16.01.2024, 17:19
(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Ja, ich habe das mit der Beschuldigteneigenschaft auch so verstanden und den Fall so gelöst wie du bis auf den Austausch des anzufechtenden VA.
16.01.2024, 17:22
(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ja die letzte mdl. Verhandlung. Die liegt zeitlich nach der Einstellung. Darum habe ich gesagt, dass ein VA, der nur auf 81b gestützt werden kann, im Urteil als rechtswidrig gewertet werden würde. Und so habe ich dann das PolG "aufgemacht", um eine alternative EGL zu haben.
Im Ermessen wird wahrscheinlich beides gut vertretbar sein.
Die Begründung der AOsofVz kann nicht nachgeholt werden, so der Kommentar. Darum hab ich mich darauf beschränkt.
Wie meinst du das mit der Klageänderung? Jedenfalls in NRW war die Klage eindeutig erkennbar auf die Anordnung bezogen, wenn auch schwammig benannt.
16.01.2024, 17:22
(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Ich hab mich für Landesrecht entschieden da keine Beschuldigteneigenschaft mehr. Wird aber sicher beides vertretbar sein.
Ich hab Wiederholungsgefahr auch bejaht, genauso wie du. Bin aber von einer fehlerhaften bzw Nichtausübung von ermessen ausgegangen, weil sie sicher nicht alle Maßnahmen zu präventiven Zwecken brauchen, weil der Beschuldigte keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich taten mitbringt, die er irgendwie verschleiert hätte oder wo man Fingerabdrücke oder so bräuchte.
Wie seid ihr mit der Ladung umgegangen? Wegen der Form habe ich die Anfechtung auch dagegen jedenfalls wegen Schein Va angenommen. Aber die Ladung an sich ist ja eigentlich kein VA
16.01.2024, 17:30
(16.01.2024, 17:22)ref12345 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ja die letzte mdl. Verhandlung. Die liegt zeitlich nach der Einstellung. Darum habe ich gesagt, dass ein VA, der nur auf 81b gestützt werden kann, im Urteil als rechtswidrig gewertet werden würde. Und so habe ich dann das PolG "aufgemacht", um eine alternative EGL zu haben.
Im Ermessen wird wahrscheinlich beides gut vertretbar sein.
Die Begründung der AOsofVz kann nicht nachgeholt werden, so der Kommentar. Darum hab ich mich darauf beschränkt.
Wie meinst du das mit der Klageänderung? Jedenfalls in NRW war die Klage eindeutig erkennbar auf die Anordnung bezogen, wenn auch schwammig benannt.
Genau ich hab auch gesagt, dass die Begründung nicht nachgeholt werden kann, sondern die Behörde nochmal den Sofortvollzug anordnen muss mit hinreichender Begründung. Da nach meiner Lösung die Maßnahme rechtswidrig ist, hab ich ihn drauf hingewiesen, dass eine erneuter AO des Sofortvollzuges mit entsprechender Begründung durchgeht.
Und zu der Klageänderung nach § 91 VwGO. Ich weiß nicht wie in NRW der Sachverhalt zu war. In Hessen war es so, dass es zwei Bescheide gegen den Mandanten gab. Einer war schon erledigt durch Zeitablauf, gegen diesen hatte er schon AFK erhoben. Und dann hat die Behörde erneut eigentlich den identischen Bescheid erlassen. Vorverfahren war bei uns auch entbehrlich. Und die AO der aW muss sich ja dann auf eine AFK beziehen. Deshalb habe ich gesagt Klageänderung, hinsichtlich der AFK. Diese sollte sich dann auf den zweiten Bescheid beziehen. So muss der Mandant nicht nochmal AFK gegen den neuen Bescheid erheben. (Aber hier bin ich mir auch nicht sicher, dass hat sich für mich am prozess ökonomischsten angefühlt haha)
16.01.2024, 17:32
(16.01.2024, 17:22)E-135 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Ich hab mich für Landesrecht entschieden da keine Beschuldigteneigenschaft mehr. Wird aber sicher beides vertretbar sein.
Ich hab Wiederholungsgefahr auch bejaht, genauso wie du. Bin aber von einer fehlerhaften bzw Nichtausübung von ermessen ausgegangen, weil sie sicher nicht alle Maßnahmen zu präventiven Zwecken brauchen, weil der Beschuldigte keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich taten mitbringt, die er irgendwie verschleiert hätte oder wo man Fingerabdrücke oder so bräuchte.
Wie seid ihr mit der Ladung umgegangen? Wegen der Form habe ich die Anfechtung auch dagegen jedenfalls wegen Schein Va angenommen. Aber die Ladung an sich ist ja eigentlich kein VA
Die Vorladung nach 10 PolG NRW ist ein VA, darum hatte ich damit keine Probleme
16.01.2024, 17:34
(16.01.2024, 17:32)ref12345 schrieb:(16.01.2024, 17:22)E-135 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Ich hab mich für Landesrecht entschieden da keine Beschuldigteneigenschaft mehr. Wird aber sicher beides vertretbar sein.
Ich hab Wiederholungsgefahr auch bejaht, genauso wie du. Bin aber von einer fehlerhaften bzw Nichtausübung von ermessen ausgegangen, weil sie sicher nicht alle Maßnahmen zu präventiven Zwecken brauchen, weil der Beschuldigte keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich taten mitbringt, die er irgendwie verschleiert hätte oder wo man Fingerabdrücke oder so bräuchte.
Wie seid ihr mit der Ladung umgegangen? Wegen der Form habe ich die Anfechtung auch dagegen jedenfalls wegen Schein Va angenommen. Aber die Ladung an sich ist ja eigentlich kein VA
Die Vorladung nach 10 PolG NRW ist ein VA, darum hatte ich damit keine Probleme
Stimmt, §30 I 2 HSOG. Danke!
16.01.2024, 17:37
Hatte in der Klausur in Hessen der Mandant auch die Möglichkeit zur Anhörung? Falls ja, habe ich das überlesen.
16.01.2024, 17:38
16.01.2024, 17:39
16.01.2024, 17:39
Aber nur im Rahmen des ersten Bescheides b