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Klausuren August 2025
Examen25
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#191
14.08.2025, 17:19
(14.08.2025, 17:06)AugNRW25 schrieb:  Was kam in der anderen ÖffR Klausur im Saarland dran?
Auch Baurecht  Happywide Daher hat heute niemand damit gerechnet, dass nochmal Baurecht kommt heute.

Die Klausur basierte auf diesem Geschehen: 
https://openjur.de/u/2517578.html
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AugNRW25
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#192
14.08.2025, 17:28
(14.08.2025, 17:19)Examen25 schrieb:  
(14.08.2025, 17:06)AugNRW25 schrieb:  Was kam in der anderen ÖffR Klausur im Saarland dran?
Auch Baurecht  Happywide Daher hat heute niemand damit gerechnet, dass nochmal Baurecht kommt heute.

Die Klausur basierte auf diesem Geschehen: 
https://openjur.de/u/2517578.html

Krass, das ist ja heftig 😄
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Kennziffer007
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#193
14.08.2025, 17:37
(14.08.2025, 17:19)Examen25 schrieb:  
(14.08.2025, 17:06)AugNRW25 schrieb:  Was kam in der anderen ÖffR Klausur im Saarland dran?
Auch Baurecht  Happywide Daher hat heute niemand damit gerechnet, dass nochmal Baurecht kommt heute.

Die Klausur basierte auf diesem Geschehen: 
https://openjur.de/u/2517578.html

Dann kann man wohl davon ausgehen, dass zumindest dieser Fall nun nicht drankommt :)
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MV-Ref23
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#194
14.08.2025, 17:41
Morgen müsste in unserem Ring dann wohl was aus NRW drankommen. Dann hätte jedes Bundesland 2 Klausuren auf Basis derer Rspr gestellt. Ich denke auch nicht, dass nochmal BauR dran kommt…
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AugNRW25
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#195
14.08.2025, 18:21
Gilt den § 50 VwVfG auch beim einstweiligen Rechtsschutz? Im anderen Verfahren wurde ja die ursprüngliche Baugenehmigung nicht aufgehoben, sondern nur die aufschiebende Wirkung angeordnet. Und in NRW gibt es auch kein Widerspruchsverfahren, so das auch keine Aufhebung im Widerspruchsverfahren erfolgte.
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Kreiselschwader
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#196
14.08.2025, 18:42
(14.08.2025, 16:21)NRW09225 schrieb:  
(14.08.2025, 14:31)Kreiselschwader schrieb:  Ö1: klassische Klausur aus dem Baurecht

Familie bewohnt ehemaliges Bahnwerkerhaus, das ohne Genehmigung von dem Bahnwärter nach seiner Rente als Wohnhaus genutzt wurde. Behörde hat urspr. die Aufnahme der Nutzung durch Familie genehmigt, weil sie und Antragstellerin der Ansicht waren, es handelt sich um keine Nutzungsänderung nach § 29 BauGB, weil ja lediglich weiterhin Nutzung des ehemaligen Bahnwärters fortgesetzt wurde. Nen Monat danach hat Gemeinde Genehmigung angefochten, weil § 36 BauGB verletzt wurde.

Behörde nimmt daraufhin Genehmigung zurück und ordnet Nutzungsuntersagung an.

Dagegen 80 V

Proz. Vorfragen: Entscheidung durch Berichterstatterin (-) da kein Einverständnis der Beigeladenen Gemeinde, Richterin nicht befangen.

Antrag zulässig, insbes. nicht verfristet.

Antrag unbegründet.

1. Rücknahme war rechtmäßig, da Baugenehmigung insbes. wg Verstoß gg 35 BauGB rechtswidrig. § 35 insbes. anwendbar weil Nutzungsänderung immer im Vergleich zur ehemals rechtmäßigen Nutzung zu beurteilen ist. In der Verhältnismäßigkeit insbes. Bestandsschutz diskutieren. Kein Schutzwürdiges Vertrauen der ASt weil Gemeinde direkt geklagt hat und die Investitionen erst nach Klage durch Gemeinde getätigt wurden.

2. Nutzungsuntersagung daher auch rechtmäßig, insbes. greift kein Bestandsschutz und angemessene Frist zum Auszug gesetzt.

3. Androhung von Zwangsmitteln wohl auch rm, Fristsetzung allerdings problematisch.

Mir sind leider 1000 Sachen nach der Klausur eingefallen, was mich extrem nervt. Kopf war zu. Klima war in Köln Katastrophe, trotzdem keine Schreibzeitverlängerung.

Was meinst du mit dem Klima? Gibt es dort keine Klimaanlage?

 Viel Erfolg noch für morgen!! Prayer nur noch einmal, ihr schafft das :)
Doch, aber hat nicht gut funktioniert
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Kreiselschwader
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Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#197
Gestern, 16:52
An alle Respekt die diesen Durchgang überlebt haben.

V2: sehr dankbare Anwaltsklausur. Mandantin: Veranstalterin eines Zirkus. Hatte Werbeplakate aufgehangen für den Sommerzirkus der kurz bevorstand. 4 auf privatem Gelände, 4 auf öffentlichen Wegen. Behörde forderte auf zum Abhängen wegen Nichteinholen von Genehmigung.

Lösung: 4 auf Plakate privatem Grund keine Genehmigungspflicht nach 10 BauO NRW. Lange Auslegung erforderlich aber insges keine städtebauliche Relevanz, da Plakate nur für 2 Monate aufgehangen werden. Wegen keiner Genehmigungspflicht und keinem Verstoß gg andere or Vorschriften VA nach 58 II 2 offensichtlich rw.

4 auf öffentlichem Grund genehmigungspflichtig nach 18 StrWG . Lange Auslegung Sondernutzung/Gemeingebrauch. Daher Aufforderung rm, 22 StrWG. Zweckmäßig: Antrag nach 123 I 2.

Lg und bis Dezember
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MV-Ref23
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Beiträge: 32
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Registriert seit: Aug 2025
#198
Vor 8 Stunden
(Gestern, 16:52)Kreiselschwader schrieb:  An alle Respekt die diesen Durchgang überlebt haben.

V2: sehr dankbare Anwaltsklausur. Mandantin: Veranstalterin eines Zirkus. Hatte Werbeplakate aufgehangen für den Sommerzirkus der kurz bevorstand. 4 auf privatem Gelände, 4 auf öffentlichen Wegen. Behörde forderte auf zum Abhängen wegen Nichteinholen von Genehmigung.

Lösung: 4 auf Plakate privatem Grund keine Genehmigungspflicht nach 10 BauO NRW. Lange Auslegung erforderlich aber insges keine städtebauliche Relevanz, da Plakate nur für 2 Monate aufgehangen werden. Wegen keiner Genehmigungspflicht und keinem Verstoß gg andere or Vorschriften VA nach 58 II 2 offensichtlich rw.

4 auf öffentlichem Grund genehmigungspflichtig nach 18 StrWG . Lange Auslegung Sondernutzung/Gemeingebrauch. Daher Aufforderung rm, 22 StrWG. Zweckmäßig: Antrag nach 123 I 2.

Lg und bis Dezember

In M-V (und Hamburg) ähnlich, aber - soweit ich sehe - mit etwas anderen rechtlichen Schwerpunkten. Bei uns war neben den materiellen Schwerpunkten noch eingebaut, dass die Mandantin Akteneinsicht begehrte, dies aber übergangen wurde (was einen formellen Fehler darstellte, der aber zugleich mit dem Verstoß gegen § 28 VwVfG nach § 45 I Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann).

Bei uns war die materiell-rechtlich vor allem die Frage, ob die 4 Plakate an den Vorgärtenzäunen unter die Baugenehmigungspflicht nach HBauO fallen oder aufgrund der Ansichtsfläche von unter 1m2 noch Genehmigungsfrei nach der abgedruckten Anlage 2 der HBauO sind, aber dann dennoch der Beseitigungsanordnung unterliegen, weil sie gegen § 13 Abs. 3 Nr. 6 HBauO verstoßen, der besagt, dass in Vorgärten keine Werbeplakate aufgehangen werden dürfen. Da war dann mit dem § 9 Abs. 2 HBauO zu prüfen, ob die Zäune noch zu den Vorgärten zählen (was ich bejaht habe). Dass die Werbeplakate im vorliegenden Fall unter den Begriff der Werbeanlage fallen, war bei uns eher offensichtlich gegeben, weil die Ortsfestigkeit nicht auf Dauer angelegt ist, sondern auf das tatsächliche "Verweilen" an einem bestimmten Ort, was bei Plakaten an Zäunen immer der Fall ist (auch wenn die nur 2 Wochen oder 2 Monate dort hängen).
Dann wurde bei uns noch kein Ermessen ausgeübt, sodass die Frage war, ob bei einem intendierten Ermessen auch ein Ermessensausfall möglich ist (was ich klasurtaktisch bejaht habe). Damit war die erste Beseitigungsanordnung m.E. rechtswidrig.

Die vier Plakate im öffentlichen Straßenraum waren hinsichtlich Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung abzugrenzen, wobei bei uns relativ klar § 16 Abs. 2 Hamburger Wegegesetz besagte, dass zum Gemeingebrauch nicht gewerbliche Aktionen zählen. Dann war die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, weil möglicherweise die Mandantin einen Anspruch auf Sondernutzung haben könnte. Der Tatbestand dürfte aufgrund der Geringfügigen Auswirkungen zu bejahen sein, aber im Ermessen gab es bei uns eine Fachanweisung aus 2012, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nur Ausnahmen für Wahlwerbung und für nicht-gewerbliche Aktionen vorsah, worunter die Mandantin nicht fiel. Damit war mE die zweite Beseitigungsanordnung rechtmäßig. Ein etwaiger Antrag auf Sondernutzungserlaubnis hätte daher auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Ersatzvornahmen waren dann bezgl. Beseitigungsanordnung Nr. 1 rechtswidrig und zur Beseitigungsanordnung Nr. 2 rechtmäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Beseitigungsanordnungen war auf zwei Gründe gestützt: Einmal Verstoß gegen OWiG (reichte mE nicht aus) und auf die Vermeidung von Nachahme-Effekte (reicht bei gruppentypisierten Entscheidungen - wie hier im Bauordnungsrecht) aus.

In der Zweckmäßigkeit dann auf Mandantenbegehren eingehen, die koste es was es wolle, Eilrechtsschutz möchte, um möglichst lange die Werbeplakate hängen zu haben. Mit Blick auf den Freitag (15.8.) und der drohenden Ersatzvornahme ab Montag 18.8. um 8 Uhr war neben den üblichen Anträgen differenziert nach auf Wiederherstellung (betreffend Beseitigungsanordnungen) und Anordnung (betreffend Ersatzvornahmen) des bereits eingelegten Widerspruchs auch noch ein Hängebeschluss zu beantragen. Aufgrund der Dringlichkeit am Freitag über den Hängebeschluss kam noch eine Bitte um Antrag durch den Vorsitzenden nach § 80 VIII VwGO in Betracht. Ich hielte es noch für zweckmäßig, auf der Geschäftsstelle anzurufen und den Antrag anzukündigen, bevor alle ins Wochenende gehen.

Auch von mir Respekt an alle, die diesen schweren Durchgang durchgestanden haben! Viel Erfolg allen in der Wahlstation!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 8 Stunden von MV-Ref23.)
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