31.01.2026, 07:49
(30.01.2026, 22:17)Tatjana82 schrieb:(30.01.2026, 22:05)JurisRef schrieb:(30.01.2026, 20:51)Tatjana82 schrieb: Kein Geld für sowas.
Ich habe eh keine Chance zu bestehen.
Es geht mir eher um die Unterhaltsbeihilfe, mit der ich bis einschließlich April gerechnet habe.
Also sofort im Februar einstellen können sie ja nicht, da das Ergebnis ja nicht feststeht und du könntest ja ab Dienstag trd hingehen. Hast dann einmal 0 Punkte, aber es gibt doch nicht die Pflicht zu allen Klausuren zu erscheinen? Dann müssen sie eig sowieso bis April zahlen, da du vorher ja deine Ergebnisse nicht hast würde ich mal sagen
Ach, streiken die nur Montag?
Ich dachte, das wäre jetzt bis auf weiteres.
Nein es geht zum Glück nur um Montag
31.01.2026, 13:22
(30.01.2026, 20:51)Tatjana82 schrieb: Kein Geld für sowas.
Ich habe eh keine Chance zu bestehen.
Es geht mir eher um die Unterhaltsbeihilfe, mit der ich bis einschließlich April gerechnet habe.
Ich würde dir gerne ein Taxi bezahlen. Aufgeben ist keine Option :D. Sag mir einfach, wie ich dich kontaktieren könnte.
02.02.2026, 17:11
Was lief denn heute so? :) Viel Erfolg weiterhin!
02.02.2026, 18:35
(02.02.2026, 17:11)Gast123NRW schrieb: Was lief denn heute so? :) Viel Erfolg weiterhin!
Bei uns im Saarland (ich gehe davon aus in NRW lief die gleiche Klausur wie üblich) kam einiges. Einspruch gegen Versäumnisurteil, Problem in der Zuständigkeit wegen Gerichtsstandsvereinbarung, AGB Prüfung einer Preiserhöhungsklausel, Feststellungsklage bzgl. Schadensersatz, verspätetes Vorbringen von Zeugenbeweisen durch Nichtbenennung des Zeugen, den man in der mündlichen Verhandlung anschleppt, Widerklage auf pauschalisierten Schadensersatz durch angebliches Anerkenntnis (was bestritten wurde), Zahlung eines Teils des geforderten SE und daraufhin Erledigungserklärung der gesamten Widerklage, Widerruf der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung
Das war zeitlich eine Achterbahnfahrt bei mir. Kam mir der Zeit garnicht klar
02.02.2026, 19:45
In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
02.02.2026, 22:43
(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
02.02.2026, 22:48
(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Was hast du eig damit gemacht, dass der Kläger den späten Verkündungstermin beklagt? Wusste garnicht, wo das relevant sein soll
03.02.2026, 16:28
Wie seid ihr heute mit der Klausur klar gekommen, was habt ihr geprüft?
03.02.2026, 17:07
Bei uns war heute keine Klausur. Was kam denn für die Bundesländer die heute ne Klausur hatten dran? :)
03.02.2026, 21:45
(02.02.2026, 22:43)JurisRef schrieb:(02.02.2026, 19:45)csk schrieb: In NRW lief dieselbe Klausur. Viele prozessuale Probleme. Mein Aufbau sah ungefähr so aus:
Tatbestand:
hab den VU-Teil und den Teil mit der übereinstimmenden TE in die antragsbezogene PG gepackt + den Widerruf in der mündlichen Verhandlung (weiss aber nicht, ob das eher in die große PG gehört hätte)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) Bezeichnung als "Widerspruch" unschädlich
B. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit: Feststellungsklage
II. Zuständigkeit
(P) Gerichtsstandsprorogation unwirksam (Vgl. § 38 ZPO)
III. Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
Einwand: Kl. hätte Leistungsklage erheben können
IV. Bestimmtheit, § 253 II Nr. 2 ZPO
C. Begründeheit
Ich habe die AGL aus §§ 280 I, III, 281 I 1, 631 I BGB genommen.
Schwerpunkt: Wirksamkeit der AGB-Klausel hins. Preiserhöhung + Nachweis Preiserhöhunsabrede (ich habe an der Stelle die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten angenommen, weil die Beweisaufnahme sonst keinen Sinn gemacht hätte; i.E. aber keine Würdigung, da der Zeuge den Vortrag der Bekl. nicht bestätigt hat, sodass es auf eine Verspätung m.E. nicht mehr ankam)
D. Kostenentscheidung
I. § 91 I ZPO hinsichtlich des streitigen Teils
II. § 91a I 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Widerklage (m.E. war der Widerruf nicht mehr möglich, da Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar; Widerruf sah der Thomas/Putzo für die klägerseits erklärte Erledigungserklärung vor)
1. Zulässigkeit der WK unproblematisch, insb. sachliche Zuständigkeit (§ 39 ZPO)
2. Begründetheit der WK teilweise, da nach § 648 S. 3 BGB der Bekl. nur 5 % zustehen und nicht 10 %
3. Kosten der Säumnis
vV erlassen
Streitwert erlassen
Ein prozessualer Rundumflug. Totale Zeitprobleme.
Ich wünsche allen weiterhin Erfolg!
Der Tatbestand hat mir auch richtige Probleme bereitet. Habe eigentlich die Tatbestände gut gelernt gehabt bei Widerklage, Erledigung und Einspruch gegen VU, aber dass alles in einem Urteil reingewürfelt wurde, hat mich völlig aus dem Konzept gebracht, zugegeben habe ich auch nur noch eine halbe Stunde Zeit genommen für den Tatbestand, da ich den Tagbestand erst nach den Entscheidungsgründen geschrieben habe. Mir fehlen auch im Tatbestand einige Angaben, aber kam mit der Zeit garnichg klar.
Hä? Prozesshandlungen sind unwiderruflich? Ich habe im Th/P nachgeschaut und da stand, es sei widerruflich. Hatte auch unwiderruflich in Erinnerung aber habe mich auf den Kommentar verlassen, weil das etwas lange bei mir her war wo ich mir das angeschaut hatte
Wie hast du das dann mit der Erledigungserklärung geprüft? die Zeitspanne zwischen dem "Widerruf" der EE und der EE durch den Kläger fand ich viel zu kurz, als dass man da noch von einem wirksamen Widerruf hätte sprechen können, daher habe ich es bei der übereinstimmenden EE mit der Kostenfolge des § 91a I 1 ZPO belassen



