12.02.2016, 18:01
Vollmacht war unproblematisch, da die Kanzlei beauftragt, Widerruf gab es nicht, aber Verzicht bezog sich nur auf "die oben bezeichneten Forderungen"
Oben bezeichnet waren in dem Schreiben aber nur die versäumten Mietzahlungen aus 2014
Oben bezeichnet waren in dem Schreiben aber nur die versäumten Mietzahlungen aus 2014
12.02.2016, 18:19
Ein Traum... Ich habe in meiner ganzen Weisheit total übersehen, dass § 557a BGB auf diesen Fall keine Anwendung findet. Den Korrektor dürften meine Argumente belustigen.
Naja immerhin Beseitigungs- und Renovierungskosten als Schandensersatz über § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB iVm Mietvertrag unter Hinweis auf § 546 BGB wohl + > Zwar Verjährt gem. § 548 BGB, insbesondere da wohl keine Hemmung wegen Verhandlung § 203 BGB, hier aber durch Aufrechnungsmöglichmkeit mit der Kaution gem. § 215 BGB egal.
Die Sache mit den Betriebskosten habe ich anscheinend leider verdreht... Verwaltungskosten konnten jedenfalls nicht geltend gemacht werden. Waren das dann 100 € pro Monat?
Was für keine Klausur... Es musste ja unbedingt Mietrecht sein :dodgy:
Naja immerhin Beseitigungs- und Renovierungskosten als Schandensersatz über § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB iVm Mietvertrag unter Hinweis auf § 546 BGB wohl + > Zwar Verjährt gem. § 548 BGB, insbesondere da wohl keine Hemmung wegen Verhandlung § 203 BGB, hier aber durch Aufrechnungsmöglichmkeit mit der Kaution gem. § 215 BGB egal.
Die Sache mit den Betriebskosten habe ich anscheinend leider verdreht... Verwaltungskosten konnten jedenfalls nicht geltend gemacht werden. Waren das dann 100 € pro Monat?
Was für keine Klausur... Es musste ja unbedingt Mietrecht sein :dodgy:
12.02.2016, 18:26
Oh man, habe das Problem mit dem Summierungseffekt zwar erahnt, weil sich die beiden Klauseln bezüglich Renovierung und Schönheitsreparaturen ja überschneiden. Aber man hat ja eh keine Zeit, groß was nachzulesen. Ändert aber das ganze Ergebnis: statt Schreiben an Gegebseite wäre Mandantenschreiben zu fertigen. Das ärgert mich gerade mega. Meint ihr, das gibt viel Abzug? 548 habe ich auch übersehen :(
12.02.2016, 18:29
(12.02.2016, 18:26)Gast schrieb: Oh man, habe das Problem mit dem Summierungseffekt zwar erahnt, weil sich die beiden Klauseln bezüglich Renovierung und Schönheitsreparaturen ja überschneiden. Aber man hat ja eh keine Zeit, groß was nachzulesen. Ändert aber das ganze Ergebnis: statt Schreiben an Gegebseite wäre Mandantenschreiben zu fertigen. Das ärgert mich gerade mega. Meint ihr, das gibt viel Abzug? 548 habe ich auch übersehen :(
Wie kommst du zu dem Schluss, dass dann stattdessen ein Mandantenschreiben nötig gewesen wäre? Ich habe trotzdem an die Gegenseite geschrieben, gab ja noch genug andere Ansprüche.
12.02.2016, 18:50
Halbzeit Freunde des Rechts. Sehr lustig sind übrigens die neuen Hinweise auf die Urheberrechte an den Klausuren. Ich bin der Meinung diese sollten ohnehin amtlich veröffentlicht werden mit Lösungen. Allein schon zu Übungszwecken. Schaffenshöhe ist ja eher nicht so hoch. Diese ganze Geheimniskrämerei um diese dusseligen Fälle.
Heute waren wir mit der Kita im Gewerbemietrecht unterwegs. Daher ist hier einiges mehr möglich.
Staffelmiete geht, Rückbaukosten geht generell auch, Verjährung kann in MV anders geregelt werden, ansonsten geht man evt. über Par. 215 BGB, AGB bezüglich Endrenovierung und Schönheitsrep. geht in dieser Kombination nicht. Da hilft auch die salvatorische Klausel nicht weiter, Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch bevollmächtigte Kanzlei geht wunderbar (beide Vollmachten waren erteilt) streitiger Zeitraum, Ansprüche konnten nach Beendigung des MV auch mit Kaution verrechnet werden. Dafür ist die Kaution ja da.
Man kann nun direkt verrechnen und den weiteren Rest fordern oder komplett zur Zahlung auffordern. Nur bei der Zahlung gäbe es dann die restliche Kaution zurück.
Wohl auch die Verwaltungsgebühren im MV dürfen bei GewerbeMV mgl. sein:
„Der Mieter hat als Betriebskosten über die in § 2 BetrKV genannten hinaus auch die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung zu tragen.“ Diese Regelung hat der BGH ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil v. 09.12.09, Az. XII ZR 109/08).
Heute waren wir mit der Kita im Gewerbemietrecht unterwegs. Daher ist hier einiges mehr möglich.
Staffelmiete geht, Rückbaukosten geht generell auch, Verjährung kann in MV anders geregelt werden, ansonsten geht man evt. über Par. 215 BGB, AGB bezüglich Endrenovierung und Schönheitsrep. geht in dieser Kombination nicht. Da hilft auch die salvatorische Klausel nicht weiter, Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch bevollmächtigte Kanzlei geht wunderbar (beide Vollmachten waren erteilt) streitiger Zeitraum, Ansprüche konnten nach Beendigung des MV auch mit Kaution verrechnet werden. Dafür ist die Kaution ja da.
Man kann nun direkt verrechnen und den weiteren Rest fordern oder komplett zur Zahlung auffordern. Nur bei der Zahlung gäbe es dann die restliche Kaution zurück.
Wohl auch die Verwaltungsgebühren im MV dürfen bei GewerbeMV mgl. sein:
„Der Mieter hat als Betriebskosten über die in § 2 BetrKV genannten hinaus auch die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung zu tragen.“ Diese Regelung hat der BGH ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil v. 09.12.09, Az. XII ZR 109/08).
12.02.2016, 18:59
(12.02.2016, 18:29)Gast schrieb:(12.02.2016, 18:26)Gast schrieb: Oh man, habe das Problem mit dem Summierungseffekt zwar erahnt, weil sich die beiden Klauseln bezüglich Renovierung und Schönheitsreparaturen ja überschneiden. Aber man hat ja eh keine Zeit, groß was nachzulesen. Ändert aber das ganze Ergebnis: statt Schreiben an Gegebseite wäre Mandantenschreiben zu fertigen. Das ärgert mich gerade mega. Meint ihr, das gibt viel Abzug? 548 habe ich auch übersehen :(
Wie kommst du zu dem Schluss, dass dann stattdessen ein Mandantenschreiben nötig gewesen wäre? Ich habe trotzdem an die Gegenseite geschrieben, gab ja noch genug andere Ansprüche.
Mit den Renovierungskosten hatte ich 21.300 €. Nach Verrechnung mit Kaution also noch 6.300 offen. Fallen die Renovierungskosten weg, muss die Mandantin nach Verrechnung noch 1.700 an die Gegenseite zahlen. Das hätte ich dann in einem Mandantenschreiben erläutert.
Gab es denn in dem MV eine Klausel bezüglich der Verwaltungskosten? Ich kann mich nur an Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten erinnern
12.02.2016, 19:01
(12.02.2016, 18:50)Gast JR schrieb: Halbzeit Freunde des Rechts. Sehr lustig sind übrigens die neuen Hinweise auf die Urheberrechte an den Klausuren. Ich bin der Meinung diese sollten ohnehin amtlich veröffentlicht werden mit Lösungen. Allein schon zu Übungszwecken. Schaffenshöhe ist ja eher nicht so hoch. Diese ganze Geheimniskrämerei um diese dusseligen Fälle.
Heute waren wir mit der Kita im Gewerbemietrecht unterwegs. Daher ist hier einiges mehr möglich.
Staffelmiete geht, Rückbaukosten geht generell auch, Verjährung kann in MV anders geregelt werden, ansonsten geht man evt. über Par. 215 BGB, AGB bezüglich Endrenovierung und Schönheitsrep. geht in dieser Kombination nicht. Da hilft auch die salvatorische Klausel nicht weiter, Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch bevollmächtigte Kanzlei geht wunderbar (beide Vollmachten waren erteilt) streitiger Zeitraum, Ansprüche konnten nach Beendigung des MV auch mit Kaution verrechnet werden. Dafür ist die Kaution ja da.
Man kann nun direkt verrechnen und den weiteren Rest fordern oder komplett zur Zahlung auffordern. Nur bei der Zahlung gäbe es dann die restliche Kaution zurück.
Wohl auch die Verwaltungsgebühren im MV dürfen bei GewerbeMV mgl. sein:
„Der Mieter hat als Betriebskosten über die in § 2 BetrKV genannten hinaus auch die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung zu tragen.“ Diese Regelung hat der BGH ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil v. 09.12.09, Az. XII ZR 109/08).
Aber verzichtet wurde doch explizit nur auf Verjährung hinsichtlich der "oben bezeichneten Forderungen". Das waren aber nur die versäumten wie Zahlungen aus dem Jahr 2014
12.02.2016, 19:04
Mietzahlungen, nicht "wie Zahlungen"
12.02.2016, 19:08
Das kann natürlich sein. Erinnere ich mich nicht mehr so genau. Wo stand das im Betreff?
Und ja daran erinnere ich mich genau: Zahlung von Verwaltungskosten stand explizit im MV. Aber wenn Du es nicht gesehen hast war sie wohl doch überraschend? Ne die stand etwas abgesetzt unter den Betriebskosten im MV drin.
Kann sich noch jemand an die Daten erinnern? Auch die Übrigen?
Und ja daran erinnere ich mich genau: Zahlung von Verwaltungskosten stand explizit im MV. Aber wenn Du es nicht gesehen hast war sie wohl doch überraschend? Ne die stand etwas abgesetzt unter den Betriebskosten im MV drin.
Kann sich noch jemand an die Daten erinnern? Auch die Übrigen?
12.02.2016, 19:13
(12.02.2016, 19:01)Gast schrieb:(12.02.2016, 18:50)Gast JR schrieb: Halbzeit Freunde des Rechts. Sehr lustig sind übrigens die neuen Hinweise auf die Urheberrechte an den Klausuren. Ich bin der Meinung diese sollten ohnehin amtlich veröffentlicht werden mit Lösungen. Allein schon zu Übungszwecken. Schaffenshöhe ist ja eher nicht so hoch. Diese ganze Geheimniskrämerei um diese dusseligen Fälle.
Heute waren wir mit der Kita im Gewerbemietrecht unterwegs. Daher ist hier einiges mehr möglich.
Staffelmiete geht, Rückbaukosten geht generell auch, Verjährung kann in MV anders geregelt werden, ansonsten geht man evt. über Par. 215 BGB, AGB bezüglich Endrenovierung und Schönheitsrep. geht in dieser Kombination nicht. Da hilft auch die salvatorische Klausel nicht weiter, Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch bevollmächtigte Kanzlei geht wunderbar (beide Vollmachten waren erteilt) streitiger Zeitraum, Ansprüche konnten nach Beendigung des MV auch mit Kaution verrechnet werden. Dafür ist die Kaution ja da.
Man kann nun direkt verrechnen und den weiteren Rest fordern oder komplett zur Zahlung auffordern. Nur bei der Zahlung gäbe es dann die restliche Kaution zurück.
Wohl auch die Verwaltungsgebühren im MV dürfen bei GewerbeMV mgl. sein:
„Der Mieter hat als Betriebskosten über die in § 2 BetrKV genannten hinaus auch die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung zu tragen.“ Diese Regelung hat der BGH ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil v. 09.12.09, Az. XII ZR 109/08).
Aber verzichtet wurde doch explizit nur auf Verjährung hinsichtlich der "oben bezeichneten Forderungen". Das waren aber nur die versäumten wie Zahlungen aus dem Jahr 2014
Habe die Nr. 3 des Schriftsatzes auch auf diese Weise ausgelegt. In Nr 1 wurden auf die unstreitigen Mietforderungen aus 2014 verwiesen, in Nr. 2 wurde eine wirksame Vereinbarung der Staffelung bestritten und auch für die Zukunft gesagt, dass man nicht zahlen werde. Dadurch war Nr. 3 wegen der "vorgenannten Mietforderungen" so zu verstehen, dass der Verzicht auf die Verjährung nur die überhaupt dem Grunde nach als solche anerkannten Mietforderungen erfasst. Daher Verzicht meines Erachtens (-) und Verjährung eines Teils daher (+), Anspruch blieb dann auf 7.200 Euro