11.06.2025, 15:32
Hey :)
das mit der Tante hab ich auch so, dürfte aber falsch sein, da sie nicht Angehörige idS ist, also fällt sowohl das Strafantragserfordernis als auch der 52 StPO… schade Schokolade.
Vermerk: Fahrrad, 316b StGB, 303 II bzgl Bild (weil ich unten 304 angeklagt habe)
Angeklagt hab ich 315b I Nr. 2, 240 (habe da abgegrenzt zw erster und zweiter Reihe), 223 - habe da abgegrenzt zwischen bew fahrl und bed vors, konnte mich nicht so recht entscheiden und habe dann argumentiert…. und dann hab ich 303 bzgl Wand, 304 wegen Bild (auch streitbar, wusste nicht ganz wie ich das Glasscheiben-Dilemma lösen sollte), mir ist darüber hinaus sicher einiges entgangen. Zumindest fühlt es sich so an.
Edit: Und dann stellt sich die Frage bzgl der Tante, wie es sich auswirkt, dass sie sagt, sie hätte es dem Angesch geschenkt. Also wohl letztlich doch einstellen aus rechtlichen Gründen weil nicht strafbar. Hab ich leider nicht präzise genug gearbeitet - kommt drauf an wie Du es begründet hast.
das mit der Tante hab ich auch so, dürfte aber falsch sein, da sie nicht Angehörige idS ist, also fällt sowohl das Strafantragserfordernis als auch der 52 StPO… schade Schokolade.
Vermerk: Fahrrad, 316b StGB, 303 II bzgl Bild (weil ich unten 304 angeklagt habe)
Angeklagt hab ich 315b I Nr. 2, 240 (habe da abgegrenzt zw erster und zweiter Reihe), 223 - habe da abgegrenzt zwischen bew fahrl und bed vors, konnte mich nicht so recht entscheiden und habe dann argumentiert…. und dann hab ich 303 bzgl Wand, 304 wegen Bild (auch streitbar, wusste nicht ganz wie ich das Glasscheiben-Dilemma lösen sollte), mir ist darüber hinaus sicher einiges entgangen. Zumindest fühlt es sich so an.
Edit: Und dann stellt sich die Frage bzgl der Tante, wie es sich auswirkt, dass sie sagt, sie hätte es dem Angesch geschenkt. Also wohl letztlich doch einstellen aus rechtlichen Gründen weil nicht strafbar. Hab ich leider nicht präzise genug gearbeitet - kommt drauf an wie Du es begründet hast.
11.06.2025, 15:38
Tante ist zwar keine Angehörige gem. § 11 StGb, aber ihr steht aber gem. § 52 I Nr. 3 StPO doch ein ZVR zu, weil in der dritten Seitenlinie verwandt? Deshalb habe ich dann aus tatsächlichen Gründen eingestellt.
§304 und § 303 (Bild) habe ich abgelehnt, wegen beachtlichen Irrtums über den Kausalverlauf, aber da war ich mir auch echt unsicher
§304 und § 303 (Bild) habe ich abgelehnt, wegen beachtlichen Irrtums über den Kausalverlauf, aber da war ich mir auch echt unsicher
11.06.2025, 15:40
voll gut, dass du das mit 52 Nr. 3 hast! hatte ich so erst, dann gelöscht

11.06.2025, 15:44
Hab aber alles auch nur ganz schnell begründet.
Der Fehler ist aber bestimmt nur halb so wild, ist auch echt eine fiese Falle gewesen, vor allem mit der Rücknahme des Strafantrags. Hat schon wegen tatsächlicher und rechtlicher Gründe eingestellt, dann ist mir das mit § 11 StGB im letzten moment noch aufgefallen. Haben sicher eingige durcheinander gebracht, das wiegt bestimmt nicht schwer!
Der Fehler ist aber bestimmt nur halb so wild, ist auch echt eine fiese Falle gewesen, vor allem mit der Rücknahme des Strafantrags. Hat schon wegen tatsächlicher und rechtlicher Gründe eingestellt, dann ist mir das mit § 11 StGB im letzten moment noch aufgefallen. Haben sicher eingige durcheinander gebracht, das wiegt bestimmt nicht schwer!
12.06.2025, 14:22
Wie fandest du die Klausur heute? Ich habe gar keine Ahnung, auf was sie im Mandantenschreiben hinaus wollten, habe einfach was aus dem Kommentar abgeschrieben über einen Schuldspruchberichtigungsantrag analog § 354 I StPO. Keine Ahnung, was die da wollten. Habe gefühlt auch alles gerügt und kaum was ins HG
12.06.2025, 16:58
(12.06.2025, 14:22)Jurahassliebe89 schrieb: Wie fandest du die Klausur heute? Ich habe gar keine Ahnung, auf was sie im Mandantenschreiben hinaus wollten, habe einfach was aus dem Kommentar abgeschrieben über einen Schuldspruchberichtigungsantrag analog § 354 I StPO. Keine Ahnung, was die da wollten. Habe gefühlt auch alles gerügt und kaum was ins HGIch denke mal sie wollten darauf hinaus, dass die Feststellungen für den Mandanten günstig sind, insbesondere weil dort der Vorsatz für 244 IV StGB fehlt und weil die Feststellungen unbeseitigte Zweifel über die Eigenschaft als Wohnung enthalten, die dann in dubio pro reo zu werten sind. Dadurch bliebe nur noch ein 242 übrig, der jedoch verjährt ist.
Dadurch wäre es sinnvoller keine Verfahrensrügen zu erheben, um die Festellungen des Urteils behalten zu dürfen. Weil sie aber nicht wollten, dass die alle im HG landen (wohl insbesondere um die Form der Verfahrensrüge abprüfen zu können) sollte man einen Entwurf einer regulären Revision mit allen Rügen schreiben und dann im Mandantenschreiben erklären, wieso es sinnvoller wäre die Verfahrensrügen wegzulassen und die Feststellungen nicht aufheben zu lassen
12.06.2025, 17:37
Ach mist, das macht sinn

Vor 8 Stunden
Wie fandet ihr die Verwaltungsrecht 2- Klausur heute? Fand die echt sehr schwer, und bin damit echt nicht wirklich klar gekommen:
Bürgerantrag, war bei mir unzulässig, weil Absatz II der Regelung nach meiner Ansicht nicht von der Rechtsgrundlage des Art. 24 I Nr. 1 GO gedeckt war; Absatz I habe ich lediglich für deklaratorisch gehalten.
Zur Bürgerversammlung habe ich eigentlich nur die Norm zitiert und bin dann ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Regelung (Burkiniverbot) nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt ist, weil zahlreiche Eingriffe durch sie verursacht werden (Art. 4 GG; APR) und Ungleichbehandlung (Art. 3 II GG "Frau" und Art. 3 III "Religion").
Nächtliches Feierverbot habe ich auch auf Art. 24 I GO gestützt und bin zum Ergebnis gelangt, dass es nicht gegen höherangiges Recht der "Feiernden" verstößt.
Zur Leinenpflicht bin ich zum Ergebnis gelangt, dass die sowohl nach Art. 18 I LStVG und nach Art. 24 I GO möglich wäre; habe dann Art. 24 I GO empfohlen, weil auch für kleine Hunde eine Regelung möglich wäre. Bei der Formulierung habe ich dann einen Zusatz an § 2 II angeknüpf.
Zur letzten Frage habe ich empfohlen, eine Karte in die Satzung aufzunehmen und vor den Eingängen jeweils Schilder mit dem Satzungsinhalt aufzustellen, damit der subjektive Tatbestand des OWiG-Tatbestands gewahrt ist.
Generell habe ich extram unstrukturiert gearbeitet
Bürgerantrag, war bei mir unzulässig, weil Absatz II der Regelung nach meiner Ansicht nicht von der Rechtsgrundlage des Art. 24 I Nr. 1 GO gedeckt war; Absatz I habe ich lediglich für deklaratorisch gehalten.
Zur Bürgerversammlung habe ich eigentlich nur die Norm zitiert und bin dann ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Regelung (Burkiniverbot) nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt ist, weil zahlreiche Eingriffe durch sie verursacht werden (Art. 4 GG; APR) und Ungleichbehandlung (Art. 3 II GG "Frau" und Art. 3 III "Religion").
Nächtliches Feierverbot habe ich auch auf Art. 24 I GO gestützt und bin zum Ergebnis gelangt, dass es nicht gegen höherangiges Recht der "Feiernden" verstößt.
Zur Leinenpflicht bin ich zum Ergebnis gelangt, dass die sowohl nach Art. 18 I LStVG und nach Art. 24 I GO möglich wäre; habe dann Art. 24 I GO empfohlen, weil auch für kleine Hunde eine Regelung möglich wäre. Bei der Formulierung habe ich dann einen Zusatz an § 2 II angeknüpf.
Zur letzten Frage habe ich empfohlen, eine Karte in die Satzung aufzunehmen und vor den Eingängen jeweils Schilder mit dem Satzungsinhalt aufzustellen, damit der subjektive Tatbestand des OWiG-Tatbestands gewahrt ist.
Generell habe ich extram unstrukturiert gearbeitet

Vor 7 Stunden
(Vor 8 Stunden)Jurahassliebe89 schrieb: Wie fandet ihr die Verwaltungsrecht 2- Klausur heute? Fand die echt sehr schwer, und bin damit echt nicht wirklich klar gekommen:
Bürgerantrag, war bei mir unzulässig, weil Absatz II der Regelung nach meiner Ansicht nicht von der Rechtsgrundlage des Art. 24 I Nr. 1 GO gedeckt war; Absatz I habe ich lediglich für deklaratorisch gehalten.
Zur Bürgerversammlung habe ich eigentlich nur die Norm zitiert und bin dann ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Regelung (Burkiniverbot) nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt ist, weil zahlreiche Eingriffe durch sie verursacht werden (Art. 4 GG; APR) und Ungleichbehandlung (Art. 3 II GG "Frau" und Art. 3 III "Religion").
Nächtliches Feierverbot habe ich auch auf Art. 24 I GO gestützt und bin zum Ergebnis gelangt, dass es nicht gegen höherangiges Recht der "Feiernden" verstößt.
Zur Leinenpflicht bin ich zum Ergebnis gelangt, dass die sowohl nach Art. 18 I LStVG und nach Art. 24 I GO möglich wäre; habe dann Art. 24 I GO empfohlen, weil auch für kleine Hunde eine Regelung möglich wäre. Bei der Formulierung habe ich dann einen Zusatz an § 2 II angeknüpf.
Zur letzten Frage habe ich empfohlen, eine Karte in die Satzung aufzunehmen und vor den Eingängen jeweils Schilder mit dem Satzungsinhalt aufzustellen, damit der subjektive Tatbestand des OWiG-Tatbestands gewahrt ist.
Generell habe ich extram unstrukturiert gearbeitet
Kann dich in dem Sinn beruhigen, dass es heute allen so ging. Habs inhaltlich ähnlich gemacht wie du. Mein Problem mit der Klausur war: Wenn man hier die Grundrechtsverstöße alle sauber durchprüfen wollte, war es unmöglich auch nur ansatzweise fertig zu werden.. fand es sehr anspruchsvoll heute
Vor 7 Stunden
puh, das beruhigt mich schon mal :)