13.07.2026, 15:59
Glaube Hessen und NDS war ähnlich, aber nicht gleich. In Hessen wurde auch ein Attest ausgestellt.
Frist zur Anmeldung zur Hausarbeit lief bis zum 31.01., nachdem die Antragstellerin mündlich das Vergessen der Frist vorgestrigen hat und der Professor dazu eine Zulassung ablehnte, wiederholte sie ihr Vorbringen mit der Bitte um Zulassung am 24.02. schriftlich mit Bezugnahme auf die Krankheit ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 03.03. lehnte die Hochschule das ab. Am 12.03 attestierte ihr Arzt Depressionen in Folge einer Pillenumstellung, am 19.03. Legte ihr Verfahrensbevollmächtigter dagegen unter Vorlage des Attests Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage des Attests Wiedereinsetzung. Die Zurückweisung dessen erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2026, die dem Bevollmächtigten am 11.05.2026 zugestellt wurde. Darin war in der Rechtsbehelfsbelehrung das VG Gießen ausgewiesen. Am 18.06.2026 wurde Klage erhoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Kassel (Gerichtsbezirk der Hochschule Fulda) erhoben.
Frist zur Anmeldung zur Hausarbeit lief bis zum 31.01., nachdem die Antragstellerin mündlich das Vergessen der Frist vorgestrigen hat und der Professor dazu eine Zulassung ablehnte, wiederholte sie ihr Vorbringen mit der Bitte um Zulassung am 24.02. schriftlich mit Bezugnahme auf die Krankheit ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 03.03. lehnte die Hochschule das ab. Am 12.03 attestierte ihr Arzt Depressionen in Folge einer Pillenumstellung, am 19.03. Legte ihr Verfahrensbevollmächtigter dagegen unter Vorlage des Attests Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage des Attests Wiedereinsetzung. Die Zurückweisung dessen erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2026, die dem Bevollmächtigten am 11.05.2026 zugestellt wurde. Darin war in der Rechtsbehelfsbelehrung das VG Gießen ausgewiesen. Am 18.06.2026 wurde Klage erhoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Kassel (Gerichtsbezirk der Hochschule Fulda) erhoben.
13.07.2026, 16:01
(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb:Bin zwar aus NDS aber hab’s auch genau so. Hab zusätzlich geschrieben, dass Sie auch ab dem Zeitpunkt des Schreiben am 24.02. (meine ich) bereits hätte erkennen können, dass es einer ärztlichen Untersuchung bedarf, auch wenn nicht zu bestimmen war, dass es eine Depression ist. Zumindest hätte Sie ab dem Zeitpunkt das abklären müssen mMn. Im übrigen fand ich das beim Anordungsgrund sowie bei der Vorwegnahme der Hauptsache sehr schwach vorgetragen (wir sollten nur den 123 Antrag prüfen und nicht die Klage)(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
13.07.2026, 16:02
Wilde Nummer heute... In NRW war der Streitwertbeschluss nicht ausgeschlossen meine ich. Habe jedenfalls noch einen hingeklatscht
Für wie wahrscheinlich haltet ihr es, dass morgen eine Behördenklausur dran kommt?
Für wie wahrscheinlich haltet ihr es, dass morgen eine Behördenklausur dran kommt?
13.07.2026, 16:04
(13.07.2026, 15:59)Justus7 schrieb: Glaube Hessen und NDS war ähnlich, aber nicht gleich. In Hessen wurde auch ein Attest ausgestellt.Bei uns war alles gleich bis auf den Widerspruch. Bei uns hat er zunächst nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und nach dessen Ablehnung ist er dann gerichtlich vorgegangen.
Frist zur Anmeldung zur Hausarbeit lief bis zum 31.01., nachdem die Antragstellerin mündlich das Vergessen der Frist vorgestrigen hat und der Professor dazu eine Zulassung ablehnte, wiederholte sie ihr Vorbringen mit der Bitte um Zulassung am 24.02. schriftlich mit Bezugnahme auf die Krankheit ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 03.03. lehnte die Hochschule das ab. Am 12.03 attestierte ihr Arzt Depressionen in Folge einer Pillenumstellung, am 19.03. Legte ihr Verfahrensbevollmächtigter dagegen unter Vorlage des Attests Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage des Attests Wiedereinsetzung. Die Zurückweisung dessen erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2026, die dem Bevollmächtigten am 11.05.2026 zugestellt wurde. Darin war in der Rechtsbehelfsbelehrung das VG Gießen ausgewiesen. Am 18.06.2026 wurde Klage erhoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Kassel (Gerichtsbezirk der Hochschule Fulda) erhoben.
13.07.2026, 16:05
(13.07.2026, 16:02)idus schrieb: Wilde Nummer heute... In NRW war der Streitwertbeschluss nicht ausgeschlossen meine ich. Habe jedenfalls noch einen hingeklatschtWas war denn dein Ergebnis? Ich hab den Antrag abgelehnt, weil kein glaubhafter Anordnungsgrund.
Für wie wahrscheinlich haltet ihr es, dass morgen eine Behördenklausur dran kommt?
13.07.2026, 16:06
(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb:(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..
13.07.2026, 16:08
Morgen kommt dann Bescheid oder Anwaltsklausur und es geht um ein Haustier..... hahaha
13.07.2026, 16:09
(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Habs ähnlich wie du, nur den Antrag abgelehnt.
13.07.2026, 16:14
(13.07.2026, 16:05)JuraWieduWillst schrieb:Im Ergebnis hab ich den Antrag auch abgelehnt. Anordnungsanspruch zwar (+) (wobei ich mir hier irgendwie schwer getan hab. Wollte mir aber den Rest nicht abschneiden) und dann auf jeden Fall Anordnungsgrund (-) weil der geltend gemachte Anspruch nicht mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit besteht(13.07.2026, 16:02)idus schrieb: Wilde Nummer heute... In NRW war der Streitwertbeschluss nicht ausgeschlossen meine ich. Habe jedenfalls noch einen hingeklatschtWas war denn dein Ergebnis? Ich hab den Antrag abgelehnt, weil kein glaubhafter Anordnungsgrund.
Für wie wahrscheinlich haltet ihr es, dass morgen eine Behördenklausur dran kommt?
13.07.2026, 16:14
(13.07.2026, 16:06)Study1234 schrieb:Ich habe das auch so. Im Kommentar stand, dass die Frist von 6 nicht auf die Entscheidung nach 87a übertragbar ist. Sollte also alles richtig sein.(13.07.2026, 15:55)FFM07/26 schrieb:(13.07.2026, 15:30)Study1234 schrieb: Hessen
Also ich fands sehr wild.
Habe 123 geprüft und komplett durchgehen lassen.
in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis gesagt dass der Widwrspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde wegen der fehlerhaften RMB (da falsches zuständiges Gericht genannt)
Klagefrist gibt es nicht?
Dann in der begründetheit Anprdnungsanspruch und Anprdnungsgrund geprüft.
Beim Anordnungsanspruch habe ich aufgeteilt nach Zulassung & Bewertung der Hausarbeit und Zulassung der Abschlussarbeit.
Dann die genannten ABPO und BBPO Normen geprüft und bei dem Fristversäumnis zur Zulassung der Hausarbeit Wiedereinsetzung geprüft. Leider nicht nach 32 VwVfG (bzw HVwVfG), sondern habe den 60 VwGO genommen was falsch ist.
Ansonsten dann beim Verschulden eine Beweiswürdigung (?) (sehr rudimentär), wobei ich gesagt habe dass es über das Gutachten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und die Zeugenaussagen dem nicht entgegenstehen da sie ihre eigene Krankheit nicht erkannt hat und deshalb mit „vergessen“ auch „vergessen weil ich dazu nicht fähig war“ gemeint haben könnte.
Hier bin ich leider das Problem übergangen, dass das Gutachten ja erst später erstellt wurde und ob sie es durch ihr Schreiben hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Beim Anordnungsanspruch musste man hinsichtlich der Zulassung der Abschlussarbeit noch die weiteren Voraussetzungen prüfen dass sonst alle Leistungen außer 15 CT bestehen.
Ich hoffe einfach, dass es reicht 🥺
Bei mir ging es auch einfach drunter und drüber. Bin auch zeitlich überhaupt nicht zu Recht gekommen.
Habe leider auch 60 VwGO geprüft… hoffe das wiegt nicht SO schwer weil die VSS ja im Grunde die gleichen sind.
Die Begründetheit ist bei mir leider viel zu kurz gekommen. Habe es aber vom Aufbau wie du. Im Ergebnis habe ich den Antrag aber abgelehnt. Habe gesagt sie hat die Frist zwar unverschuldet wegen Krankheit versäumt aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt. Habe darauf abgestellt, dass sie schon bei dem Gespräch im Februar ausgedrückt hat die Prüfung unbedingt ablegen zu wollen. Damit ist bereits in dem Moment das Hindernis weggefallen und nicht erst mit dem Arztbesuch
Hast du die Kammer entscheiden lassen? Hatte leider keine Zeit mehr 6 VwGO und die Thematik mit der Berichterstatterin abzusprechen
Streitwert hab ich aufgrund 18.2 auf 3.750€ festgesetzt
Nein habe berichterstatter entscheiden lassen nach 89a weil beide zugestimmt hatten (habe die Zustimmung zur Entscheidung nach § 6 konkludent als Zustimmung zur Entscheidung durch Berichterstatter ausgelegt), aber glaube das war falsch.
Im Bearbeitervermerk stand dass sie erst ab dem 01.08.2025 Richterin ist, liegt nahe dass man zu § 6 kommen und den hätte ablehnen müssen weil noch nicht seit einem Jahr Richterin. Hätte aber eigentlich gedacht dass dann auch explizit „Richterin auf Probe“ im Sachverhalt drinsteht.
Denke im Ergebnis war die Kammerentscheidung richtig.
Ich konnte es in der Eile leider nicht so zu Papier bringen..










