15.01.2024, 16:21
Heute wurde in Hessen dieser Beschluss abgeprüft:
https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/rec...nkung.html
eingekleidet in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1, 2. Alt VwGO.
Ich habe dem Antrag leider stattgegeben, was anscheinend falsch war
https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/rec...nkung.html
eingekleidet in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1, 2. Alt VwGO.
Ich habe dem Antrag leider stattgegeben, was anscheinend falsch war

15.01.2024, 16:37
Warum genau wurde Beamtenrecht zum 01.01 aus der Prüfungsordnung gestrichen? ?
15.01.2024, 16:46
(15.01.2024, 16:21)De Valencia schrieb: Heute wurde in Hessen dieser Beschluss abgeprüft:
https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/rec...nkung.html
eingekleidet in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1, 2. Alt VwGO.
Ich habe dem Antrag leider stattgegeben, was anscheinend falsch war
Ich hab auch abgelehnt, aber kann man bestimmt auch anders sehen. :)
15.01.2024, 17:22
NRW V1:
Sachverhalt:
Antragsteller ist Polizist, aber seit über acht Jahren krankgeschrieben. Grund dafür ist vor allem Stress bei der Arbeit.
Er hat einen Master-Abschluss in u.a. Kriminologie und möchte folgende Nebentätigkeiten ausüben:
- Mitarbeit in einer Initiative für Prävention von Gewalt an Mitarbeitern des öff. Dienstes (Beratung und Analyse)
- Mitarbeit an Kolloquien an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
- zwei konkret benannte, einmalige Vorträge bei der Unfallkasse NRW
Diese Tätigkeiten zeigt er dem Polizeipräsidium an, was allerdings sämtliche Tätigkeiten versagt. Begründet wird dies damit, dass es dem Ansehen der Verwaltung schade, wenn ein seit Jahren krankgeschriebener Polizist, der weiter Fortzahlung der Besoldung erhält, öffentlichkeitswirksam mehrere andere Tätigkeiten übernimmt, nicht aber zum Dienst erscheinen kann. Eine Anhörung findet nicht statt.
Antragssteller erhebt Klage gegen Bescheid und beantragt Eilrechtsschutz, um den es bei uns geht.
Der Termin für die Vorträge (3.) ist derweil verstrichen, Erledigung wird nicht erklärt.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg aus 54 BeamtStG
II. Antragsart hier 80 V auf WH der aW
--> in Hauptsache Anfechtung, aber Erledigung bzgl. Vorträgen --> diesbzgl. Klageänderung kraft Gesetzes zu FFK
III. allg. RSB
--> FFK offensichtlich unzulässig, weil kein FS-Interesse besteht --> für Wiederholungsgefahr fehlt konkrete absehbare Wiederholung, weil Vortragsreihe einmalig war
restliche Zulässigkeit unproblematisch
Zwischenergebnis: bzgl. Anfechtung in Hauptsache (1 und 2) zulässig, bzgl. FFK unzulässig
B. Begründetheit
I. Form. Rmk. der AO
--> insb. Begründung ausreichend, weil auf VA verwiesen wurde und dieser die Gründe für die AO ausreichend schildern
II. Abwägung/Erfolgsaussichten Hauptsache
1. EGL: 51 II LBG
2. Formell:
--> insb. Anhörung fehlte, darum rechtswidrig; Rspr.: reicht wegen Heilungsmöglichkeit alleine nicht für Eilrechtschutz, Ausnahmen nicht einschlägig
3. Materiell:
Problem: Wird Ansehen der Verwaltung tatsächlich beeinträchtigt?
--> Hier hatte ich leider schon nur noch wenig Zeit und musste etwas rumschwurbeln. Letztlich bin ich weitestgehend der Argumentation der Behörde gefolgt
Rechtsfolge: Gebunden bzgl. "ob", Ermessen bzgl. "wie" --> Ermessen erkannt und nicht fehlerhaft (insb. VMK)
III. Besonderes Vollzugsinteresse einfach bejaht mangels Zeit
IV. Begründetheit (-)
C. Antrag unbegründet
Ergebnis:
Antrag abweisen, Kosten trägt Antragsteller
Rechtsmittel ist Beschwerde.
Einschätzung:
Wieder mal empfand ich die Klausur als sehr umfangreich. Sonst habe ich im ÖR selten bis nie Zeitprobleme, heute wurde es sehr eng. Dass BeamtenR drankam, finde ich sehr komisch, wo es doch seit 1.1. aus dem Prüfungskanon geflogen ist. Es kann aber auch sein, dass uns deshalb die Normen alle genannt wurden und wir diese nur anwenden mussten.
Das Ganze basiert auf dem schon genannten Beschluss (https://openjur.de/u/2465310.html).
Sachverhalt:
Antragsteller ist Polizist, aber seit über acht Jahren krankgeschrieben. Grund dafür ist vor allem Stress bei der Arbeit.
Er hat einen Master-Abschluss in u.a. Kriminologie und möchte folgende Nebentätigkeiten ausüben:
- Mitarbeit in einer Initiative für Prävention von Gewalt an Mitarbeitern des öff. Dienstes (Beratung und Analyse)
- Mitarbeit an Kolloquien an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
- zwei konkret benannte, einmalige Vorträge bei der Unfallkasse NRW
Diese Tätigkeiten zeigt er dem Polizeipräsidium an, was allerdings sämtliche Tätigkeiten versagt. Begründet wird dies damit, dass es dem Ansehen der Verwaltung schade, wenn ein seit Jahren krankgeschriebener Polizist, der weiter Fortzahlung der Besoldung erhält, öffentlichkeitswirksam mehrere andere Tätigkeiten übernimmt, nicht aber zum Dienst erscheinen kann. Eine Anhörung findet nicht statt.
Antragssteller erhebt Klage gegen Bescheid und beantragt Eilrechtsschutz, um den es bei uns geht.
Der Termin für die Vorträge (3.) ist derweil verstrichen, Erledigung wird nicht erklärt.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg aus 54 BeamtStG
II. Antragsart hier 80 V auf WH der aW
--> in Hauptsache Anfechtung, aber Erledigung bzgl. Vorträgen --> diesbzgl. Klageänderung kraft Gesetzes zu FFK
III. allg. RSB
--> FFK offensichtlich unzulässig, weil kein FS-Interesse besteht --> für Wiederholungsgefahr fehlt konkrete absehbare Wiederholung, weil Vortragsreihe einmalig war
restliche Zulässigkeit unproblematisch
Zwischenergebnis: bzgl. Anfechtung in Hauptsache (1 und 2) zulässig, bzgl. FFK unzulässig
B. Begründetheit
I. Form. Rmk. der AO
--> insb. Begründung ausreichend, weil auf VA verwiesen wurde und dieser die Gründe für die AO ausreichend schildern
II. Abwägung/Erfolgsaussichten Hauptsache
1. EGL: 51 II LBG
2. Formell:
--> insb. Anhörung fehlte, darum rechtswidrig; Rspr.: reicht wegen Heilungsmöglichkeit alleine nicht für Eilrechtschutz, Ausnahmen nicht einschlägig
3. Materiell:
Problem: Wird Ansehen der Verwaltung tatsächlich beeinträchtigt?
--> Hier hatte ich leider schon nur noch wenig Zeit und musste etwas rumschwurbeln. Letztlich bin ich weitestgehend der Argumentation der Behörde gefolgt
Rechtsfolge: Gebunden bzgl. "ob", Ermessen bzgl. "wie" --> Ermessen erkannt und nicht fehlerhaft (insb. VMK)
III. Besonderes Vollzugsinteresse einfach bejaht mangels Zeit
IV. Begründetheit (-)
C. Antrag unbegründet
Ergebnis:
Antrag abweisen, Kosten trägt Antragsteller
Rechtsmittel ist Beschwerde.
Einschätzung:
Wieder mal empfand ich die Klausur als sehr umfangreich. Sonst habe ich im ÖR selten bis nie Zeitprobleme, heute wurde es sehr eng. Dass BeamtenR drankam, finde ich sehr komisch, wo es doch seit 1.1. aus dem Prüfungskanon geflogen ist. Es kann aber auch sein, dass uns deshalb die Normen alle genannt wurden und wir diese nur anwenden mussten.
Das Ganze basiert auf dem schon genannten Beschluss (https://openjur.de/u/2465310.html).
15.01.2024, 19:49
ja und dann auch noch in Hessen handschriftlich. Nahezu unlösbar in der Zeit
16.01.2024, 12:22
Hat jemand in Nds geschrieben und kann über den SV etwas erzählen? Danke!
16.01.2024, 15:38
Wo im JAG NRW steht denn das Beamtenrecht seit dem 1.1 nicht mehr geprüft wird?
16.01.2024, 17:06
NRW V2:
Sachverhalt:
Dem Mandant (M) wurde doch die Polizei die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Fingerabgrücke etc.) angeordnet. Die Polizei will so in zukünfigen Verfahren eine Identifikation des M leichter erreichen. Dem liegt zugrunde, dass M in den letzten Jahren mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist. Zwar wurde manches eingestellt, aber er wurde auch teils verurteilt. Es handelte sich immer um Nötigungs-, Beleidigungs- und KV-Delikte. Die Taten fanden vor allem im Straßenverkehr und anlässlich Personen, die unerlaubterweise die Einfahrt des M zugeparkt hatten, statt. Die Polizei erwartet neue Taten des M. Die Polizei stützt sich auf Normen aus der StPO. M hat Klage gegen die Anordnung erhoben. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Das letzte Verfahren, das zum Anlass für die Anordnung genommen wurde, wurde derweil nach 154a StPO eingestellt.
M möchte verhindern, zu dem in wenigen Tagen stattfindenden Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung erscheinen zu müssen.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg aus 40 I 1, 23 EGGVG ist nicht anwendbar (präventiv, nicht repressiv)
II. Antragsart ist 80 V auf WH der aW
III. allg. RSB
--> Klage nicht offensichtlich unzulässig
- Land NRW nicht als Klagegegner angegeben, aber unschädlich, weil Behörde als Angabe reicht
- Antrag nicht bestimmt, aber auch unschädlich, weil Antrag in mdl. VH reicht
IV. restliche Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit
I. Form. Rmk. der Anordnung
--> Begründung nicht ausreichend, darum formell rechtswidrig
II. Interessenabwägung/Erfolg Hauptsache
1. EGL
Problem: StPO oder PolG?
- 81b I 2. Fall StPO ist präventives Polizeirecht; anwendbar nur wenn M "Beschuldigter" ist --> damals ja, nach Einstellung aber nicht mehr
- Darum Rückgriff auf PolG, hier § 14
Problem: Benennung der EGL rechtswidrig? iE nicht, weil sie damals korrekt war und solange auch nach der Einstellung eine EGL besteht, das egal ist
2. Formelle Rmk
--> Anhörungsbogen wegeworfen --> egal, weil Gelegenheit bestand
3. Materielle Rmk
a) Tatbestand
- 14 I Nr. 1 PolG --> Gefahr iSv § 12 PolG fehlt
- 14 I Nr. 2 PolG geht hier durch
b) Störer (+)
c) Ermessen
--> VMK (-), weil die Maßnahme nicht "unbedingt erforderlich" ist und auch sonst unangemessen (bisher keine Probleme mit der Identifizierung, neue Taten zwar möglich, aber enger Rahmen der Norm, Schutz der informellen Selbstbestimmung)
Hauptsache darum begründet, daher Abwägung zugunsten des M
Antrag begründet
Dann war je nach Lösung der Schriftsatz oder ein Schreiben an M zu fertigen.
Einschätzung:
Es war mal wieder recht viel Inhalt und die Zeit war nicht massig da. Bin trotzdem besser zurecht gekommen, als die letzten Tage. Insgesamt eine machbare Klausur, hoffe ich.
Sachverhalt:
Dem Mandant (M) wurde doch die Polizei die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Fingerabgrücke etc.) angeordnet. Die Polizei will so in zukünfigen Verfahren eine Identifikation des M leichter erreichen. Dem liegt zugrunde, dass M in den letzten Jahren mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist. Zwar wurde manches eingestellt, aber er wurde auch teils verurteilt. Es handelte sich immer um Nötigungs-, Beleidigungs- und KV-Delikte. Die Taten fanden vor allem im Straßenverkehr und anlässlich Personen, die unerlaubterweise die Einfahrt des M zugeparkt hatten, statt. Die Polizei erwartet neue Taten des M. Die Polizei stützt sich auf Normen aus der StPO. M hat Klage gegen die Anordnung erhoben. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Das letzte Verfahren, das zum Anlass für die Anordnung genommen wurde, wurde derweil nach 154a StPO eingestellt.
M möchte verhindern, zu dem in wenigen Tagen stattfindenden Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung erscheinen zu müssen.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
I. Rechtsweg aus 40 I 1, 23 EGGVG ist nicht anwendbar (präventiv, nicht repressiv)
II. Antragsart ist 80 V auf WH der aW
III. allg. RSB
--> Klage nicht offensichtlich unzulässig
- Land NRW nicht als Klagegegner angegeben, aber unschädlich, weil Behörde als Angabe reicht
- Antrag nicht bestimmt, aber auch unschädlich, weil Antrag in mdl. VH reicht
IV. restliche Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit
I. Form. Rmk. der Anordnung
--> Begründung nicht ausreichend, darum formell rechtswidrig
II. Interessenabwägung/Erfolg Hauptsache
1. EGL
Problem: StPO oder PolG?
- 81b I 2. Fall StPO ist präventives Polizeirecht; anwendbar nur wenn M "Beschuldigter" ist --> damals ja, nach Einstellung aber nicht mehr
- Darum Rückgriff auf PolG, hier § 14
Problem: Benennung der EGL rechtswidrig? iE nicht, weil sie damals korrekt war und solange auch nach der Einstellung eine EGL besteht, das egal ist
2. Formelle Rmk
--> Anhörungsbogen wegeworfen --> egal, weil Gelegenheit bestand
3. Materielle Rmk
a) Tatbestand
- 14 I Nr. 1 PolG --> Gefahr iSv § 12 PolG fehlt
- 14 I Nr. 2 PolG geht hier durch
b) Störer (+)
c) Ermessen
--> VMK (-), weil die Maßnahme nicht "unbedingt erforderlich" ist und auch sonst unangemessen (bisher keine Probleme mit der Identifizierung, neue Taten zwar möglich, aber enger Rahmen der Norm, Schutz der informellen Selbstbestimmung)
Hauptsache darum begründet, daher Abwägung zugunsten des M
Antrag begründet
Dann war je nach Lösung der Schriftsatz oder ein Schreiben an M zu fertigen.
Einschätzung:
Es war mal wieder recht viel Inhalt und die Zeit war nicht massig da. Bin trotzdem besser zurecht gekommen, als die letzten Tage. Insgesamt eine machbare Klausur, hoffe ich.
16.01.2024, 17:08
(16.01.2024, 15:38)NRWHAI schrieb: Wo im JAG NRW steht denn das Beamtenrecht seit dem 1.1 nicht mehr geprüft wird?
Ich bin davon ausgegangen, dass die Nennung des Beamtenrechts bei den Prüfungsgegenständen weggefallen ist, allerdings scheint es vorher auch schon nicht im JAG gestanden zu haben. Mein "Wissen" basiert auf den Aussagen unserer AG-Leiter. Andere scheinen aber ja dieselbe Erwartung gehabt zu haben.
Allerdings hieße das ja auch nicht, dass BeamtenR gar nicht mehr dran kommt, sondern nur dass es dann als ganz normale unbekannte Normen verwendet wird.
16.01.2024, 17:15
Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.