• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Oktober 2025
« 1 ... 16 17 18 19 20 ... 26 »
 
Antworten

 
Klausuren Oktober 2025
RLP2025
Member
***
Beiträge: 54
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#171
14.10.2025, 16:06
(14.10.2025, 16:01)Pat09 schrieb:  
(14.10.2025, 15:58)RLP2025 schrieb:  
(14.10.2025, 15:29)Pat09 schrieb:  
(14.10.2025, 15:12)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 14:58)Luckyto schrieb:   Ja hab auch ne Stunde gebraucht bis ich alles gelesen hab ..
 mag jemand seine Lösung teilen?

Zulässigkeit

Nur Problem der Begründungsfrist:
Zustellung an Angeklagten direkt grundsätzlich zulässig.
Unwirksam wg. unbestimmter Zustellverfügung -> Heilung nach § 37 Abs. 1 iVm § 189 ZPO
Aber: Auch unwirksam nach § 273 Abs. 4 StPO
è Zustellung unwirksam. Keine Frist begann zu laufen.
 
Begründetheit

I.                    Verfahrenshindernisse
Waren m.E. keine ersichtlich.

II.                  Verfahrensrüge

1.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt der ursprünglichen Richterin?
-          Mutterschutz und daher lag Hinderungsgrund vor.

2.      § 338 Nr. 1 StPO wegen Mitwirkung des Vertreters statt des vorrangigen Vertreters?
-          Keine Bindungswirkung des § 222b Abs. 3 StPO Beschlusses. Revisionsgericht muss neue Vertreterbestellung neu prüfen.
-          Rechtlicher Hinderungsgrund? M.E. (-)
-          Präklusion? M.E. (-), weil § 222b Abs. 2 S. 2 StPO nicht greift.
-          Rüge geht durch.

3.      § 338 Nr. 7, 275 StPO?
Frist gerade so noch eingehalten.

4.      § 265 Abs. 4 StPO?
-          Ermessen m.E. eingehalten

5.      § 228 iVm § 338 Nr. 8?
-          Nichts Abweichendes

6.      Verstoß gegen § 261 StPO wegen Verlesung des wesentlichen Ergebnisses?
-          Grds. möglich setzt aber besondere Umstände voraus, die auf Beeinflussung schließen lassen. Lag m.E. nicht vor.

7.      Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (analog) wg. unterlassener Belehrung der Cousine?
Weder direkt noch analog anwendbar. Hab einiges zur Analogie geschrieben.

III.                Sachrüge

Tenor:
-          Totschlag geht m.E. wg. Notwehr nicht durch
-          Diebstahl hins. Allem außer dem Geld scheitert an Aneignungsabsicht
-          Diebstahl hins. Geld scheitert an Zueignungsabsicht im Moment der Wegnahme. Im Übrigen nicht mit Waffen, da Pistole nicht mitgeführt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.

Kognitionspflichtverletzung?
-          Danach lag m.E. nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB vor.

Rechtsfolgenausspruch:
-          Minder schwerer Fall war gegeben. Ansonsten ist mir nichts aufgefallen.

Zweckmäßigkeit
-          Nur Schuld- und Rechtsfolgenausspruch angreifen, da Feststellungen Straflosigkeit weitgehend belegen.
-          Beiordnung beantragen
-          Aufhebung Haftbefehl beantragen

Würde mich freuen, wenn ihr schreibt, ob ihr was Abweichendes habt. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, was übersehen zu haben.
Die unbestimmte Zustellungsverfügung hab ich nicht gesehen aber auch gesagt, dass es nach 145a stpo grundsätzlich zulässig ist. Bin dann auch auf 273 IV eingegangen und bejaht.

Bei Nr.1 hab ich Rüge nicht durchgehen lassen, weil ein rechtlicher Hinderungsgrund bei der Richterin bestand und ein tatsächlicher bei dem Vertreter, weil er ein Attest hatte. 
Hab gesagt, dass die mitteilungspflicht nicht eingehalten wurde, weil 222b nicht greift weil eine Änderung nach dem Verfahren nicht erfolgt ist und dann im umkejrschluss gesagt dass eine mitteilungspflicht nach 222a bestand. (Aber glaube das ist nicht richtig)

Eine Analogie von 52 hab ich nicht geprüft. Hab es halt direkt mit 52 abgelehnt weil Cousine keine Angehörige ist.

Bei mir ist die Notwehr durchgegangen. Hab bei der notwehrlage inzident die räuberische Erpressung geprüft und bejaht und damit einen Angriff bejaht. Bei der notwehrhandlung sehr viel zur erforderlichkeit ausgeführt und die Gebotenheit hab ich auch angesprochen.
Bei mir ist der Diebstahl schon nicht durchgegangen, weil ein fremder Gewahrsam nicht bestand. Der Typ war ja schon Tod.
Hab alles dann im hilfsgutachten geprüft. Zueignungsabsicht also auch verneint und Bzgl 244 gesagt dass das grundsätzlich schon geht aber bei der Waffe hatte er kein Vorsatz und bei den anderen Gegenständen hab ich ein teilrücktritt von der Qualifikation angenommen. 
246 hab ich leider nicht mehr geprüft.
Bei dem minder schweren Fall hab ich gesagt dass das revisionsgericht nur prüfen soll, ob das Tatgericht das gesehen hat und begründet hat und das war es weshalb ich kein Fehler bei 213 gesehen habe. 
Meine Zweckmäßigkeit war sehr kurz. Gar nicht mehr an die Haft Sache gedacht 🫠

War Haft in RLP nicht ausgeschlossen?

Habe 246 wg Geld bejaht, sonst keine Strafbarkeit.

Wie kommt ihr denn zur Prüfung, ob eine Waffe vorliegt bzw zum minder schweren Fall( wenn Diebstahl und Totschlag verneint werden)?

Jaa stimmt du hast recht, es war ausgeschlossen aber man hätte ja trotzdem so sagen können, dass ein Antrag zu stellen ist, ihn aus der Haft zu entlassen. Macht schon Sinn was der Kollege gesagt hat. 

Ich hab es im hilfsgutachten geprüft, weil es so wirkte, als hätten die gerne etwas darüber gehört 🥲


Was hast du dann beantragt?
Suchen
Zitieren
RLP2025
Member
***
Beiträge: 54
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#172
14.10.2025, 16:33
Also ich hab bzgl Tat1 Urteil aufheben und freizusprechen und bei Tat 2 Urteil aufheben und zurückverweisen an andere Kammer (wobei dann eigentlich AG zuständig wäre, aber wusste nicht ob man dahin verweisen kann bzw ob das geht).

Nur allg Sachrüge, also keine Aufhebung von Feststellungen.

Ist das im Grundsatz richtig, wenn man nur 246 bejaht und auf eine Verfahrensrüge verzichtet?
Suchen
Zitieren
HH055
Junior Member
**
Beiträge: 43
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#173
14.10.2025, 16:40
(14.10.2025, 16:33)RLP2025 schrieb:  Also ich hab bzgl Tat1 Urteil aufheben und freizusprechen und bei Tat 2 Urteil aufheben und zurückverweisen an andere Kammer (wobei dann eigentlich AG zuständig wäre, aber wusste nicht ob man dahin verweisen kann bzw ob das geht).

Nur allg Sachrüge, also keine Aufhebung von Feststellungen.

Ist das im Grundsatz richtig, wenn man nur 246 bejaht und auf eine Verfahrensrüge verzichtet?

Ist nicht alles eine prozessuale Tat? Dann käme Teil-Freispruch nicht in Betracht.
Suchen
Zitieren
Erlaubnisirrtum97
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2024
#174
14.10.2025, 16:47
Bzgl. des verlesenen wesentlichen Ergebnisses dürfte ein Verstoß gegen § 250 S. 2 und § 261 StPO zu prüfen und das Beruhen jeweils zu verneinen gewesen sein (vgl. BGH NStZ-RR 2025, 146 - lief im Juni beim Rechtsprechungsupdate bei Kaiser).
Suchen
Zitieren
NRW06091999
Junior Member
**
Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#175
14.10.2025, 17:02
Der Diebstahl scheiterte ja an der fehlende Wegnahme, da kein Gewahrsam mehr gebrochen werden konnte. Hat jemand danach dann den versuchten Diebstahl bejaht? War mir da nicht sicher bzgl. des Tatentschlusses bei der Wegnahme.
Suchen
Zitieren
RLP2025
Member
***
Beiträge: 54
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#176
14.10.2025, 17:03
(14.10.2025, 16:40)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 16:33)RLP2025 schrieb:  Also ich hab bzgl Tat1 Urteil aufheben und freizusprechen und bei Tat 2 Urteil aufheben und zurückverweisen an andere Kammer (wobei dann eigentlich AG zuständig wäre, aber wusste nicht ob man dahin verweisen kann bzw ob das geht).

Nur allg Sachrüge, also keine Aufhebung von Feststellungen.

Ist das im Grundsatz richtig, wenn man nur 246 bejaht und auf eine Verfahrensrüge verzichtet?

Ist nicht alles eine prozessuale Tat? Dann käme Teil-Freispruch nicht in Betracht.

Tatmehrheit war es auf jeden Fall (neuer Entschluss), aber auch zwei prozessuale Taten?
Dachte schon, aber weiß es nicht. Was meint ihr?
(Blicke den Unterschied ehrlicherweise nicht 100 Prozent und hab es mir nur so gemerkt, dass grundsätzlich (!) bei Tatmehrheit auch zwei prozessuale Taten vorliegen)
Suchen
Zitieren
Pat09
Junior Member
**
Beiträge: 49
Themen: 5
Registriert seit: Jul 2024
#177
14.10.2025, 17:08
(14.10.2025, 16:47)Erlaubnisirrtum97 schrieb:  Bzgl. des verlesenen wesentlichen Ergebnisses dürfte ein Verstoß gegen § 250 S. 2 und § 261 StPO zu prüfen und das Beruhen jeweils zu verneinen gewesen sein (vgl. BGH NStZ-RR 2025, 146 - lief im Juni beim Rechtsprechungsupdate bei Kaiser).
Ahh gut zu wissen danke! Hab leider nur den 261 geprüft
Suchen
Zitieren
Pat09
Junior Member
**
Beiträge: 49
Themen: 5
Registriert seit: Jul 2024
#178
14.10.2025, 17:18
(14.10.2025, 17:03)RLP2025 schrieb:  
(14.10.2025, 16:40)HH055 schrieb:  
(14.10.2025, 16:33)RLP2025 schrieb:  Also ich hab bzgl Tat1 Urteil aufheben und freizusprechen und bei Tat 2 Urteil aufheben und zurückverweisen an andere Kammer (wobei dann eigentlich AG zuständig wäre, aber wusste nicht ob man dahin verweisen kann bzw ob das geht).

Nur allg Sachrüge, also keine Aufhebung von Feststellungen.

Ist das im Grundsatz richtig, wenn man nur 246 bejaht und auf eine Verfahrensrüge verzichtet?

Ist nicht alles eine prozessuale Tat? Dann käme Teil-Freispruch nicht in Betracht.

Tatmehrheit war es auf jeden Fall (neuer Entschluss), aber auch zwei prozessuale Taten?
Dachte schon, aber weiß es nicht. Was meint ihr?
(Blicke den Unterschied ehrlicherweise nicht 100 Prozent und hab es mir nur so gemerkt, dass grundsätzlich (!) bei Tatmehrheit auch zwei prozessuale Taten vorliegen)
Ne das war nur eine prozessuale Tat. Ist ja ein lebenssachverhalt. Hab einfach den klassischen Antrag gestellt obwohl es natürlich Sinn macht die Feststellungen nicht aufzuheben 🥲
Suchen
Zitieren
anonymerjurist
Junior Member
**
Beiträge: 12
Themen: 3
Registriert seit: May 2024
#179
15.10.2025, 14:29
Wie fandet ihr (insb. GPA Nord) die Klausuren bis jetzt, was den Schwierigkeitsgrad betrifft? Leichter als erwartet, schwerer als erwartet oder so wie erwartet?
Suchen
Zitieren
Luckyto
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2025
#180
15.10.2025, 15:56
(15.10.2025, 14:29)anonymerjurist schrieb:  Wie fandet ihr (insb. GPA Nord) die Klausuren bis jetzt, was den Schwierigkeitsgrad betrifft? Leichter als erwartet, schwerer als erwartet oder so wie erwartet?

Also ich würde sagen ich habe wirklich mehr als genug Probeklausuren geschrieben (und bin auch immer ganz gut durchgekommen) und ich bin noch nie so schlecht mit Sachverhalten zurecht gekommen wie mit denen jetzt im Examen. Insbesondere bei Zivilrecht.. Find es demnach leider schwerer als erwartet
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.10.2025, 16:09 von Luckyto.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 16 17 18 19 20 ... 26 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus