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  5. Klausuren Januar 2018
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Antworten

 
Klausuren Januar 2018
Gast
Unregistered
 
#201
17.01.2018, 13:06
Kalender wurde wahrscheinlich abgedruckt da die Frist auf einen Sonntag gefallen ist.
123 habe ich mangels Anordnungsgrund abgelehnt, aus dem Vermerk ging hervor, dass Forschung nur erschwert ist aber nicht unmöglich.
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Hesse
Unregistered
 
#202
17.01.2018, 15:22
In Hessen ist wegen § 73 VwGO iVm § 16a HAGVwGO immer die Ausgangsbehörde automatisch auch die Widerspruchsbehörde. Diese Zuständigkeitsfrage stellt sich also im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des VA
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GastNRW123
Unregistered
 
#203
17.01.2018, 15:47
(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb:  Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.

Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund

Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.

Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.
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NRW
Unregistered
 
#204
17.01.2018, 17:03
(17.01.2018, 15:47)GastNRW123 schrieb:  
(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb:  Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.

Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund

Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.

Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.

Im Ergebnis hab ichs ähnlich. Meine Lösung allerdings: Es lag hier keine förmliche Zustellung i.S.v. §5 VwZG NRW vor (elektronisch (-) mangels Signatur, auch Abs.1 (-) mangels Vor, z.B. Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung (zumindest keine Infos im SV). Vielmehr wars ne ganz nochmale ("formlose") Bekanntgabe nach § 37, 41 VwVfG NRW - Diesbezüglich fehlte bei der Vorab-Email an Prof. Peters (§ 3a VwVfG) am Bekanntgabewille sowie am richtigen Empfänger (ging an Prof persönlich, nicht an Hochschule), sodass im Ergebnis die Bekanntgabe erst am 18.12.2017 stattfand. § 74 I VwGO also bis 18.01.2018.

Bei der Begründetheit der VK im Ergebnis keine Ermessensrduktion aud Null sondern ebenfalls nur Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung, wegen Ermessensnichtgebrauch; daher Nachschieben nach 114 S.2 VwGO (-).

AK gegen die Rückbauverfügung unbegründet (-) weil Tatbestand der Vorschrift erfüllt (Betrieb ohne Genehmigung als nicht vorschriftsmäßig i.S.v. § 5 FVZ) und auch unzweckmäßig, weil vor Bestandskraft der Ablehnungsbescheid (der hier wegen VK nicht eintritt) sowieso keine Regelungswirkung.

123 VWGO (-) weil mangels Ermessensreduktion (s.o) keine Anordnungsanspruch; im Übrigen auch kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ersichtlich.
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A2katb
Unregistered
 
#205
18.01.2018, 17:41
Hab die erste Zustellung per Fax als wirksam angesehen. Allerdings fällt unter "elektronisch" iSd § 41 II 2 VwVfG NW auch das Fax, womit der Fristbeginn erstm am 17.12. war. Fristende damit am 17.01.; Bearbeitungszeitpunkt 16.01. Also passte noch.

In der Sache habe ich eigtl nur 3 Punkte wirklich ausführlicher diskutiert:
Klagebefugnis Körperschaft des öR; Ermessensreduzierung auf Null und Anordnungsgrund.

Klagebefugnis aus § 70 StVZO iVm Art. 5 III 1, 19 III GG Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung

Ermessen: Hab mit einem Satz gesagt, dass Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Fand das - im Gegensatz zu dem Gericht im Originalurteil - ziemlich offensichtlich, dass da kein Ermessen ausgeübt wurde, sondern nur auf das gesetzliche Verbot hingewiesen wurde. In der Sache hab ich dann ziemlichen Abwägungsbrei hingelegt und gesagt, dass Ermessen nicht auf Null reduziert ist, da Behörde abwägen muss, ob Sicherheit StrVk oder Forschungsfreiheit wichtiger. Die Rettungsmaßnahmen der Behörde habe ich mit Verweis auf § 17 I 2 RettG NW als nicht gewichtig bewertet, da der Landesgesetzgeber abschließend die öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes und die Unternehmen nach § 17 I 1 RettG NW zur Rettung berufen hat. Die Rettungsmaßnahmen der Mandantin seien dagegen lediglich Maßnahmen, die die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als weniger intensive erscheinen lassen.

Anordnungsgrund habe ich abgelehnt, da Forschung ja weiter betrieben werden kann und die Mandantin auch nicht dargelegt hat, dass sie zwingend auf die Daten angewiesen ist.

Habe dann am Ende Klage erhoben (Bescheidungstenor). Kein einstweiliger Rechtsschutz. Kein Vorgehen gegen die Nachweisaufforderung, da diese eh erst mit Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen greift und die Mandantin nicht erkennen lassen hat, dass sie ein Interesse daran hat, die Fahrzeuge weiter mit Blaulicht ausgerüstet zu haben obwohl eine Ausnahme nach § 70 StVZO fehlt.


Mal schauen. Empfand ich nach S2 als die mieseste Klausur. Bei S2 hatte ich allerdings auch keinen Plan von der Untreue ^^
Zitieren
Max Hessen
Unregistered
 
#206
21.01.2018, 11:42
(17.01.2018, 15:47)GastNRW123 schrieb:  
(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb:  Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.

Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund

Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.

Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.

Puh jetzt hab ich grad nen Schreck bekommen. Die Fristprobleme gab es wohl aber nicht für Hessen. Hier erfolgte die Ablehnung + Rückbauanordnung am 20.12. (Zugang:21.12)
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Saskia
Unregistered
 
#207
21.01.2018, 20:33
Wer hat die W/SR-Klausur in Niedersachsen mitgeschrieben?
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HorstausN
Unregistered
 
#208
23.01.2018, 02:43
Nein, aber was kam denn dran? :D
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Kevin
Unregistered
 
#209
24.01.2018, 13:22
:idea::P
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Hessen
Unregistered
 
#210
30.01.2018, 14:31
Gibt's in NRW irgendwelche Neuigkeiten wegen der fehlerhaften Zwangsvollstreckungsklausur??
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