12.06.2020, 16:21
(12.06.2020, 16:13)Gast schrieb: Was habt ihr zu der Verwertung der Zeugin gesagt?
Noch irgendjemand hier die der Ansicht waren, dass zwischen denen eine Schwägerschaft vorlag?
Sie somit ein ZVR hatte nach § 52.
Beruhen aber (-), da sie auch bei ordnungsgemäßer Belehrung so ausgesagt hätte. Dann noch kurz Rechtskreistheorie in Raum geworfen und fertig.
Stand recht deutlich im MG. ZVR als verschwägerte in grader Linie ersten Grades (1590 BGB). Der Fehler ist aber durch die nachträgliche Belehrung und ihre Aussage, dass sie eh ausgesagt hätte geheilt worden. Demnach genau genommen gar kein Verfahrensfehler. Die Heilung aufs Beruhen schieben mag aber auch gehen. :)
Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war.
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..
12.06.2020, 16:24
Merk grad, dass ich im falschen Thread bin, sorry. :D
12.06.2020, 16:52
(12.06.2020, 16:21)GastTH schrieb:(12.06.2020, 16:13)Gast schrieb: Was habt ihr zu der Verwertung der Zeugin gesagt?
Noch irgendjemand hier die der Ansicht waren, dass zwischen denen eine Schwägerschaft vorlag?
Sie somit ein ZVR hatte nach § 52.
Beruhen aber (-), da sie auch bei ordnungsgemäßer Belehrung so ausgesagt hätte. Dann noch kurz Rechtskreistheorie in Raum geworfen und fertig.
Stand recht deutlich im MG. ZVR als verschwägerte in grader Linie ersten Grades (1590 BGB). Der Fehler ist aber durch die nachträgliche Belehrung und ihre Aussage, dass sie eh ausgesagt hätte geheilt worden. Demnach genau genommen gar kein Verfahrensfehler. Die Heilung aufs Beruhen schieben mag aber auch gehen. :)
Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war.
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..
In HH ist keine nachträgliche Belehrung erfolgt. Nur eine nach 57 StPO, nicht nach 52 III.
12.06.2020, 19:19
(12.06.2020, 15:25)tkz2020 schrieb:Abwarten... schreib erstmal ne Examensklausur in S2 Revision... mal schauen, ob du dann immer noch davon überzeugt bist, dass du da sicher Punkte geholt hättest. Würd mich interessieren, ob du die heutige Klausur auch "gerockt" hättest... denn vieles davon was heute dran kam, war eben nicht "0-8-15" Standard... erst wenn man den Clou herausgefunden hat, dann war alles wieder 0-8-15.... aber find erstmal den Clou und den Weg die richtig zu lösen...(12.06.2020, 15:05)Gast schrieb:Die Sache ist halt, ich bin von Juni auf Juli geschoben worden (Corona). Im Juni kommt idR nie ein Urteil wg. Ringtausch mit Schleswig Holstein. Ich kann Revision recht gut und bin da fit. Hab von Anfang an auf Lücke gelernt wg. Urteil, weil die Chance das eins drankommt im Juni so minimal war, dass ich es einfach riskiert hätte. Jetzt sieht die Sache aber anders aus, weil ich im Juli schreibe. Ich komme also nicht umhin mir zumindest einen Tag lang nochmal das Urteil anzuschauen. Ich weiß dass ich da nix reißen werde, wenn ein Urteil kommt, aber es zählt ja jeder Punkt, von daher... Und in der Revision weiß ich halt, dass ich da Punkte gesammelt hätte, das fällt dann auch flach. Naja, wer weiß vielleicht wird es ja doch ne Revision.(12.06.2020, 14:44)tkz2020 schrieb:(12.06.2020, 14:43)Gast_ schrieb: Revision
Danke. Oh Mist, dann kommt im Juli garantiert ein Urteil. :@
Würde an deiner Stelle dennoch beides vorbereiten, diesen und letzten Monat war ein Urteil auch nicht abwegig und es kam trotzdem nicht also setzt besser auf beides :heart: :rolleyes:
12.06.2020, 19:37
(12.06.2020, 19:19)GASTNRW225 schrieb:(12.06.2020, 15:25)tkz2020 schrieb:Abwarten... schreib erstmal ne Examensklausur in S2 Revision... mal schauen, ob du dann immer noch davon überzeugt bist, dass du da sicher Punkte geholt hättest. Würd mich interessieren, ob du die heutige Klausur auch "gerockt" hättest... denn vieles davon was heute dran kam, war eben nicht "0-8-15" Standard... erst wenn man den Clou herausgefunden hat, dann war alles wieder 0-8-15.... aber find erstmal den Clou und den Weg die richtig zu lösen...(12.06.2020, 15:05)Gast schrieb:Die Sache ist halt, ich bin von Juni auf Juli geschoben worden (Corona). Im Juni kommt idR nie ein Urteil wg. Ringtausch mit Schleswig Holstein. Ich kann Revision recht gut und bin da fit. Hab von Anfang an auf Lücke gelernt wg. Urteil, weil die Chance das eins drankommt im Juni so minimal war, dass ich es einfach riskiert hätte. Jetzt sieht die Sache aber anders aus, weil ich im Juli schreibe. Ich komme also nicht umhin mir zumindest einen Tag lang nochmal das Urteil anzuschauen. Ich weiß dass ich da nix reißen werde, wenn ein Urteil kommt, aber es zählt ja jeder Punkt, von daher... Und in der Revision weiß ich halt, dass ich da Punkte gesammelt hätte, das fällt dann auch flach. Naja, wer weiß vielleicht wird es ja doch ne Revision.(12.06.2020, 14:44)tkz2020 schrieb:(12.06.2020, 14:43)Gast_ schrieb: Revision
Danke. Oh Mist, dann kommt im Juli garantiert ein Urteil. :@
Würde an deiner Stelle dennoch beides vorbereiten, diesen und letzten Monat war ein Urteil auch nicht abwegig und es kam trotzdem nicht also setzt besser auf beides :heart: :rolleyes:
Was war denn der Clou, wenn ich fragen darf?
12.06.2020, 20:28
Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
12.06.2020, 20:36
(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
12.06.2020, 22:06
(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
12.06.2020, 22:34
(12.06.2020, 22:06)Gaaast schrieb:(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
Wieso beschneiden? Warum verkürzen? Wenn die Mutter von der Alten stirbt, dann kann die Tochter doch zur Polizei gehen zur StA oder zum Amtsgericht und zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Strafantrag stellen... das verkürzt doch keine Fristen. Im Kommentar wurde im Übrigen auf Einl. 132 ff. verwiesen... dort steht, dass man Anträge auch zu Protokoll beim Gericht stellen kann oder aber auch, sofern dies zulässig ist, im Rahmen der Hauptverhandlung, wenn derjenige berechtigt ist einen Antrag zu stellen. Die Tochter war hier aber Zeugin, sie hat kein Antragsrecht... Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Einlegung der Revision im Hauptverhandlungs Protokoll durch den Angeklagten, weil hier der Angeklagte antragsberechtigt ist, er darf Anträge stellen... aber ein Zeuge darf und kann keine Anträge stellen! Dementsprechend kommst du über diesen Weg auch nicht weiter!
Außerdem kann die StA kann keine Anklage erheben ohne einen Strafantrag! Denn der Strafantrag ist ja Prozessvoraussetzung! Man kann nur im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafantrag zurücknehmen, aber nicht einlegen! Das geht de facto nicht! Aber korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte... mir ist ein solcher Fall nicht bekannt, dass so etwas ginge... außerdem spricht auch die Rechtsnatur des Strafantrages gegen das Einlegen eines solchen Antrages in der HV. Denn durch den Strafantrag wird die StA ja gerade beauftragt tätig zu werden. Ohne Strafantrag darf/ bzw. wird die StA nicht ermitteln, es sei denn, es liegt die Befürchtung nahe, dass Beweismittel vernichtet werden...
12.06.2020, 22:43
(12.06.2020, 22:34)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 22:06)Gaaast schrieb:(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
Wieso beschneiden? Warum verkürzen? Wenn die Mutter von der Alten stirbt, dann kann die Tochter doch zur Polizei gehen zur StA oder zum Amtsgericht und zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Strafantrag stellen... das verkürzt doch keine Fristen. Im Kommentar wurde im Übrigen auf Einl. 132 ff. verwiesen... dort steht, dass man Anträge auch zu Protokoll beim Gericht stellen kann oder aber auch, sofern dies zulässig ist, im Rahmen der Hauptverhandlung, wenn derjenige berechtigt ist einen Antrag zu stellen. Die Tochter war hier aber Zeugin, sie hat kein Antragsrecht... Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Einlegung der Revision im Hauptverhandlungs Protokoll durch den Angeklagten, weil hier der Angeklagte antragsberechtigt ist, er darf Anträge stellen... aber ein Zeuge darf und kann keine Anträge stellen! Dementsprechend kommst du über diesen Weg auch nicht weiter!
Außerdem kann die StA kann keine Anklage erheben ohne einen Strafantrag! Denn der Strafantrag ist ja Prozessvoraussetzung! Man kann nur im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafantrag zurücknehmen, aber nicht einlegen! Das geht de facto nicht! Aber korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte... mir ist ein solcher Fall nicht bekannt, dass so etwas ginge... außerdem spricht auch die Rechtsnatur des Strafantrages gegen das Einlegen eines solchen Antrages in der HV. Denn durch den Strafantrag wird die StA ja gerade beauftragt tätig zu werden. Ohne Strafantrag darf/ bzw. wird die StA nicht ermitteln, es sei denn, es liegt die Befürchtung nahe, dass Beweismittel vernichtet werden...
Der Antrag wurde formgerecht in der mündlichen Verhandlung gestellt § 158 II StPO. Das Antragsrecht ist auf die Tochter übergegangen § 77 II 1 StGB iVm § 194 I 5 StGB und erfolgte fristgerecht, § 77b IV StGB.


