13.10.2015, 18:31
Wieso denn keine 1,1 % mehr? Wenn er zwei Std nach der Tat bei der Blutabnahme noch 1,5% hatte? Dann hatte er doch vorher sogar, wenn schon, dann noch mehr!
13.10.2015, 18:34
zumindest in RLP stand glaube ich sogar ausdrücklich im Bearbeitervermerk drin, dass 1,5 Promille zu unterstellen ist und keine Rückrechnung vorzunehmen ist.
13.10.2015, 19:04
Woher kannte man die BAK zum Blutabnahmezeitpunkt in NRW überhaupt?
13.10.2015, 19:11
13.10.2015, 19:25
Hi,
Kann einer bitte berichten, was heute in Lüneburg lief?
Kann einer bitte berichten, was heute in Lüneburg lief?
13.10.2015, 19:25
(13.10.2015, 19:11)Gast schrieb:(13.10.2015, 18:31)Gast schrieb: Wieso denn keine 1,1 % mehr? Wenn er zwei Std nach der Tat bei der Blutabnahme noch 1,5% hatte? Dann hatte er doch vorher sogar, wenn schon, dann noch mehr!
Für die Bestimmung -0,2/Stunde + Sicherheitsaufschlag von 0,2‰= <1.1‰.
Jetzt mal ernsthaft: Man muss für eine Rückrechnung Promille hinzurechnen und nicht abziehen! Nach abgeschlossenem Alkoholkonsum baut der Alkohol sich ab, bei den meisten Menschen ist das jedenfalls so.
13.10.2015, 19:37
wobei ich mal im Sitzungsdienst den Fall hatte, da hat der Verteidiger genau das behauptet: zum Tatzeitpunkt viel weniger BAK als später, weil heimlicher Zutrunk (Folge: Stundenlanger Sachverständigenvortrag...), also vielleicht ein ausgefeiltes Verteidigungsmittel ;P
Im Ernst: manchmal hat man so Tage, da steht man einfach auf dem Schlauch und da rechnet man halt runter als hoch...
Ich hatte dafür mit den Urteilsfeststellungen arge Probleme, am liebsten hätte ich alles per Darstellungsrüge gegen die Wand geklatscht, denn zumindest mir viel eine saubere Prüfung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich 316, 315 c und 224, 223 arg schwer. Bei 316 hab ich im Rahmen der Darstellungsrüge auch bemängelt, dass im Schuldspruch nicht festgestellt wurde, ob vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheitsfahrt.
Im Ernst: manchmal hat man so Tage, da steht man einfach auf dem Schlauch und da rechnet man halt runter als hoch...
Ich hatte dafür mit den Urteilsfeststellungen arge Probleme, am liebsten hätte ich alles per Darstellungsrüge gegen die Wand geklatscht, denn zumindest mir viel eine saubere Prüfung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich 316, 315 c und 224, 223 arg schwer. Bei 316 hab ich im Rahmen der Darstellungsrüge auch bemängelt, dass im Schuldspruch nicht festgestellt wurde, ob vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheitsfahrt.
13.10.2015, 19:46
Danke!
Nur so kam man m.E. auch nur zur Begründetheit des Beweisantrages, denn bei 2,1 % hätte man zumindest die Zeugin hören müssen um etwaige Sprachstörungen im Rahmen einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit als Indiz werten zu können (die Beweiskraft jetzt mal außen vor)
Nur so kam man m.E. auch nur zur Begründetheit des Beweisantrages, denn bei 2,1 % hätte man zumindest die Zeugin hören müssen um etwaige Sprachstörungen im Rahmen einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit als Indiz werten zu können (die Beweiskraft jetzt mal außen vor)
13.10.2015, 19:47
In NRW kannte man den nicht oder? Also man konnte den doch gar nicht berechnen ...
13.10.2015, 19:50
Beim GPA stand das in den Urteilsfeststellungen