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Thema geschlossen

 
Zweiter Lockdown?
Gast
Unregistered
 
#141
30.10.2020, 20:22
(30.10.2020, 19:36)Gast schrieb:  
(30.10.2020, 18:44)Gast schrieb:  
(30.10.2020, 17:11)BAaaaW schrieb:  Habe im Juni in BW geschrieben und das "Hygienekonzept" bestand darin, einen Desinfektionsspender am Eingang aufzustellen, jede Stunde für 5 Minuten zu lüften und dass jeder seinen eigenen Tacker mitbringen musste (kein Scherz). :D
NRW so ziemlich dasselbe....nur ohne eigenen Tacker. Und was ich so über die mündliche gehört und hier gelesen habe...kannste Dir nicht ausdenken.

Der Vergleich mit den Schulen hakt halt an verschiedenen Stellen. Zum Einen weiß man inzwischen, dass (zumindest kleinere) Kinder nicht so stark infektiös sind wie Jugendliche oder Erwachsene. Von daher ist der Regelbetrieb in den Schulen (wo aber meiner Kenntnis nach auch wesentlich striktere und durchdachtere Infektionsschutzmodelle gefahren werden) nicht dasselbe wie 30-80 Erwachsene über fünf Stunden in einem Raum. Außerdem lässt man realistisch betrachtet die Schulen ja nicht deswegen auf, weil man das für eine infektionsmedizinisch gute Entscheidung hält, sondern weil man die Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht nochmal zwingen kann, sich vier Wochen um ihre Kinder zu kümmern. Dazu kommt natürlich, dass eine solche Quarantäne und der damit verbundene Ausfall sozialer Interaktion und Unterrichts, für Heranwachsende wesentlich schlimmer ist, als es das für Erwachsene in unserem Alter wäre.

Letztlich gibt es kein gutes Argument die Prüfungen durchzuziehen, außer dass die zuständigen Behörden keine Lust auf den damit verbundenen Umstand haben und dass es Geld kosten würde. Bezogen auf die Pandemie ist es ein einziger Witz und das ist es, was mich so aufregt (neben den ganzen "Ich hab aber meine Wahlstation bei Kanzlei Mammon, Bimbes & Arschvergolden geplant und kann mich als ganz besondere kleine Schneeflocke keinesfalls irgendwie für andere einschränken"-Leuten).


Naja, das Problem ist halt nur, dass euer Examen dann vermutlich bis April abgesagt werden müsste, bis es wieder warm wird.

Genau das ist es doch! Wenn überhaupt...Da brauch man nur mal in unsere Nachbarländer zu schauen, wo trotz Lockdown die Zahlen weiter rasant steigen. Woher will irgendjemand wissen, dass es dann besser ist?
GastHe
Unregistered
 
#142
30.10.2020, 20:34
(30.10.2020, 18:44)Gast schrieb:  
(30.10.2020, 17:11)BAaaaW schrieb:  Habe im Juni in BW geschrieben und das "Hygienekonzept" bestand darin, einen Desinfektionsspender am Eingang aufzustellen, jede Stunde für 5 Minuten zu lüften und dass jeder seinen eigenen Tacker mitbringen musste (kein Scherz). :D
NRW so ziemlich dasselbe....nur ohne eigenen Tacker. Und was ich so über die mündliche gehört und hier gelesen habe...kannste Dir nicht ausdenken.

Der Vergleich mit den Schulen hakt halt an verschiedenen Stellen. Zum Einen weiß man inzwischen, dass (zumindest kleinere) Kinder nicht so stark infektiös sind wie Jugendliche oder Erwachsene. Von daher ist der Regelbetrieb in den Schulen (wo aber meiner Kenntnis nach auch wesentlich striktere und durchdachtere Infektionsschutzmodelle gefahren werden) nicht dasselbe wie 30-80 Erwachsene über fünf Stunden in einem Raum. Außerdem lässt man realistisch betrachtet die Schulen ja nicht deswegen auf, weil man das für eine infektionsmedizinisch gute Entscheidung hält, sondern weil man die Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht nochmal zwingen kann, sich vier Wochen um ihre Kinder zu kümmern. Dazu kommt natürlich, dass eine solche Quarantäne und der damit verbundene Ausfall sozialer Interaktion und Unterrichts, für Heranwachsende wesentlich schlimmer ist, als es das für Erwachsene in unserem Alter wäre.

Letztlich gibt es kein gutes Argument die Prüfungen durchzuziehen, außer dass die zuständigen Behörden keine Lust auf den damit verbundenen Umstand haben und dass es Geld kosten würde. Bezogen auf die Pandemie ist es ein einziger Witz und das ist es, was mich so aufregt (neben den ganzen "Ich hab aber meine Wahlstation bei Kanzlei Mammon, Bimbes & Arschvergolden geplant und kann mich als ganz besondere kleine Schneeflocke keinesfalls irgendwie für andere einschränken"-Leuten).

Es gibt durchaus gute Gründe. Keine Klausuren, keine mündlichen Prüfungen, keine Absolventen, keine Nachwuchsjuristen, keine freiwerdenden Stellen für Absolventen der ersten Prüfung, was die durchaus stören würde, was man gut sehen kann, wenn man sich den Thread zur Einstellung November 2020 anschaut. Eine klassische drin/draußen-Problematik.

Und über allem schwebt die Frage: wenn man jetzt aus den Prüfungen aussteigt, wann steigt man wieder ein?

Vermutlich wäre das Absagen für die JPAs erstmal leichter und weniger Arbeit. Aber wer fände einen alternativen Klausurtermin irgendwann 2021/2022 wirklich besser, ohne irgendeine Ausbildung bis dahin, sobald die Wahlstation beendet ist?

Es wird für die von Corona betroffenen Referendare einfach keine guten Lösungen geben, wir werden damit irgendwie umgehen müssen, wie es etwa Kriegs- und Nachkriegsgenerationen oder Betroffene in Zeiten schwerer anderer Krisen schon immer mussten.

Mir scheint Ärmel hochkrempeln die bessere Alternative zu sein als rumzujammern. Und wenn alle vor und in den Prüfungsräumen vorsichtig sind und Platz machen bei Begegnungen und bei Symptomen verantwortlich handeln, dann ist das Risiko für alle überschaubar.

In diesem Sinne: Tschakka!
Gasttt
Unregistered
 
#143
31.10.2020, 08:41
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!
Gast
Unregistered
 
#144
31.10.2020, 10:10
(31.10.2020, 08:41)Gasttt schrieb:  
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!

Vllt. gehst du mal ne Runde joggen, dann bestünde auch kein Risiko für dich.
Gast
Unregistered
 
#145
31.10.2020, 10:38
(31.10.2020, 10:10)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 08:41)Gasttt schrieb:  
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!

Vllt. gehst du mal ne Runde joggen, dann bestünde auch kein Risiko für dich.

Was ist dein Problem? Er hat recht. Keiner hat Lust sich mit diesem Virus anzustecken. Wenn man auch noch mit einer Person zusammenwohnt, die zur Risikogruppe gehört, trägt man besondere Verantwortung. Etwas mehr Empathie wäre angebracht.
Gast
Unregistered
 
#146
31.10.2020, 10:50
(31.10.2020, 10:38)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 10:10)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 08:41)Gasttt schrieb:  
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!

Vllt. gehst du mal ne Runde joggen, dann bestünde auch kein Risiko für dich.

Was ist dein Problem? Er hat recht. Keiner hat Lust sich mit diesem Virus anzustecken. Wenn man auch noch mit einer Person zusammenwohnt, die zur Risikogruppe gehört, trägt man besondere Verantwortung. Etwas mehr Empathie wäre angebracht.

Das Sterben gehört zum Leben. Auch für Risikogruppen. Dass man sich gerade im Examen besonders ansteckt, ist schlicht nicht belegt. Also hör auf, hier rumzujammern.
NDS Guest
Unregistered
 
#147
31.10.2020, 11:01
(31.10.2020, 10:50)Gast schrieb:  Das Sterben gehört zum Leben. Auch für Risikogruppen. Dass man sich gerade im Examen besonders ansteckt, ist schlicht nicht belegt. Also hör auf, hier rumzujammern.


Aber sonst geht's noch...
GastHe
Unregistered
 
#148
31.10.2020, 11:06
(31.10.2020, 10:38)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 10:10)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 08:41)Gasttt schrieb:  
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!

Vllt. gehst du mal ne Runde joggen, dann bestünde auch kein Risiko für dich.

Was ist dein Problem? Er hat recht. Keiner hat Lust sich mit diesem Virus anzustecken. Wenn man auch noch mit einer Person zusammenwohnt, die zur Risikogruppe gehört, trägt man besondere Verantwortung. Etwas mehr Empathie wäre angebracht.

Aber auf die Frage, mit wem man in der Zeit zusammenwohnt, hat man ja Einfluss, da kann man ja vorübergehend etwas dran ändern.
Gast
Unregistered
 
#149
31.10.2020, 11:44
Genau, zieht dich einfach für die Klausurphase plus 10 bis 14 Tage in ein Hotel. So viel sollte euch das Examen schon wert sein. Hättet ja wohl mal vom üppigen Sold was beiseite legen können. 
Das war Sarkasmus.
Was hier für Leute unterwegs sind..
Ich drück (fast) allen die Daumen, dass es nicht zu Ansteckungen kommt
Gast
Unregistered
 
#150
31.10.2020, 12:02
(31.10.2020, 10:50)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 10:38)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 10:10)Gast schrieb:  
(31.10.2020, 08:41)Gasttt schrieb:  
(30.10.2020, 16:29)bwbwbw schrieb:  Für BW wurde vorhin folgendes verkündet:

Trotz der außergewöhnlichen Umstände sind wir bemüht, die schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2020 möglichst reibungslos und erfolgreich durchzuführen. Die Gesundheit aller Prüflinge und Aufsichtspersonen hat dabei oberste Priorität. Nach dieser Maßgabe bitten wir Sie dringend, Folgendes zu beachten:

Sollte ein Prüfling während der laufenden Prüfungen auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung einer Quarantäneverpflichtung unterliegen, ist die (weitere) Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall steht dem Prüfling die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 JAPrO offen. Maßgeblich ist insoweit allein die behördliche Anordnung.

Angesichts der besonderen Umstände der Verhinderung stellen wir dem Prüfling in diesem Fall die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 JAPrO bei Vorlage der Quarantäneanordnung grundsätzlich in Aussicht. Die Vorlage eines Attests nach § 14 Abs. 5 ÖGDG ist als Nachweis für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes voraussichtlich ausnahmsweise entbehrlich.

Wir weisen darauf hin, dass wir Sie Anfang November über die Einzelheiten unseres Hygienekonzepts für die schriftlichen Prüfungen im Dezember 2020 per E-Mail informieren werden. Die Informationen hierzu werden auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig.

Das ist ja fast schon eine Aufforderung dazu sich krank in die Prüfungen zu setzen. Quarantäne wird nur für Kontaktpersonen von positiv Getesteten angeordnet. Wenn man aber Symptome hat und keinen nachweislichen Kontakt, soll man also alle anderen im Raum dem Risiko aussetzen, weil die Rücktrittsbedingungen so erschwert sind?!

Vllt. gehst du mal ne Runde joggen, dann bestünde auch kein Risiko für dich.

Was ist dein Problem? Er hat recht. Keiner hat Lust sich mit diesem Virus anzustecken. Wenn man auch noch mit einer Person zusammenwohnt, die zur Risikogruppe gehört, trägt man besondere Verantwortung. Etwas mehr Empathie wäre angebracht.

Das Sterben gehört zum Leben. Auch für Risikogruppen. Dass man sich gerade im Examen besonders ansteckt, ist schlicht nicht belegt. Also hör auf, hier rumzujammern.

Und solche Menschen sind die Juristen in der Zukunft. Hast du schon mal was von Empathie gehört? anscheinend nicht.
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