14.02.2019, 19:07
(14.02.2019, 19:05)Subsumtionsmaschine schrieb: Nein, wollte ich erst. Dachte aber dann, dass es irgendwie mitten im Verfahren Quatsch ist und habe es au nicht mehr hinbekommen zu schreiben,weil ich mit dem Rest der Prüfung beschäftigt war.
Lustigerweise finde ich auch in keinem meiner Bücher wie man den 80 IV schön prüft.
Habe den heute auch zum ersten mal kennen gelernt :D
Im Kaiser Skript steht er tatsächlich drin, aber so richtig erleuchtend auch nicht. Ich musste heute erstmal ins Gesetz gucken, kannte den Paragraphen auch noch nicht :D :D
14.02.2019, 19:10
Das war auch mein Problem .
wollte eigentlich irgendwo die Klagebefugnis also ob Normen drittschützende Wirkung haben unterbringen.
wollte eigentlich irgendwo die Klagebefugnis also ob Normen drittschützende Wirkung haben unterbringen.
14.02.2019, 19:14
Ich habe die zulässigkeit geprüft, weil ich auch die Probleme mit 212a BauGB und drittschützenden Normen einbauen wollte.
14.02.2019, 19:15
Toll ich habe Kaiser nicht.
Im Zweifel hätte ich den Absatz eh überlesen und als Spezialwissen abgetan :)
Im Zweifel hätte ich den Absatz eh überlesen und als Spezialwissen abgetan :)
14.02.2019, 19:15
Ich hab die Voraussetzungen des 80 V nochmal geprüft, da im Kommentar steht, dass 80 VII begründet ist, wenn die veränderten Umstände zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren. Ich dachte, man müsste den 80 V unter Zugrundelegung der neuen Umständen prüfen. Sonst kann man doch nicht einfach den Antrag gem 80 V abweisend ohne ihn erneut geprüft zu haben. Aber wer weiß, ich kannte 80 VII vorher auch nicht.
14.02.2019, 19:20
War der Fall bei uns allen gleich?
In MV war der Fall so gelagert, dass die Beigeladene vom Oberbürgermeister der Stadt Schwerin (Antragsgegner) eine Baugenehmigung für ein Haus erhielt, das sie im Keller als Physiotherapiepraxis nutzen wollte. Das Grundstück liegt in einem als Wohngebiet genutzen Bereich.
Der Antragssteller (Eigentümer des Nachbargrundstücks) legte Widerspruch ein mit dem Argument, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden und die Nutzung als Physiotherapiepraxis sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Außerdem beantragte er beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das VG lehnte per Beschluss des Einzelrichters den Antrag ab, der OVG gab ihm danach wegen der Abstandsflächen statt, positionierte sich aber eindeutig nicht zur Frage der Nutzung im Wohngebiet.
Die Beigeladene änderte ihren Entwurf, sodass nun die Abstandsflächen eingehalten wurden und erhielt von der Behörde (Antragsgegnerin) eine Nachtragsgenehmigung.
Da nun die Abstandsflächen eingehalten wurden, beantragte die Beigeladene beim VG, den Beschluss des OVG und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufzuheben.
Das VG hörte zunächst die Beteiligten zur Übertragung auf die Einzelrichterin an.
Der Antragssteller beantragte die Antragsabweisung.
- Der Antragssteller wünschte eine Rubrumsanpassung, da jetzt ja die Beigeladene Antragsstellerin und der jetzige Antragssteller Antragsgegner sei. Der ursprüngliche Antragsgegner sei nun Beigeladener.
- Er rügte die Zuständigkeit des VG, da dieses nicht eine Entscheidung des OVG aufheben könne und regte die Verweisung an das OVG an.
- Er war außerdem der Ansicht, dass, wenn das Verfahren tatsächlich vor dem VG geführt werden müsse, die Sache ja ohnehin schon der Einzelrichterin übertragen sei und eine erneute Übertragung an die Einzelrichterin daher nicht notwendig und auch nicht zulässig sei, da die Kammer nun keine Entscheidungsbefugnis mehr habe.
- Die Nachtragsbaugenehmigung, die der Beigeladenen erteilt wurde, sei in Wirklichkeit eine neue Baugnehemigung, sodass gem. § 212a BauGB der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung habe. Er behalte sich einen erneuten Antrag nach § 80 V VwGO vor.
- Da das OVG bereits entschieden hat, dass die Beigeladene ihre Genehmigung nicht ausüben dürfe, könne jetzt nicht erneut entschieden werden.
Der Antragsgegner stellte keinen eigenen Antrag, aber war mit der Rubrumsänderung einverstanden, merkte aber an, dass dies zu Verwirrung führen könnte. Es wurde noch ausgeführt, dass die Genehmigung eine sog. Tekturgenehmigung darstelle, die zwar in der LBauO M-V nicht geregelt sei, aber doch als Prinzip irgendwie gelten müsse.
Aufgabenstellung war:
Die Entscheidung(en) des VGs zu entwerfen
Das Baugebiet sei ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO
Die Beigeladene wolle die Praxis Montag bis Freitag 9-15 Uhr öffnen und sei eine einzelne Physiotherapeutin.
Um Ergänzung des Sacherhalts wird gebeten, da mich meine Erinnerung jetzt etwas im Stich lässt
In MV war der Fall so gelagert, dass die Beigeladene vom Oberbürgermeister der Stadt Schwerin (Antragsgegner) eine Baugenehmigung für ein Haus erhielt, das sie im Keller als Physiotherapiepraxis nutzen wollte. Das Grundstück liegt in einem als Wohngebiet genutzen Bereich.
Der Antragssteller (Eigentümer des Nachbargrundstücks) legte Widerspruch ein mit dem Argument, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden und die Nutzung als Physiotherapiepraxis sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Außerdem beantragte er beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das VG lehnte per Beschluss des Einzelrichters den Antrag ab, der OVG gab ihm danach wegen der Abstandsflächen statt, positionierte sich aber eindeutig nicht zur Frage der Nutzung im Wohngebiet.
Die Beigeladene änderte ihren Entwurf, sodass nun die Abstandsflächen eingehalten wurden und erhielt von der Behörde (Antragsgegnerin) eine Nachtragsgenehmigung.
Da nun die Abstandsflächen eingehalten wurden, beantragte die Beigeladene beim VG, den Beschluss des OVG und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufzuheben.
Das VG hörte zunächst die Beteiligten zur Übertragung auf die Einzelrichterin an.
Der Antragssteller beantragte die Antragsabweisung.
- Der Antragssteller wünschte eine Rubrumsanpassung, da jetzt ja die Beigeladene Antragsstellerin und der jetzige Antragssteller Antragsgegner sei. Der ursprüngliche Antragsgegner sei nun Beigeladener.
- Er rügte die Zuständigkeit des VG, da dieses nicht eine Entscheidung des OVG aufheben könne und regte die Verweisung an das OVG an.
- Er war außerdem der Ansicht, dass, wenn das Verfahren tatsächlich vor dem VG geführt werden müsse, die Sache ja ohnehin schon der Einzelrichterin übertragen sei und eine erneute Übertragung an die Einzelrichterin daher nicht notwendig und auch nicht zulässig sei, da die Kammer nun keine Entscheidungsbefugnis mehr habe.
- Die Nachtragsbaugenehmigung, die der Beigeladenen erteilt wurde, sei in Wirklichkeit eine neue Baugnehemigung, sodass gem. § 212a BauGB der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung habe. Er behalte sich einen erneuten Antrag nach § 80 V VwGO vor.
- Da das OVG bereits entschieden hat, dass die Beigeladene ihre Genehmigung nicht ausüben dürfe, könne jetzt nicht erneut entschieden werden.
Der Antragsgegner stellte keinen eigenen Antrag, aber war mit der Rubrumsänderung einverstanden, merkte aber an, dass dies zu Verwirrung führen könnte. Es wurde noch ausgeführt, dass die Genehmigung eine sog. Tekturgenehmigung darstelle, die zwar in der LBauO M-V nicht geregelt sei, aber doch als Prinzip irgendwie gelten müsse.
Aufgabenstellung war:
Die Entscheidung(en) des VGs zu entwerfen
Das Baugebiet sei ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO
Die Beigeladene wolle die Praxis Montag bis Freitag 9-15 Uhr öffnen und sei eine einzelne Physiotherapeutin.
Um Ergänzung des Sacherhalts wird gebeten, da mich meine Erinnerung jetzt etwas im Stich lässt
14.02.2019, 19:29
(14.02.2019, 19:15)GPA110 schrieb: Ich hab die Voraussetzungen des 80 V nochmal geprüft, da im Kommentar steht, dass 80 VII begründet ist, wenn die veränderten Umstände zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren. Ich dachte, man müsste den 80 V unter Zugrundelegung der neuen Umständen prüfen. Sonst kann man doch nicht einfach den Antrag gem 80 V abweisend ohne ihn erneut geprüft zu haben. Aber wer weiß, ich kannte 80 VII vorher auch nicht.
Find ich einerseits plausibel, andererseits wurde über 80 V ja schonmal entschieden, heißt der müsste damals ja auch zulässig gewesen sein? Kein plan, bin gespannt auf die Bewertung :rolleyes:
14.02.2019, 19:30
Eine noch! ! :D :D
14.02.2019, 19:40
Beim GPA gleicher SV wie in MV.
14.02.2019, 21:00
[quote pid='21371' dateline='1550163611']
Wir hatten doch nicht die Situation, dass Beschwerde eingelegt wurde gegen die Entscheidung des OVG.
Darauf bezieht sich doch das Urteil. Der Fall ist nich vergleichbar
[/quote]
Im Kommentar steht, dass es für die Prüfung des 80 VII egal ist, wenn Beschwerde eingelegt wurde. Das Urteil zeigt nicht das Ergebnis, sondern die Prüfung des 80 VII
Wir hatten doch nicht die Situation, dass Beschwerde eingelegt wurde gegen die Entscheidung des OVG.
Darauf bezieht sich doch das Urteil. Der Fall ist nich vergleichbar
[/quote]
Im Kommentar steht, dass es für die Prüfung des 80 VII egal ist, wenn Beschwerde eingelegt wurde. Das Urteil zeigt nicht das Ergebnis, sondern die Prüfung des 80 VII