11.12.2017, 20:34
Achja bei mir ist 306c rausgefallen, dafür gabs 306 mit 306b (das entspricht soweit ich weiß übrigens der verurteilung in der klausur in nrw, in der rev aus sta-sicht geprüft werden sollte, also ungekehrte sicht). 267 scheitert bei mir wg kopie, absolute mM aber wir sind ja Verteidiger
11.12.2017, 20:35
Bei mir ist 306c rausgefallen, dafür gabs 306 mit 306b (das entspricht soweit ich weiß übrigens der verurteilung in der klausur in nrw, in der rev aus sta-sicht geprüft werden sollte, also ungekehrte sicht). 267 scheitert bei mir wg kopie, absolute mM aber wir sind ja Verteidiger...
Bei 263 haben die meiner meinung nach abs. 3 nr. 5 verpeilt, aber das ist ja wg verschlechterungsverbot egal. 265 ist subsidiär.
Hab mich damit sehr schwer getan und extrem dünnes eis betreten aber iwie versucht den mandanten downzugraden, auch wenn ich ihn persönlich für immer wegschließen würde.
Bei 263 haben die meiner meinung nach abs. 3 nr. 5 verpeilt, aber das ist ja wg verschlechterungsverbot egal. 265 ist subsidiär.
Hab mich damit sehr schwer getan und extrem dünnes eis betreten aber iwie versucht den mandanten downzugraden, auch wenn ich ihn persönlich für immer wegschließen würde.
11.12.2017, 20:36
Bei uns war noch auf die Revision des Nebenklägers einzugehen. Ich habe sie für unzulässig erachtet, da sie sich lediglich gehen den RF-Ausspruch richtete.
11.12.2017, 20:37
(11.12.2017, 19:07)Ex1017 schrieb: II. Sachrüge
1. Subsumtionsfehler
- i.E. ok.
- [Würde mich sehr interessieren, was ihr hier alles problematisiert habt]
...
3. Strafzumessung
- Hier wurde es bei mir unübersichtlich...
- (P) Alter der Verstorbenen darf nicht berücksichtigt werden, weil im Zeitpunkt der Tat nicht vorhersehbar
- (P) (Teil-)Geständnis wurde fehlerhafterweise nicht berücksichtigt
- (P) Verhalten des Angeklagten in der HV? durfte wohl herangezogen werden, da es Ausdruck feindlicher Gesinnung war
- (P) Nicht begründet, warum trotz Fahrlässigkeit Fall der schweren Schuld angenommen wird, der höchste Strafe des vorgegebenen Rahmens rechtfertigt
- (P) Gesamtstrafe mit lebenslänglich rechnerisch zu hoch, 15 Jahre sind Grenze
- (P) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach 55 StGB mit vorangegangenem Urteil?
Ich habe noch die Verurteilung wegen 306, 306b, 306c (alles tateinheitlich) angesprochen und gesagt, dass das so nicht geht. 306c ist doch Qualifikation zu 306 und damit lex spec. zu 306b, oder? Beides zusammen fand ich irgendwie seltsam. Aber das geschah unter Zeitdruck und mag völlig falsch sein.
Gesamtstrafe habe ich so als i.O. angesehen - da ja schon 306c lebenslänglich ermöglicht. Das ist aber nur noch eine Feststellung geworden, ein Blick in den Fischer war da nicht mehr möglich.
11.12.2017, 20:41
Ist jemand von euch auf 222, 212, 223, 224, 265 eingegangen? Es war laut Bearbeitervermerk umfänglich zu prüfen?
11.12.2017, 20:42
Nicht 222, sondern 211 war gemeint
11.12.2017, 20:53
(11.12.2017, 20:41)Gast schrieb: Ist jemand von euch auf 222, 212, 223, 224, 265 eingegangen? Es war laut Bearbeitervermerk umfänglich zu prüfen?
Also in Sachsen war der sechste Abschnitt des StGB ausdrücklich nicht Bestandteil der Prüfung... Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe!?
Aber die Klausuren scheinen ja eh sehr unterschiedlich gewesen zu sein. Wir haben die Rev. aus Sicht der StA sowohl der StA als auch des G zu prüfen gehabt und ein entscheidender Punkt scheint der Vorgang nach § 257c StPo gewesen zu sein.
11.12.2017, 20:57
(11.12.2017, 19:18)Ex1017 schrieb:(11.12.2017, 19:01)Heidi schrieb: Hier ein Vorschlag zur Klausur in Berlin:
Cool, sieht ja recht ähnlich aus. Beruhigend irgendwie.
Wie ist so die allgemeine Meinung zu 338 Nr. 7 StPO?
Ich habe das mit 4 Sätzen abgelehnt und in meiner Lösung als Bemerkung rangeschrieben, dass ich davon ausgehe, dass anzunehmen ist, dass das Urteil bereits ein paar Tage zuvor auf der Geschäftsstelle zu den Akten kam. Die 5-Wochen-Frist des § 275 ist ja keine Frist für die Zustellung, sondern für die Absetzung. Mir kam es so vor, als wäre das Problem nicht angelegt gewesen.
11.12.2017, 21:00
11.12.2017, 21:02
Auf 222 bin ich nur mit einem Satz eingegangen, da er ohnehin hinter 306c zurücktritt. KV-Delikte habe ich überhaupt nicht erwähnt, da ein entsprechender Vorsatz laut Bearbeitungsvermerk nicht nachweisbar war.
306c habe ich ziemlich unproblematisch als gegeben angesehen - v.a. aus Zeitgründen. Am meisten habe ich wohl zu 306b II Nr. 2 geschrieben, der zu 306c in Tateinheit steht.
Im Ergebnis bin ich dazu gekommen, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft war :dodgy:
306c habe ich ziemlich unproblematisch als gegeben angesehen - v.a. aus Zeitgründen. Am meisten habe ich wohl zu 306b II Nr. 2 geschrieben, der zu 306c in Tateinheit steht.
Im Ergebnis bin ich dazu gekommen, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft war :dodgy: