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  5. Klausuren Dezember 2015
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Klausuren Dezember 2015
BerlinBerlin
Unregistered
 
#191
11.12.2015, 23:17
In Berlin hat keiner der Beteiligten eine AGL erwähnt.

ich bin auch von 6 I BimSchG ua deswegen ausgegangen, weil teile des 6 I Nr. 1 und Nr.2 bimschg im B-vermerk vorweggenommen waren, dass zB arbeitsschutzrechtliche Regelungen nicht entgegen stehen
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HBler
Unregistered
 
#192
11.12.2015, 23:21
Hätte ich dieses ausgenommen selbst produziertes gelesen, dann wäre ich eher auff 22 BImschG gegangen als BauGB-Genehmigung. War so fixiert darauf, alles nur kein BauGB als Rahmen
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puki
Unregistered
 
#193
11.12.2015, 23:23
im Übrigens greift § 14 III BauGB nur bei bereits ERTEILTER Baugenehmigung. und nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen.
die sperre war materiell rw., weil die bplan der zukünftigte nicht mal im ansatz die nutzungsbereiche u.ä. gekennzeichnet und nur zu einem bestimmten zweck (verhinderung der anlage) beabsichtigt war (verbot der sog. negativplanung).


so auch im kaiser skript ;)
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NRW- Dezember 15
Unregistered
 
#194
11.12.2015, 23:55
Meine Lösung zu der heutigen V 1 Klausur in NRW

A. Auslegungsstation

Klageantrag unklar, Auslegung gem. § 88 VwGO, Klägerin wollte Bescheidung der Genehmigung (=VA), weil Verfahren lange dauert, also nach Klägerinnenwillen ( § 133 BGB entsprechend), Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO

B. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)

II. Statthafte Antragsart – Untätigkeitsklage, s.o.

P: Weitere Klage erforderlich, da Kläger an sich auch gegen die Versagung des Einvernehmens gem. § 36 II BauGB vorgehen will?

Nein, eigene Klage nicht erforderlich, da Einvernehmen kein VA und bereits von der Klage gegen die Genehmigungsbehörde erfasst ist, Arg : Prozessökonomie, Effektivität des Rechtsschutzes und § 44a VwGO (vgl. Kopp / Schenke VwGO, Anh. § 42 Rn.82).

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO – Art 12 / Art. 14 GG

IV. Vorverfahren gem. §§ 68 f. VwGO gem. § 110 I 2 JustizG unstatthaft

V. Klagegegner : § 78 I Nr.1 analog VwGO

VI. Prozess – und Beteiligtenfähigkeit

Klägerin : § 61 I Nr.1 Alt. 2 VwGO i.V. m. §§ 1, 17 I GenossenschaftsG
§ 62 Nr.1 VwGO i.V.m. §§ 1, 17 I GenossenschaftsG

Beklagte : § 62 III VwGO
§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO

VII. Zuständigkeit : §§ 45, 52 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 1 JustizG NRW

VIII. Frist: § 75 I 1 VwGO -> 3 Monatsfrist verstrichen, da Klage rund 7 Monate später erhoben.

IX. P : RSB

1. RSB entfällt nicht wegen der Ablehnung der Alternativvorschläge der Beklagten, da Klägerin nicht dazu verpflichtet war diese abzulehnen sondern weiter an ihrem Antrag festhalten durfte

2. Untätigkeitsklage unzulässig, da schon eine ablehnende Entscheidung nach der Klage ergangen ist ?

Nein, Klage war ursprünglich zulässig und wird bei negativer Bescheidung weitergeführt – wohl als Versagungsgegenklage- Arg : Umkehrschluss aus § 75 S.4 VwGO (vgl. Kopp / Schenke VwGO § 75 Rn. 21).

X. Klage damit zulässig

C. Beiladung der Stadt gem. § 65 I VwGO (+)

D. Begründetheit: VK - § 113 V VwGO (+), da gebundene Entscheidung gem. §§ 6 I, 19 BImSchG i.V.m. § 1 I BimschG i.V.m. 4. Anlage zum BimschG Nr. 7.25 vorliegt.

I. § 6 I Nr. 1 i.V.m. §§ 7, 5 BimSchG (+), da keine schädlichen Einwirkungen gem. § 3 II BimSchG – Imissionsschutzwerte unstreitig eingehalten.

II. § 6 I Nr. 2 BImschG?

1. Arbeitsschutzvorschriften eingehalten

2. P : Stehen „sonstige öffR Vorschriften“ entgegen ?

a) Sonstige öffR-Vorschriften = BauGB – wenn Vorschriften entgegenstünden, könnte auch die Stadt gem. § 36 II BauGB ihr Einvernehmen versagen

b) § 29 I BauGB (+)

c) § 30 I BauGB (-), da noch kein B-Plan vor Aufstellungsbeschluss

d) P : Aber § 34 oder § 35 BauGB – Abgrenzung und Abwägung erforderlich

- pro § 35 BauGB : Straße als natürliche Grenze, keine Gewerbebetriebe, die sich auf der Straßenseite eingesiedelt haben, wo das klägerische Grundstück liegt, § 34 II BauGB zwar denkbar, aber Gebietstypbestimmung gem. §§ 7 / 8 BauNVO schwierig.

- daher : § 35 I Nr. 1 BauGB als privilegierte Anlage wegen der Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten

- weitere entgegenstehende Belange des § 35 III BauGB nicht ersichtlich

e) Damit an sich keine öffentlichen Vorschriften, die entgegen stehen.

3. Aber : P : Steht Veränderungssperre gem. §§ 14 f BauGB entgegen

a) Formelle Rmk der Veränderungssperre (+), da § 16 und § 14 I BauGB vorliegen

b) Materielle Voraussetzungen?

- Konzept für die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich

- Hierfür zumindest Bennung eines Gebietstyps erfoderlich i.S.d. § 1 BauNVO.

- Stadt hatte aber ausdrücklich kein Konzept sondern wollte nur den Luftkurort erhalten, gestand aber selbst ein, dass nach dem Gutachten keine Immisionsschutzwerte überschritten werden.

- Damit nur unzulässige Verhinderungsplanung

- Folge: § 14 II BauGB – Ermessensreduktion auf Null, da Anlage i. Ü zulässig und eine Versagung eine unbillige Härte für die Klägerin sein würde, würde man nur von einer Ermessensvorschrift ausgehen.

- Damit steht auch die Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegen.

4. Versagung des Einvernehmens = rw.

Folge: Kopp / Schenke VwGO Anh § 42 Rn. 82 : „ Das VG ersetzt (…) bei einer Verurteilung der Bauaufsichtsbehörde zur Vornahme der Baugenehmigung zugleich auch das fehlende Einvernehmen.“

Dies müsste auch für die Beklagte als Immisionsschutzbehörde gelten.
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Gast
Unregistered
 
#195
12.12.2015, 08:13
habe es exakt genau so, nur dass ich statt 75 VwGO 14a BImschG genommen habe, weil das spezieller ist (denke ich zumindest)
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FlyingCircus
Junior Member
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Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2015
#196
12.12.2015, 10:28
Offenbar haben die Bearbeitervermerke stark variiert. Aber wie schon gesagt, ob nun BImSchG-Genehmigung oder Baugenehmigung ist egal, man kam immer zu den selben Problemen.

Zitat:statt 75 VwGO 14a BImschG genommen habe, weil das spezieller ist (denke ich zumindest)
An den habe ich überhaupt nicht gedacht...
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Deine Immissionen
Unregistered
 
#197
12.12.2015, 10:42
Das ist der Fall (aus 2001 anscheinend) http://vgsigmaringen.de/pb/site/jum/get/...0_SV01.pdf

Der Fall. Auf den § 14a BImSchG war ein Verweis im Kopp Schenke, jedoch bezieht er sich seinem Wortlaut her nur auf das Widerspruchsverfahren. Deshalb habe ich den analog verwendet.
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Die Lösung
Unregistered
 
#198
12.12.2015, 10:46
Und hier die Lösung (jedoch nach der Bauordnung)

http://vgsigmaringen.de/pb/site/jum/get/...10_L01.pdf
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GPA
Unregistered
 
#199
12.12.2015, 11:06
Wie habt ihr denn das Fristenproblem gelöst, dass noch nicht drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs vergangen waren? Im GPA-Bereich hat die Genossenschaft den ablehnenden Bescheid am 04.07. erhalten und dagegen dann Anfang August Widerspruch eingelegt. Nun hat sie Anfang Oktober Klage erhoben mit der Begründung, dass seit der Ablehnung drei Monate vergangen seien... seit Widerspruchseerhebung waren es allerdings erst zwei. Die Behörde hat die Nichtbearbeitung des Widerspruchs mit erhöhtem Krankenstand begründet.

Warum es 14a BImSchG im Vergleich zu 75 VwGO gibt, hat sich mir auch nicht erschlossen.
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Berlin2015
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2015
#200
12.12.2015, 11:08
(12.12.2015, 11:06)GPA schrieb:  Wie habt ihr denn das Fristenproblem gelöst, dass noch nicht drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs vergangen waren? Im GPA-Bereich hat die Genossenschaft den ablehnenden Bescheid am 04.07. erhalten und dagegen dann Anfang August Widerspruch eingelegt. Nun hat sie Anfang Oktober Klage erhoben mit der Begründung, dass seit der Ablehnung drei Monate vergangen seien... seit Widerspruchseerhebung waren es allerdings erst zwei. Die Behörde hat die Nichtbearbeitung des Widerspruchs mit erhöhtem Krankenstand begründet.

Warum es 14a BImSchG im Vergleich zu 75 VwGO gibt, hat sich mir auch nicht erschlossen.

Ich habe gesagt jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt sind drei monate rum und darauf kommt es an. Stand so ungefähr im Kopp
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