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  5. Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
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Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
Gast
Unregistered
 
#151
10.06.2020, 14:33
(10.06.2020, 14:29)Gast schrieb:  Ziemlich sicher, dass Freitag Revision kommt? Oder Urteil möglich? Insbes. mit Blick auf die anderen BL, wo es kein Urteil gibt.


Nein nichts ist ziemlich sicher.  Sogar die Z Klausuren waren zum Teil unterschiedlich wieso sollte das in S anders sein
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#152
10.06.2020, 14:34
(10.06.2020, 14:17)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:55)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:44)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 13:28)Gaaaaast NRW schrieb:  
(10.06.2020, 11:40)Gast2020NRW schrieb:  Ne hab ich nicht... die Idee ist aber gut (!!), jedoch sah ich dafür keinen Anlass das zu prüfen. Denn die Vorgeschichte lief ja auf was anderes hinaus denke ich, daher diese paar Zeilen! Aber die Idee ist dennoch richtig gut!

Ja das hört sich tatsächlch plausibel an. Hab ich, wie wohl 97% der anderen auch, nicht auf dem Schirm gehabt.
Jedoch befürchte ich, dass da das Prüfungsamt nicht wirklich drauf hinauswollte. Die Vorgeschichte stand da wie beschrieben um die Verwertungsproblematik einzubauen.
Wenn du das alles anprüfst und ablehnst, dafür aber andere (Pflicht-)Probleme womöglich auch aus Zeitmangel dann nicht ansprichst, wirst du dir aber mangelnde Schwerpunktsetzung vorwerfen lassen müssen, und das ist ja für die Korrektoren Todsünde im Examen.
Sprich, wenn du alles andere sauber gelöst hast, hieft dich dieses kleine Schmankerl vllt von 17 auf 18. Aber zuerst sollte man die essenziellen Dinge abhandeln. So zumindest meine Meinung.

Danke fürs Angst machen

Ist halt auch albern mangelnde Schwerpunktsetzung als Todsünde zu bezeichnen. Wieso sind manche Leute so? Das ist eher ne Frage für 9 oder 10 bzw 12 oder 13 Punkte, um den jeweiligen Notensprung zu rechtfertigen. 
Gerade wenn es nachvollziehbar ist, wird es immer ausschlaggebend sein andere Mängel nachzusehen.
Im Übrigen: von Halbweisheiten, wie sie auch meine welche sind, sollte sich in diesem Forum, dessen Einstiegsvoraussetzung ein Internetanschluss ist, niemand bekloppt machen lassen. Ich denke mit Recht behaupten zu können, dass meine bisherigen Leistung eine gewisse fundierte Einschätzung rechtfertigen und niemals würde ich wagen oder könnte von anderen akzeptieren, dass ihre Vorschläge hier mehr als solche sind. Also auch wenn’s nicht so einfach getan wie gesagt ist: abwarten und weiter gehts
Also ich kann nach Einsichtnahme in meine Klausuren aus einem zwar bestandenen, aber dennoch nicht besonders erfolgreichen Durchgang durchaus sagen, dass es mangelnde Schwerpunktsetzung bzw. zu kurzes Abhandeln eben dieser, sowie das nicht-fertig werden waren, die die Korrektoren so ziemlich als einzige Kritikpunkte hatten. In einem der Gutachten steht sogar explizit drin, dass die rechtlichen Fragestellungen zwar zutreffend gelöst, die problematischen Stellen jedoch nicht intensiv genug erörtert wurden, sodass nur eine Bewertung im unteren Bereich (04 Punkte) gerechtfertigt erscheint. Ich denke also schon, dass man die mangelnde Schwerpunktsetzung als Todsünde bezeichnen darf. Dafür spricht auch, dass Kaiser das immer wieder predigt und die sehen ja diverse Examensklausuren inklusive Gutachten.

Genauso isses. That´s why we preach it!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2020, 14:35 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#153
10.06.2020, 14:41
Todsünde gleich safe Durchgefallen ungleich rechtfertigt (uU deutlichere) Abzüge
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Gast
Unregistered
 
#154
10.06.2020, 14:44
(10.06.2020, 14:28)OjaGPA schrieb:  
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.


Also in HH hat der Polizist gesagt, dass es "übereinstimmende Zeugenaussagen" gibt. Das war zum Zeitpunkt der Vernehmung des Bs. M nicht der Fall, weil lediglich eine Person als Zeuge vernommen worden war und eine weitere Person als Beschuldigte (Bs. J, die Ex-Polizistin). Dieser Umstand war dem Polizisten auch bekannt, da er die Bs.-Vernehmung der J selbst gemacht hatte.
Außerdem lagen mE keinerlei Indizien für ein (versuchtes) Tötungsdelikt vor. Aus welchen Indizien soll man denn (gerade zu dem Zeitpunkt) auf den (bedingten) Tötungsvorsatz des Bs. M schließen können?


In NRW waren gleich zu Beginn alle Aussagen, einschließlich der der GES., abgedruckt. 
Der PB ermittelt ja, und dies tut er grds. in alle in Betracht kommenden Richtungen. Was letztlich angeklagt wird, entscheidet natürlich die StA.
Ich fände es fatal, wenn bei dem Angriff auf einen Menschen mittels eines Jagdmesser mit 20 cm Klinge, im Halsbereich, mit i.E. gravierenden Schnittverletzungen und aufgrund der Situation (im See liegend) - seitens der Ermittlungsbehörden von vornherein ein Tötungsdelikt nicht in Betracht kommt.
Hier kommen meiner Meinung nach sogar zwei Komponenten zusammen. Laut Aussage der Zeugin Münch lag der GES komplett unter Wasser, wobei ihm ein Messer in den Halsbereich gedrückt wurde. Dies alles stand zum Vernehmungszeitpunkt fest. Ein Tötungsdelikt von vornherein auszuschließen fände ich ziemlich krass. 
Die Frage des Vorsatzes stellt sich also m.E. nach zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht. Demnach dürfte ja gegen keinen - schweigenden BES - jemals wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt werden.
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Lisa NRW
Unregistered
 
#155
10.06.2020, 14:49
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.

Klingt echt einleuchtend. Ich habe es so ähnlich. 
Wo ist T. Kaiser, wenn man Ihn brauch?  :) :) :) :)
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Gast
Unregistered
 
#156
10.06.2020, 14:49
(10.06.2020, 14:44)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 14:28)OjaGPA schrieb:  
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.


Also in HH hat der Polizist gesagt, dass es "übereinstimmende Zeugenaussagen" gibt. Das war zum Zeitpunkt der Vernehmung des Bs. M nicht der Fall, weil lediglich eine Person als Zeuge vernommen worden war und eine weitere Person als Beschuldigte (Bs. J, die Ex-Polizistin). Dieser Umstand war dem Polizisten auch bekannt, da er die Bs.-Vernehmung der J selbst gemacht hatte.
Außerdem lagen mE keinerlei Indizien für ein (versuchtes) Tötungsdelikt vor. Aus welchen Indizien soll man denn (gerade zu dem Zeitpunkt) auf den (bedingten) Tötungsvorsatz des Bs. M schließen können?


In NRW waren gleich zu Beginn alle Aussagen, einschließlich der der GES., abgedruckt. 
Der PB ermittelt ja, und dies tut er grds. in alle in Betracht kommenden Richtungen. Was letztlich angeklagt wird, entscheidet natürlich die StA.
Ich fände es fatal, wenn bei dem Angriff auf einen Menschen mittels eines Jagdmesser mit 20 cm Klinge, im Halsbereich, mit i.E. gravierenden Schnittverletzungen und aufgrund der Situation (im See liegend) - seitens der Ermittlungsbehörden von vornherein ein Tötungsdelikt nicht in Betracht kommt.
Hier kommen meiner Meinung nach sogar zwei Komponenten zusammen. Laut Aussage der Zeugin Münch lag der GES komplett unter Wasser, wobei ihm ein Messer in den Halsbereich gedrückt wurde. Dies alles stand zum Vernehmungszeitpunkt fest. Ein Tötungsdelikt von vornherein auszuschließen fände ich ziemlich krass. 
Die Frage des Vorsatzes stellt sich also m.E. nach zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht. Demnach dürfte ja gegen keinen - schweigenden BES - jemals wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt werden.


Er lag nicht komplett unter Wasser (würfe auch Sinn machen) sondern im Wasser. Habe 212 22 23 angesprochen oder nur kurz abgeprüft und dass laut BGH die Gefährlichkeit nicht alleine ausreicht um einen tötungsvorsatz im Sinne des 15 zu bejahen . Dazu bedürfte es einer besonderen Hemmschwelle die übertreten werden müsse  Cool
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Aaron
Unregistered
 
#157
10.06.2020, 14:52
(10.06.2020, 14:49)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 14:44)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 14:28)OjaGPA schrieb:  
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.


Also in HH hat der Polizist gesagt, dass es "übereinstimmende Zeugenaussagen" gibt. Das war zum Zeitpunkt der Vernehmung des Bs. M nicht der Fall, weil lediglich eine Person als Zeuge vernommen worden war und eine weitere Person als Beschuldigte (Bs. J, die Ex-Polizistin). Dieser Umstand war dem Polizisten auch bekannt, da er die Bs.-Vernehmung der J selbst gemacht hatte.
Außerdem lagen mE keinerlei Indizien für ein (versuchtes) Tötungsdelikt vor. Aus welchen Indizien soll man denn (gerade zu dem Zeitpunkt) auf den (bedingten) Tötungsvorsatz des Bs. M schließen können?


In NRW waren gleich zu Beginn alle Aussagen, einschließlich der der GES., abgedruckt. 
Der PB ermittelt ja, und dies tut er grds. in alle in Betracht kommenden Richtungen. Was letztlich angeklagt wird, entscheidet natürlich die StA.
Ich fände es fatal, wenn bei dem Angriff auf einen Menschen mittels eines Jagdmesser mit 20 cm Klinge, im Halsbereich, mit i.E. gravierenden Schnittverletzungen und aufgrund der Situation (im See liegend) - seitens der Ermittlungsbehörden von vornherein ein Tötungsdelikt nicht in Betracht kommt.
Hier kommen meiner Meinung nach sogar zwei Komponenten zusammen. Laut Aussage der Zeugin Münch lag der GES komplett unter Wasser, wobei ihm ein Messer in den Halsbereich gedrückt wurde. Dies alles stand zum Vernehmungszeitpunkt fest. Ein Tötungsdelikt von vornherein auszuschließen fände ich ziemlich krass. 
Die Frage des Vorsatzes stellt sich also m.E. nach zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht. Demnach dürfte ja gegen keinen - schweigenden BES - jemals wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt werden.


Er lag nicht komplett unter Wasser (würfe auch Sinn machen) sondern im Wasser. Habe 212 22 23 angesprochen oder nur kurz abgeprüft und dass laut BGH die Gefährlichkeit nicht alleine ausreicht um einen tötungsvorsatz im Sinne des 15 zu bejahen . Dazu bedürfte es einer besonderen Hemmschwelle die übertreten werden müsse  Cool

Genau. Aber es geht ja um die Frage, ob der PB den GES getäuscht hat, indem er ihn darauf hinwies, dass ein Tötungsdelikt in Betracht kommt bzw. es Indizien hierfür gäbe. Demnach würde man ja sagen, nein er hat nicht getäuscht, auch wenn man aus StA Sicht nachher den versuchten Totschlag verneint.
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#158
10.06.2020, 14:58
(10.06.2020, 14:49)Lisa NRW schrieb:  
(10.06.2020, 14:18)Aaron schrieb:  Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
 
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.

M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.

Naja, ist nur meine Meinung.

Klingt echt einleuchtend. Ich habe es so ähnlich. 
Wo ist T. Kaiser, wenn man Ihn brauch?  :) :) :) :)

.-) Im Strafrecht kenn ich mich als Fachanwalt für Pferdeverletzungsrecht nicht aus
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2020, 15:02 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#159
10.06.2020, 17:14
Hat jemand die Verwertbarkeit der Aussage verneint und dennoch eine versuchte schwere räuberische Erpressung angenommen weil man durch die Aussagen des Opfers und der Zeugen indiziell von einer Bereicherungsabsicht ausgehen kann.
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Gast
Unregistered
 
#160
10.06.2020, 22:47
Habt ihr auch Flüchtigkeitsfehler in eurer Anklage entdeckt? Habe die ganze Zeit schiss das meine Flüchtigkeiten (einen Satz des normtextes im abstraktum vergessen, Reihenfolge bei Verbrechen und vergehen nicht beachte, anklage und nicht anklageschrift geschrieben, konkretum hingerotzt) zu dem Statement: keine brauchbare praktische Ausarbeitung führen    [Bild: sad.gif]
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