16.01.2018, 19:13
Meine Lösung sieht nicht so aus wie das Urteil... Ich habe behauptet, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. :(
Blöd
Blöd
16.01.2018, 20:52
Anders als in dem o.a. Urteil war bei uns aber keine Bezugnahme auf § 70 StvZO in dem Ablehnungsbescheid und auch sonst keinerlei ermessenserwägungen. Daher geh ich davon aus, dass zumindest in der Klausur wegen Ermessensnichtgebrauch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gut vertretbar - wenn nicht sogar alleine richtig ist.
16.01.2018, 20:53
16.01.2018, 21:42
Habe ich auch gesagt aber eher weil ich mich nicht getraut habe nur das Mandantenschreiben zu machen :s
Naja egal jetzt ist der ganze Mist erst einmal vorbei und bis April haben wir Ruhe
Naja egal jetzt ist der ganze Mist erst einmal vorbei und bis April haben wir Ruhe
16.01.2018, 21:54
Ich habe (entgegen dem Entwurf des referendars) die Zuständigkeit des VG Darmstadt und das Land Hessen als Klagegegner angenommen. Habt ihr das auch?
17.01.2018, 09:53
RP als Gegner aufgrund 16a AGVwGO, und VG Frankfurt aus 52 I Nr 1 VwGO weil ich die Blaulicht Nutzung als ortsgebundenes Recht bewertet habe.
17.01.2018, 10:31
(17.01.2018, 09:53)Gast schrieb: RP als Gegner aufgrund 16a AGVwGO, und VG Frankfurt aus 52 I Nr 1 VwGO weil ich die Blaulicht Nutzung als ortsgebundenes Recht bewertet habe.
Ich sehe ehrlich gesagt nicht, wie sich aus 16 a agvwgo ergibt, dass das rp der richtige Gegner ist. Das Vorverfahren ist doch entfallen, oder? Ich bitte nochmal um Erläuterung. Danke
17.01.2018, 11:12
Ich meine das RP ist auch der sachliche Gegner, wenn es auch für den Wiederspruch zuständig gewesen wäre, hatte ein Vorverfahren stattgefunden.
17.01.2018, 11:48
Folgende Lösung habe ich zur letzten Anwaltsklausur im öffRecht:
Ich habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bejaht, da die Unfallforschungsfahrzeuge bei Unfällen vor Ort viele bedeutende Beiträge zur Lebensrettung leisten und sogar manchmal schon vor der Polizei vor Ort sind. Für mich näherte sich ihre Funktion an die von Rettungsfahrzeugen in § 52 StVZO an.
Aber wahrscheinlich habe ich die Klausur nicht bestanden.:(
Ich habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bejaht, da die Unfallforschungsfahrzeuge bei Unfällen vor Ort viele bedeutende Beiträge zur Lebensrettung leisten und sogar manchmal schon vor der Polizei vor Ort sind. Für mich näherte sich ihre Funktion an die von Rettungsfahrzeugen in § 52 StVZO an.
Aber wahrscheinlich habe ich die Klausur nicht bestanden.:(
17.01.2018, 12:36
Ich hab das im Ergebnis auch gegen meinen Bauch bejaht, wobei das Ergebnis wurscht sein dürfte, sondern nur eine gute Argumentation gefordert war. Mit einer Bejahung stand jedenfalls die Möglichkeit offen, eigene Klageanträge zu stellen. Für den Anspruch sprach meiner Meinung nach die Tatsache, dass die Sonderrechte wegen der Auflagen ohnehin nur bei Lebensgefahr und streng dokumentiert eingesetzt werden durften, also grade nicht für eine bessere Chance zur Doku. Insofern waren sie dann quasi auf einem Level mit den gesetzlich zugelassenen Fahrzeugen, denn im konkreten Einsatzfall war der Einsatz auch vor dem Hintergrund der erhöhten Gefahr für den Verkehr vertretbar.
Was habt ihr denn sonst noch geprüft?
123 wg. Umbau? Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage?
Hab das alles drei, wenn auch nur eines ausführlich.
Wer den Anspruch abgelehnt hat, konnte wenigstens bei den Anträgen nichts falsch machen..:-)
Bin irgendwie unsicher ob ein 123er in ner Klage mit beantragt werden darf...
Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
Was habt ihr denn sonst noch geprüft?
123 wg. Umbau? Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage?
Hab das alles drei, wenn auch nur eines ausführlich.
Wer den Anspruch abgelehnt hat, konnte wenigstens bei den Anträgen nichts falsch machen..:-)
Bin irgendwie unsicher ob ein 123er in ner Klage mit beantragt werden darf...
Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!


