05.06.2015, 21:30
Ich habe den Darlehensvertrag als nicht bestritten angenommen (Ratenzahlung etc.) und nur die Höhe problematisiert ("gemeinsame Anschaffung"). Dass der M selbst Käufer war, ändert daran nichts, weil er mit der Zahlung gleichzeitig seine Kaufpreis- und Darlehensschuld (§ 362 II BGB) erfüllen kann.
Bei der Höhe habe ich die wirtschaftliche Zuordnung zu der Gegenseite als Indiz genommen, dass die Parteien ein Darlehen über die volle Höhe und nicht nur einen Anteil gewollt haben.
Bei der Höhe habe ich die wirtschaftliche Zuordnung zu der Gegenseite als Indiz genommen, dass die Parteien ein Darlehen über die volle Höhe und nicht nur einen Anteil gewollt haben.
05.06.2015, 21:50
Wie wär's denn mit Leasing?
05.06.2015, 22:10
Also hier total selbstsicher zu behaupten, dass das ein Kauf gewesen sei, trifft es eher nicht finde ich.
Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, eine Sache zu übereignen, § 433. Dieses Interesse am Eigentumserwerb kam bei der Freundin nicht wirklich rüber. Es stand doch recht eindeutig das Interesse nach einer Finanzierung im Vordergrund, was für Darlehen spricht. Das ganze schien auch als DSV gewollt. Dort ist hinsichtlich Lösung vom Vertrag nur Kündigung möglich, die nur ex nunc wirkt. Beim Kauf wäre nur Rücktritt mit kompletter Rückabwicklung möglich, was wohl kaum gewollt war.
Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, eine Sache zu übereignen, § 433. Dieses Interesse am Eigentumserwerb kam bei der Freundin nicht wirklich rüber. Es stand doch recht eindeutig das Interesse nach einer Finanzierung im Vordergrund, was für Darlehen spricht. Das ganze schien auch als DSV gewollt. Dort ist hinsichtlich Lösung vom Vertrag nur Kündigung möglich, die nur ex nunc wirkt. Beim Kauf wäre nur Rücktritt mit kompletter Rückabwicklung möglich, was wohl kaum gewollt war.
05.06.2015, 22:19
(05.06.2015, 19:19)B15 schrieb:(05.06.2015, 19:12)Gast schrieb: Habe auch an Darlehensvertrag mit Leistung nach § 362 II gedacht. Ist mE aber problematisch, da dies eine eigene Leistungspflicht der A an den Dritten (Autohaus) voraussetzen würde...Der KV wurde aber ausdrücklich zwischen Autohaus und Mandanten geschlossen, sodass nur der M dem Autohaus ggü verpflichtet war.
Bin daher auch über einen weiteren, danach zwischen A und Mandant konkludent abgeschlossenen KV (mit EV) gegangen, also Anspruch M gegen A auf Zahlung aus § 433 II, wobei hinsichtlich Kaufpreisforderung Ratenzahlung vereinbart wurde...
Ja, genau das meinte ich und meines Erachtens wird das auch die Lösungsskizze so sehen! Herzlichen Glückwünsch zu diesem Einfall! Ich bin erst hinterher drauf gekommen und ärgere mich echt sehr!
Ich finde den Unterschied nicht so relevant. Der KV mit EV beinhaltet doch wegen der Raten auch einen DV. Da es dem M nicht um Rückerlangung des Pkw ging (dann ggf. Rücktritt vom KV zu prüfen), sonden um Zahlung der Restsumme, kam auch hier nur die Kündigung des DV in Betracht.
Der einzige Unterschied ist doch, was man als "Zurverfügungstellen" sieht (Zahlung an Autohaus nach § 362 II BGB oder ... ja, wie wird bei einem Vereinbarungsdarlehen eigentlich zur Verfügung gestellt?)
Warum soll § 362 II BGB eine eigene Leistungspflicht der Freundin voraussetzen? Dem M kann es doch egal sein, was der Grund für die Einwilligung nach § 185 BGB ist, solange die Zahlung für ihn dadurch Erfüllungswirkung entfaltet.
05.06.2015, 22:21
Leasing ist dichter dran als Kauf glaube ich.
05.06.2015, 22:35
Hat noch jemand ein Mandantenschreiben statt Klageschrift entworfen.
:s

05.06.2015, 22:41
Ich hoffe mal dass es von den Korrektoren honoriert wird, wenn man nicht sofort ungeprüft den Darlehensvertrag annimmt - auch wenn man dann vielleicht einen "falschen" Anspruch annimmt.:(
05.06.2015, 23:02
Leasing halte ich für sehr zweifelhaft. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Freundin am Ende der Laufzeit den Fahrzeugbrief erhalten sollte. Der verkörpert nach Laiensicht das Eigentum. Der Eigentumsübergang ist beim Leasing aber gerade nicht typisch; dort fällt die Sache an den Leasinggeber zurück.
Zum praktischen Teil: Die Überschrift des Schriftsatzes lautet hier "Anspruchsschrift", oder? Hatte mit dem Mahnverfahren in der Ausbildung wenig zu tun.
Zum praktischen Teil: Die Überschrift des Schriftsatzes lautet hier "Anspruchsschrift", oder? Hatte mit dem Mahnverfahren in der Ausbildung wenig zu tun.
06.06.2015, 00:47
Haben sie wirklich von Anfang an vereinbart, dass der Brief an Sie gehen soll nach der letzten Zahlung? Nach meinem Wissen war davon nur in dem Briefwechsel 2011 die Rede und in ihrem Vertragsentwurf, den die exfreundin nicht mitschickte. Davor hatten sie nichts vereinbart - nur, dass er den Brief behalten sollte.
06.06.2015, 09:33
Wie sieht es denn mit der Verjährung aus? Ist die Berufung auf 204 BGB rechtsmissbräuchlich, weil angegeben wurde, der Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig? Der Palandt deutet sowas an...