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Klausuren Juni 2025
Refi1234
Junior Member
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Beiträge: 37
Themen: 5
Registriert seit: Jan 2025
#211
10.06.2025, 16:50
(10.06.2025, 16:46)BW_Refi schrieb:  
(10.06.2025, 16:35)KaanzBW schrieb:  
(10.06.2025, 16:31)Altnkm schrieb:  
(10.06.2025, 16:27)BW_Refi schrieb:  
(10.06.2025, 16:16)BaWüRefi schrieb:  Rubrum war aber auch erlassen, richtig?

Rubrum war meiner Erinnerung nach erlassen, aber nach meiner Erinnerung (BaWü) war auch der Streitwertbeschluss erlassen 😄

Sicher? Ich habe extra nochmal den Vermerk gelesen oder ich bin blind und brauche eine neue Brille 🥲

Ich hab dessen Erlass auch nicht gesehen und extra dreimal nachgelesen, ob das so richtig ist. 
War schon einmal so, meine ich, dass alles bis auf den Streitwertbeschluss erlassen war (in irgendeiner OLG-Klausur).

Entschuldigt bitte, das war mein Fehler, ich glaube, in BaWü war der Streitwertbeschluss nicht erlassen. Ich hatte das anders in Erinnerung. Ich habe eben in meinen eigenen Notizen nachgeschaut und gesehen, dass er doch nicht erlassen war. Ich habe ihn einfach nicht gemacht...

Habs auch übersehen und ihn nicht gemacht.. daran wirds hoffentlich nicht scheitern
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rechtsimple
Junior Member
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#212
10.06.2025, 17:38
(10.06.2025, 15:45)BaWüRefi schrieb:  Ich hatte in der Verlehrsunfallsklausur heute irgendwie unüblich viel Zeit und deshalb die Sorge, etwas übersehen zu haben. Es ist aber richtig, dass TB, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und RBL erlassen waren, oder? :'D
Der besondere Gerichtsstand ist doch bei der örtlichen Zuständigkeit auch gem. 20 StVG bezüglich aller Beklagten anzunehmen gewesen, oder?
Zum Scheinwerfer bei der Widerklage habe ich gesagt, dass Werkstattrisiko dem Schädiger zuzurechnen ist. Auch wenn die Höhe unbestritten war, war es dieser einzelne Posten doch nicht, oder?
Und bei der Klage war die Betriebsgefahr mangels Zurechnungsnorm doch nicht dem Kläger zuzurechnen, oder? Da er ja nur das Recht des Leasinggebers eingeklagt hat und dieser eben kein Halter war.
Ich habe daher die Klage abzüglich der Umsatzsteuer komplett durchgehen lassen

Das klingt recht gut. Wo hast du dann das Problem mit der Geschwindigkeit des Klägers etc. untergebracht? Später in der Widerklage?
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Altnkm
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#213
10.06.2025, 17:52
Habt ihr eigentlich 3, 8 StVO und 7 II und 17 III StVG angesprochen? Oder sind die letzteren unnötig gewesen, weil unproblematisch? Und es gab doch die Äußerungen vom SV mit den 20 km/h "niemand hat danach gefragt, ich habe es trotzdem ermittelt (...)". Was wollte das ljpa damit sagen?
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Altnkm
Unregistered
 
#214
10.06.2025, 17:55
(10.06.2025, 15:45)BaWüRefi schrieb:  Ich hatte in der Verlehrsunfallsklausur heute irgendwie unüblich viel Zeit und deshalb die Sorge, etwas übersehen zu haben. Es ist aber richtig, dass TB, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und RBL erlassen waren, oder? :'D
Der besondere Gerichtsstand ist doch bei der örtlichen Zuständigkeit auch gem. 20 StVG bezüglich aller Beklagten anzunehmen gewesen, oder?
Zum Scheinwerfer bei der Widerklage habe ich gesagt, dass Werkstattrisiko dem Schädiger zuzurechnen ist. Auch wenn die Höhe unbestritten war, war es dieser einzelne Posten doch nicht, oder?
Und bei der Klage war die Betriebsgefahr mangels Zurechnungsnorm doch nicht dem Kläger zuzurechnen, oder? Da er ja nur das Recht des Leasinggebers eingeklagt hat und dieser eben kein Halter war.
Ich habe daher die Klage abzüglich der Umsatzsteuer komplett durchgehen lassen

Ich habe die Betriebsgefahr bei der Widerklage angesprochen?! Weil ich nicht wusste wo ich das unterordnen soll. Ich dachte der Leasingnehmer trägt die Betriebsgefahr als Halter des Kfz. Weil Halter =/= Eigentümer. Aber ist alles nur so aus den Fingern gezogen bei mir
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BaWü2003
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Beiträge: 33
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#215
10.06.2025, 18:34
(10.06.2025, 17:52)Altnkm schrieb:  Habt ihr eigentlich 3, 8 StVO und 7 II und 17 III StVG angesprochen? Oder sind die letzteren unnötig gewesen, weil unproblematisch? Und es gab doch die Äußerungen vom SV mit den 20 km/h "niemand hat danach gefragt, ich habe es trotzdem ermittelt (...)". Was wollte das ljpa damit sagen?
Jup. Ich habe Verstoß gegen 8 und StVG durch den Kläger. Und 7Abs.2 in einem Satz verneint und 17 III S.3 aber frag mich nicht mehr was ich genau geschrieben habe. Ich weiß es selbst einfach nicht mehr. Ich verdränge alles in dem Moment in dem wir abgeben müssen  Crying
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HHRefi
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Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#216
10.06.2025, 19:54
War das Auto des Klägers in HH auch noch nicht repariert? Ich kann mich gerade nicht mehr erinnern und meine aber extra nochmal nachgeschaut zu haben wegen der Mehrwertsteuer :/
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Abc
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#217
10.06.2025, 21:33
(10.06.2025, 19:54)HHRefi schrieb:  War das Auto des Klägers in HH auch noch nicht repariert? Ich kann mich gerade nicht mehr erinnern und meine aber extra nochmal nachgeschaut zu haben wegen der Mehrwertsteuer :/

Der Leasinggeber hatte es nicht repariert und nur ein Gutachten eingeholt zu den fiktiven Reparaturkosten. Der Beklagte hatte reparieren lassen und gezahlt.
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BerlinRookie
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Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#218
10.06.2025, 21:47
War in Berlin die Festsetzung des Streitwerts erlassen? Oder gar nicht genannt? Sehr fies, wenn alles erlassen ist, nur das unüblichste und unwichtigste nicht…
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Berlin1995
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: May 2025
#219
10.06.2025, 22:33
(10.06.2025, 21:47)BerlinRookie schrieb:  War in Berlin die Festsetzung des Streitwerts erlassen? Oder gar nicht genannt? Sehr fies, wenn alles erlassen ist, nur das unüblichste und unwichtigste nicht…

War safe nicht gefordert. Das ist ja nichtmal im Skript staatliche Sicht Berlin erwähnt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2025, 22:33 von Berlin1995.)
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KeinRisiko
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Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#220
10.06.2025, 23:06
Was ich in der Unfallklausur nicht erkannt habe, dass nach BGH Rechtsprechung der Leasinggeber als Eigentümer bei der Geltendmachung des SEA gegen den Beklagten aus § 7 StVG sich nicht die Betriebsgefahr nach § 9 StVG iVm §254 BGB zurechnen lassen muss, weil es nach § 9 ein „Verschulden“ bedarf. Ich hatte so einen Fall dunkel in Erinnerung, hab aber trotzdem eine Zurechnung der Betriebsgefahr angenommen, weil es ja bei § 7 gerade um eine Gefährdungshaftung geht und eben nicht um eine Verschuldenshaftung. Das hat dann dazu geführt, dass ich die Prüfung im § 9 wie in § 17 StVG durchgeführt habe, ohne § 17 explizit zu benennen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat jedoch hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück (grober Vorfahrtsverstoß). Die Nichtzurechenbarkeit hab ich dann erst bei § 823 Abs 1 BGB im Hilfsgutachten angesprochen (dort keine Zurechnungsnorm), ein weitergehender Anspruch als bei § 7 StVG besteht jedoch nicht. 
Ich fande meine Lösung eigentlich sehr überzeugend, konnte aber auch keine Literatur dazu finden, die das auch so sieht. Was meint ihr dazu? Der BGH begründet es mittlerweile übrigens auch damit, dass der Gesetzgeber untätig geblieben ist und deswegen keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ein Umstand den man in der Klausur klar nicht erkennen kann (damals war für die Entscheidung von Bedeutung, wer das Insolvenzrisiko tragen muss).
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