Nr. 7 (-) weil innerhalb der 7wöchigen Frist des 275 Abs. 1 Nr. 2 das Urteil zu den Akten gebracht" wurde (siehe Urteil Eingangsvermerk bei Geschäftstelle; lediglich dort wurde es halt nicht versendet)
-337 iVm 229 (-) weil bei 229 Abs 4 der Tag des alten Termins und des neuen Fortsetzungstermins nicht mitgerechnet werden. Ende daher am Fr. 15.2. -> am nächsten WERKTAG weitergeführt 18.2. (+)
- 337 iVM 249 Abs. 2 (-): Keine Ahnung, aber habe jedenfalls kein Problem beim Selbstleseverfahren gesehen
- 337 iVm 258 Abs 2 (+), weil BS im vorletzten Termin das letzte Wort zwar hatte aber danach Fortsetzung erst eine Woche später und daher unmittelbar vor der Urteilsberatung nicht die Chance hatte den letzten Eindruck abzugeben, obgleich es keine richtige neue Wiederaufnahme im letzten Termin war.
Sachrügen:
-abgeurteilter 212, 22, 23 (-), weil laut Urteilsfeststellungen m.E. nur Körperverletzungsvorsatz festgestellt. Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts. Aufgrund einer etwaigen Korrektur des Rücktrittshorizonts keinen Rückschluss auf Vorsatz ziehen, das käme einem dolus subsequenz gleich.
-223,224 (+)
-226 Nr. 1 hat Ausgangsgericht vergessen (Niere)
-227 (versucht) hat Ausgangsgericht vergessen:
Bin mir unsicher aber habe gesagt vorsätzliche KV (+) und gefahrspezifischer Zusammenhang (+)
Zweckmäßig Rev einzulegen
Antrag: Urteil aufheben mit Feststellungen und zurückverweisen
Meinungen?
Also absolute Revisionsgründe habe ich sowohl Nr.1a als auch Nr.7 bejaht. Nr.1a weil die Mitteilung nicht zu Beginn der HV erfolgt ist.
Relativ hab ich auch 229, aber leider falsch bejaht.
249 abs.2 hab ich dahinstehen lassen, da eh kein 238 abs.2
Hab dann noch 243 abs.5 angesprochen, weil er erst später über persönliche Verhältnisse vernommen wurde, dies ist aber kein Verstoß
258 abs.2 hab ich nicht angesprochen, der letzte Termin war aber auch nur verkündungstermin, da braucht es kein letztes Wort noch mal
Bei den Sachrügen war bei mir auch der Schwerpunkt der Voratz/Tatentschluss. Es wurde nur KV Vorsatz angenommen und um von der Gefährlichkeit der Handlung auf den Vorsatz zu Schließen war bei mir aufgrund der mageren Feststellungen nicht möglich. Aber wahrscheinlich wollten sie nur auf den Rücktritt raus und die Beweiswürdigung. Schade, Thema verpasst. War dann aber auch echt blöd dargestellt. Naja weiter gehts