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Klausuren Oktober 2017
LSA
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Beiträge: 82
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2017
#171
12.10.2017, 22:13
(12.10.2017, 20:55)Gast schrieb:  Auch die im Wege fehlender Kenntlichmachung gemäß § BDSG § 6b Abs. BDSG § 6B Absatz 2 BDSG vorgenommene Videoaufzeichnung durch Private ist hieran zu messen . Ein solcher Verstoß erweist sich grundsätzlich als ungeeignet, im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber den Interessen eines Beschuldigten zurücktreten zu lassen.

8(1) Die vom Beschwerdeführer beanstandete datenschutzrechtliche Regelung dient nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher nur mit begrenztem Gewicht in die Abwägung einzustellen.

Na das klingt doch tröstlich - schwierig fand ich es trotzdem, in der kurzen Zeit des BDSG sinnvoll unterzubringen. Welches Ergebnis rauskommen "musste", war ja klar, aber die richtige Herleitung... Huh
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LSA
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Beiträge: 82
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Registriert seit: Aug 2017
#172
12.10.2017, 22:14
(12.10.2017, 21:07)Gast schrieb:  Nimmt "LSA" eigentlich regelmäßig Sachverhalte mit? Huh

Warum und vor allem wie sollte LSA das tun? Huh
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Gast Nds
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#173
13.10.2017, 15:49
(12.10.2017, 22:14)LSA schrieb:  
(12.10.2017, 21:07)Gast schrieb:  Nimmt "LSA" eigentlich regelmäßig Sachverhalte mit? Huh

Warum und vor allem wie sollte LSA das tun? Huh

Da kann jemand wohl nicht nachvollziehen, dass LSA einfach mal ein ziemlich gutes Gedächtnis hat ;)

Respekt dafür, nebenbei bemerkt.
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Gast
Unregistered
 
#174
13.10.2017, 15:53
ich warte schon sehnsüchtig auf LSA's Beitrag!
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NRW-Mark
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#175
13.10.2017, 15:56
Falls es jemand interessiert, heutige Revision bei uns; gespickt mit:

Abwesenheit Angeklagte während Beweisaufnahme (bei Zeugenvernehmung und Augenscheinnahme abwesend), damit dann 247

Nachtr. Gesamtstr.bildung

wohl evtl. Belehrungsproblematik 52, 55 (ausdrücklich nochmals Belehrt, obwohl schon zu Beginn, ausdrücklich dann aber nur wegen 52)

Auswechslung Schöffen wegen Unzumutbarkeit, 30, 54, 77 GVG

Zulässigkeit Auswechslung ohne Beteiligung der Schöffen, s.o.

mehr fällt mir grade nicht ein, war aber bestimmt noch was dabei.

http://www.rechtsprechung-im-internet.de...focuspoint
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Gast
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#176
13.10.2017, 16:00
gpa nord wohl die gleiche KLausur...

die Abwesenheit des angeklagten müsste aber § 231b sein.. die Belehrung über § 261
Dann noch die Frage wann das Strafantragsrecht über geht

Materiell: Finalität beim Raub
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Gast
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#177
13.10.2017, 16:05
hm ok, strafantrag ist der link... habe ich leider so nicht gemacht... habe gesagt, dass die Tat noch nicht beendet sei... vergleich zum Ladendiebstahl, weil da auch erst mit verlassen des Ladens... vergessen, dass dann gesamter Herrschaftswille wegfällt... Bei meinem Glück kriege ich wieder einen Korrektor, der sich mit anderen Auffassungen gar nicht beschäftigt...
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NRW-Mark
Unregistered
 
#178
13.10.2017, 16:10
Waren anscheinend wieder Variationen unterwegs?
Also bei uns wollte die Zeugin nicht aussagen, wegen Angst vor ihrer Mutter, die sie zuvor ja umbringen wollte. Daher der 247.
Außerdem hatten die beiden abgesprochen, die Tat abzubrechen im Fall der Entdeckung. Daher war Gewalt als Exzess zu werten, also wohl direkt raus bei Raub und Mord.
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NRW
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#179
13.10.2017, 16:11
Müsste diese Revision gewesen sein:

https://www.jurion.de/urteile/bgh/2016-1...tr-453_16/
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Gast
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#180
13.10.2017, 16:15
hey nrw-mark... ja dann war es ne variation... bei uns gab es 2 TK und die Angeklagte hat vorher gepöbelt, deshalb wurde sie für die Vernehmung der Zeugin entfernt...
Bei der Belehrung wurde ein Polizist vernommen, der gesagt hat, dass er immer über die Wahrheitspflicht belehrt. So wurde es ihm beigebracht... das Gericht hat die Verurteilung überwiegend auf die Aussage des Polizisten gestützt...
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