04.07.2016, 13:58
In Niedersachsen kam ein als Zzvil-Urteil folgender Fall:
Klägerin hat ein Girokonto im eigenen Namen eröffnet um Zahlungen des Beklagten entgegenzunehmen. Der Beklagte täuscht die Klägerin über ein Blatt Papier, welches ein Darlehensvertrag war, er gab an, es sei eine Datenschutzerklärung. Die Klägerin unterschreibt. Darlehen wird ausgezahlt. Dritter Zeuge holt geld ab und gibt Geld (teilwiese) an Beklagten. Anspruch der Klägerin enstand 2011. In 2013 ist eine (vermutlich) 6 Monate Hemmung durch Mahnverfahren eingetreten. Klägerin klagt nun neu, weil sie das streitige Verfahren auf den Mahnbescheid auf Widerspruch nicht durchführte.
ich habe § 823 II BGB iVm § 263 StGB geprüft und § 826 BGB
Hab es aber an Verjährung scheitern lassen.
Was kam bei euch? und wie habt ihr geprüft?
Klägerin hat ein Girokonto im eigenen Namen eröffnet um Zahlungen des Beklagten entgegenzunehmen. Der Beklagte täuscht die Klägerin über ein Blatt Papier, welches ein Darlehensvertrag war, er gab an, es sei eine Datenschutzerklärung. Die Klägerin unterschreibt. Darlehen wird ausgezahlt. Dritter Zeuge holt geld ab und gibt Geld (teilwiese) an Beklagten. Anspruch der Klägerin enstand 2011. In 2013 ist eine (vermutlich) 6 Monate Hemmung durch Mahnverfahren eingetreten. Klägerin klagt nun neu, weil sie das streitige Verfahren auf den Mahnbescheid auf Widerspruch nicht durchführte.
ich habe § 823 II BGB iVm § 263 StGB geprüft und § 826 BGB
Hab es aber an Verjährung scheitern lassen.
Was kam bei euch? und wie habt ihr geprüft?
04.07.2016, 14:08
In Hessen kam derselbe Fall und es gab noch eine Zusatzfrage, die ich aus zeitlichen Gründen nicht bearbeiten konnte. Keine Chance.
Hab 826 aufwendig bejaht, und dann einfach am Ende behauptet, das sei nicht verjährt, weil Verjährung erst mit Schaden entstanden ist, das war dann mit dem VU, das wiederum war in 2012, damit Ende 2015 erst Verjährung, dann aber noch Hemmung (begründen könnte ich es aber nicht, keine Zeit).
Gemeine Klausur. Denke das ging in die Hose. Hoffentlich läuft die Kautelarklausur besser morgen :P
Hab 826 aufwendig bejaht, und dann einfach am Ende behauptet, das sei nicht verjährt, weil Verjährung erst mit Schaden entstanden ist, das war dann mit dem VU, das wiederum war in 2012, damit Ende 2015 erst Verjährung, dann aber noch Hemmung (begründen könnte ich es aber nicht, keine Zeit).
Gemeine Klausur. Denke das ging in die Hose. Hoffentlich läuft die Kautelarklausur besser morgen :P
04.07.2016, 14:14
Hallo Hessen!
Ich fand den fall auch voll blöd und bin ich nur mit biegen und brechen fertig geworden!
Hast du § 823 BGB iVm § 263 StGB nicht? NUr § 826 BGB?
Wie hast du die Verjährung in 2012 mit dem VU erst angenommen?
Hatte die Klägerin nicht schon 2011 als sie Anzeige erstattet hatte und von der Bank angeschrieben wurde alle anspruchsbegründenden Tatsachen?
Und was hast du hinsichtlich des Mahnverfahrens geschrieben?
Das die Klägerin nicht gehindert war, einen neuen Prozess zu führen, weil das streitige VErfahren auf den Mahnbescheid nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde?
Ich fand den fall auch voll blöd und bin ich nur mit biegen und brechen fertig geworden!
Hast du § 823 BGB iVm § 263 StGB nicht? NUr § 826 BGB?
Wie hast du die Verjährung in 2012 mit dem VU erst angenommen?
Hatte die Klägerin nicht schon 2011 als sie Anzeige erstattet hatte und von der Bank angeschrieben wurde alle anspruchsbegründenden Tatsachen?
Und was hast du hinsichtlich des Mahnverfahrens geschrieben?
Das die Klägerin nicht gehindert war, einen neuen Prozess zu führen, weil das streitige VErfahren auf den Mahnbescheid nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde?
04.07.2016, 14:23
Hab das aus Not und Klausurtaktik so gemacht.
Fand den 826 leichter zu begründen. Wenn der durchgeht braucht man zum 823 II nichts mehr zu sagen.
Verjährung hab ich einfach abgelehnt, weil mir die Zeit gefehlt hat und dann hätte man den 852 BGB annehmen müssen, damit wäre die Kostenentscheidung etc. ekelhaft geworden. Wer Verjährung annimmt, muss das eigentlich auch gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe machen, da das Urteil (Abweisung) ja nicht auf der Bejahung des Tatbestandes des 823 II/826 beruht.
Ich wollte einfach den Fall wenn schon nur kurz begründet stringent (falsch) machen und mich nicht widersprechen.
Vielleicht war die ganze Sache ja vertretbar, dann ist es ok und die Chance auf 4 Punkte besteht. Ansonsten ging es einfach in die Hose.
Egal, morgen geht es weiter.
Kam in den anderen Ländern auch eine Zusatzfrage oder hat das nur Hessen machen müssen? Die war jedenfalls nicht streitentscheidend, hoffe ich jedenfalls.
Fand den 826 leichter zu begründen. Wenn der durchgeht braucht man zum 823 II nichts mehr zu sagen.
Verjährung hab ich einfach abgelehnt, weil mir die Zeit gefehlt hat und dann hätte man den 852 BGB annehmen müssen, damit wäre die Kostenentscheidung etc. ekelhaft geworden. Wer Verjährung annimmt, muss das eigentlich auch gleich zu Beginn der Entscheidungsgründe machen, da das Urteil (Abweisung) ja nicht auf der Bejahung des Tatbestandes des 823 II/826 beruht.
Ich wollte einfach den Fall wenn schon nur kurz begründet stringent (falsch) machen und mich nicht widersprechen.
Vielleicht war die ganze Sache ja vertretbar, dann ist es ok und die Chance auf 4 Punkte besteht. Ansonsten ging es einfach in die Hose.
Egal, morgen geht es weiter.
Kam in den anderen Ländern auch eine Zusatzfrage oder hat das nur Hessen machen müssen? Die war jedenfalls nicht streitentscheidend, hoffe ich jedenfalls.
04.07.2016, 14:25
Niedersachsen hatte keine Zusatzfrage!
Was war denn die Frage?
Was war denn die Frage?
04.07.2016, 14:32
Hat irgendwer 812, 852 BGB?
04.07.2016, 14:39
§ 812, 852 wäre voll richtig gewesen, habe gerade etwas rumrecherchiert.
Scheiße, § 812 habe ich am ENde in 2 Sätzen abgehandelt im Urteil und gemeint, dass die Verjährung auch hier gilt, ich hab § 852 einfach vergessen, Mist.
Hast du § 852? Dann Glückwünsch!
Scheiße, § 812 habe ich am ENde in 2 Sätzen abgehandelt im Urteil und gemeint, dass die Verjährung auch hier gilt, ich hab § 852 einfach vergessen, Mist.
Hast du § 852? Dann Glückwünsch!
04.07.2016, 14:44
Das BGH-Urteil aus Oktober 2015 bietet viele verwendbare ansätze
https://openjur.de/u/864957.html
Tja, wenn ich § 852 BGB bedacht hätte - MIST!!!!
Danke Beaver, den Gedanken hätte ich vor ein paar Stunden gebraucht :idea:
https://openjur.de/u/864957.html
Tja, wenn ich § 852 BGB bedacht hätte - MIST!!!!
Danke Beaver, den Gedanken hätte ich vor ein paar Stunden gebraucht :idea:
04.07.2016, 14:52
Hey, zu meiner "Verteidigung",
ich habe meine Begründetheit auf 5 Seiten runtergeschmiert, weil ich genau 30 min Zeit dafür hatte. Richtig schääääbig. Also ich meine RICHTICH schäbig. (+/(-) = FERRRRTSCHHHH!!!! Tenor nur zur Hälfte, also liege ich sicher noch schlechter auf ;)
kann mir bitte irgendwer was zu der entgegenstehenden Rechtshängigkeit und dem Mahnbescheid sagen? Ich habe mir gedacht: Mensch,... verfahren verbinden..... SUPA! Ich war heute blind. Hab im Kommentar nichts gesehen
ich habe meine Begründetheit auf 5 Seiten runtergeschmiert, weil ich genau 30 min Zeit dafür hatte. Richtig schääääbig. Also ich meine RICHTICH schäbig. (+/(-) = FERRRRTSCHHHH!!!! Tenor nur zur Hälfte, also liege ich sicher noch schlechter auf ;)
kann mir bitte irgendwer was zu der entgegenstehenden Rechtshängigkeit und dem Mahnbescheid sagen? Ich habe mir gedacht: Mensch,... verfahren verbinden..... SUPA! Ich war heute blind. Hab im Kommentar nichts gesehen
04.07.2016, 14:57
Ich meine es so:
Das Mahnverfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Die Klägerin hat das streitige VErfahren nicht durchgeführt - was ihr gutes recht ist.
Mangels eines rechtskräftigen Urteils in der Mahnsache, ist keine entgegenstehende REchtskraft gegeben.
Das Mahnverfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Die Klägerin hat das streitige VErfahren nicht durchgeführt - was ihr gutes recht ist.
Mangels eines rechtskräftigen Urteils in der Mahnsache, ist keine entgegenstehende REchtskraft gegeben.