16.10.2025, 16:24
(16.10.2025, 16:23)Prd1155 schrieb:Bin bei letzterem geblieben. Stand ja so auch im Protokoll meine ich. Aber ich denke das ist letztlich vollkommen egal. Das werden die Korrektoren auch noch nie gehabt haben.(16.10.2025, 16:21)HH055 schrieb:(16.10.2025, 16:19)RLP2025 schrieb: Was habt ihr wg der Wohnsitzlosigkeit gesagt?
Dazu steht im Kopp/Schenke zu § 82 VwGO, dass es bei Wohnsitzlosigkeit ausnahmsweise ausreicht, einen Bevollmächtigten zu haben über den kommuniziert werden kann.
Hast du dann im Rubrum die Adresse der Anwaeltin bei seiner ergaenzt oder ist es bei “ohne festen Wohnsitz geblieben”?
16.10.2025, 16:24
(16.10.2025, 16:24)HH055 schrieb:Ok, danke!(16.10.2025, 16:23)Prd1155 schrieb:Bin bei letzterem geblieben. Stand ja so auch im Protokoll meine ich. Aber ich denke das ist letztlich vollkommen egal. Das werden die Korrektoren auch noch nie gehabt haben.(16.10.2025, 16:21)HH055 schrieb:(16.10.2025, 16:19)RLP2025 schrieb: Was habt ihr wg der Wohnsitzlosigkeit gesagt?
Dazu steht im Kopp/Schenke zu § 82 VwGO, dass es bei Wohnsitzlosigkeit ausnahmsweise ausreicht, einen Bevollmächtigten zu haben über den kommuniziert werden kann.
Hast du dann im Rubrum die Adresse der Anwaeltin bei seiner ergaenzt oder ist es bei “ohne festen Wohnsitz geblieben”?
16.10.2025, 16:25
Ich habe gesagt Goldmünzen kann man nicht weiter sicherstellen, die Geldscheine schon.
Iwie war mir die Begründung zu den Goldmünzen zu wenig von dem Beklagten. Dann hab ich da nach Beweislast entschieden.
Bei dem Bargeld waren genug Indizien für mich. Habt ihr auch ewig für den TB gebraucht? Und hat jmd noch Rubrumsberichtigung wegen dem Beklagten (Land?) angenommen?
Iwie war mir die Begründung zu den Goldmünzen zu wenig von dem Beklagten. Dann hab ich da nach Beweislast entschieden.
Bei dem Bargeld waren genug Indizien für mich. Habt ihr auch ewig für den TB gebraucht? Und hat jmd noch Rubrumsberichtigung wegen dem Beklagten (Land?) angenommen?
16.10.2025, 16:26
(16.10.2025, 16:21)HH055 schrieb:(16.10.2025, 16:19)RLP2025 schrieb: Was habt ihr wg der Wohnsitzlosigkeit gesagt?
Dazu steht im Kopp/Schenke zu § 82 VwGO, dass es bei Wohnsitzlosigkeit ausnahmsweise ausreicht, einen Bevollmächtigten zu haben über den kommuniziert werden kann.
Ging da aber auch um die Wirksamkeit des Urteils schlechthin, wenn die Beteiligten im Rubrum nicht identifizierbar benannt werden. Wenn das Rubrum zu unbestimmt ist (Wohnsitz wird ua genannt) kann das Urteil unwirksam sein. Habe dann halt festgestellt, dass ausnahmsweise zulässig- muss ja auch ohne Wohnsitz klagen können
16.10.2025, 16:30
(16.10.2025, 16:25)Biased schrieb: Ich habe gesagt Goldmünzen kann man nicht weiter sicherstellen, die Geldscheine schon.
Iwie war mir die Begründung zu den Goldmünzen zu wenig von dem Beklagten. Dann hab ich da nach Beweislast entschieden.
Bei dem Bargeld waren genug Indizien für mich. Habt ihr auch ewig für den TB gebraucht? Und hat jmd noch Rubrumsberichtigung wegen dem Beklagten (Land?) angenommen?
Hab den Unterschied zwischen Bargeld und Münzen gar nicht geblickt und thematisiert.
Inwieweit gab es mit dem Land ein Problem im Rubrum?
16.10.2025, 16:31
War der Antrag zu 2) bloß ein Herausgabeantrag oder entsprechend auszulegen als VK auf Erlass eines Herausgabebescheids + FBA als Leistungsklage ? 😩
16.10.2025, 16:32
Ich habe die Klage insgesamt, bis auf die Prozesszinsen (weil kein Geldanspruch), zugesprochen.
Ich hatte da auch ein schlechtes Bauchgefühl, aber habe die Beweislast bei der Behörde verortet und dann eine relativ dünne Beweislage gesehen. In NRW war eine informatorische Anhörung abgedruckt, in der der Kläger sich zwar etwas widersprochen hat, es aber klar wurde, dass er behauptet, die Gegenstände aus einem Erbe zu haben.
Mittlerweile ärgere ich mich auch darüber, aber hatte in den 5 Stunden das Gefühl, die Beweislage war viel zu dünn.
Meint ihr, dass ist in diesem Rahmen vertretbar oder führt das zu massivem Punktabzug?
Ich hatte da auch ein schlechtes Bauchgefühl, aber habe die Beweislast bei der Behörde verortet und dann eine relativ dünne Beweislage gesehen. In NRW war eine informatorische Anhörung abgedruckt, in der der Kläger sich zwar etwas widersprochen hat, es aber klar wurde, dass er behauptet, die Gegenstände aus einem Erbe zu haben.
Mittlerweile ärgere ich mich auch darüber, aber hatte in den 5 Stunden das Gefühl, die Beweislage war viel zu dünn.
Meint ihr, dass ist in diesem Rahmen vertretbar oder führt das zu massivem Punktabzug?
16.10.2025, 16:33
Wenn man das gepostete Urteil beim Wort nimmt, tritt bei Wegfall der Vrss. der Sicherstellung Erledigung nach § 25 Abs. 1 S. 1 POG ein.
Habe auch darüber nachgedacht, aber das hätte ja bedeutet, in der Statthaftigkeit das schon zu prüfen, ansonsten läge ja ein erledigter VA vor, der nicht angefochten werden kann. Das kann doch nicht gewollt gewesen sein.
Habe auch darüber nachgedacht, aber das hätte ja bedeutet, in der Statthaftigkeit das schon zu prüfen, ansonsten läge ja ein erledigter VA vor, der nicht angefochten werden kann. Das kann doch nicht gewollt gewesen sein.
16.10.2025, 16:35
(16.10.2025, 16:30)RLP2025 schrieb:(16.10.2025, 16:25)Biased schrieb: Ich habe gesagt Goldmünzen kann man nicht weiter sicherstellen, die Geldscheine schon.
Iwie war mir die Begründung zu den Goldmünzen zu wenig von dem Beklagten. Dann hab ich da nach Beweislast entschieden.
Bei dem Bargeld waren genug Indizien für mich. Habt ihr auch ewig für den TB gebraucht? Und hat jmd noch Rubrumsberichtigung wegen dem Beklagten (Land?) angenommen?
Hab den Unterschied zwischen Bargeld und Münzen gar nicht geblickt und thematisiert.
Inwieweit gab es mit dem Land ein Problem im Rubrum?
Der hatte zunächst die Polizeibehörde selbst als Beklagten genommen statt des Landes. Hab dann auch was Rubrumsberichtigung geschrieben.
16.10.2025, 16:35
(16.10.2025, 16:31)Prd1155 schrieb: War der Antrag zu 2) bloß ein Herausgabeantrag oder entsprechend auszulegen als VK auf Erlass eines Herausgabebescheids + FBA als Leistungsklage ? 😩
Also VK würde ich nicht sagen. Die Behörde trifft ja keine Entscheidung mehr über das OB, sondern muss tatsächlich herausgeben, wenn Sicherstellung rw. Entweder LK oder 113 Abs.1 S.2



