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  5. Klausuren September 2015
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Klausuren September 2015
Gast
Unregistered
 
#131
11.09.2015, 16:52
https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...Ws%2029/09

Viele klassische Probleme im Betrug. Habe teils sehr ähnlich argumentiert. Habe nur anders im Hinblick auf den besonders schweren Fall entschieden, weil die geringfügigkeitsgrenze nur ein wenig pro Betrag überschritten ist

Ich hab noch geprüft, ob ein verfahrensfehler in Betracht kommt, weil das lg die festellung bzgl des PanGV einfach übernommen hat.Aufhänger war bei mir die Aufklärungspflicht des Gerichtes. Letztlich aber verneint, weil es eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen hat.

Sry für die Rechtschreibung... Hab mim tablet es geschrieben
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Gast
Unregistered
 
#132
11.09.2015, 17:50
hab die Vo auch als Verbotsnorm 134 am ende angenommen. ist wohl aber keine...
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Gast Hessen
Unregistered
 
#133
11.09.2015, 18:25
Lief die NRW-Revisions-Klausur auch in Hessen?
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Gast
Unregistered
 
#134
11.09.2015, 22:29
Hessen:

JA REVISION IN HESSEN! Sieht nach den bisherigen Darstellungen so aus, als wäre es die gleiche Klausur gewesen!
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Paris
Unregistered
 
#135
12.09.2015, 11:50
(11.09.2015, 15:37)NRW-Jurist schrieb:  NRW heute: Revision Internet-Kostenfalle (nach http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-616-12.php )


Zulässigkeit

Unproblematisch, einziger Punkt: auch ein Fax reicht zur Wahrung der Schriftform aus.


Begründetheit


Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen

Sachliche Zuständigkeit, § 6 StPO: wohl eher AG Schöffengericht zuständig, aber jedenfalls keine Willkür und § 269 StPO greift zudem

Kurz: Keine Strafanträge nach § 248a StGB erforderlich, da mit Schaden von je knapp 40 Euro über der Grenze und StA hat jedenfalls konkludent besonderes öff. Interesse durch Anklage zum Ausdruck gebracht


Verfahrensfehler

Absolute: § 338 Nr. 1 StPO, aber kein Verstoß (weites Ermessen des Gerichts bei Besetzung) und jedenfalls alles präkludiert

Relative: Kurz §§ 265, 266 und 249 StPO angesprochen, aber alles in Ordnung


Sachlich-rechtliche Fehler

Kurz angesprochen, dass die Beweiswürdigung knapp, aber ok ist.

Die fehlende Unterschrift (nach Meyer-Goßner ein sachlich-rechtlicher Punkt; hätte ich sonst eher in der Verfahrensrüge geprüft) ist wegen § 275 II 2 unproblematisch, da genügend entschuldigt.


Delikte auf Grundlage der Feststellungen:

- §§ 263 I, III, 52 StGB (10 Fälle)

Probleme: Täuschung (Schwerpunkt) wohl in Tateinheit durch Einstellen der Seite ins Internet; Vermögensschaden (normativ); Vorsatz (indiziell aus der Kenntnis des zivilrechtl. Urteils); gewerbsmäßig (+) (auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu aufgrund der Gesamtumstände), großer Schaden (-)


- versuchter Betrug (5 Fälle)

Problem: Abgrenzung Versuch/Vollendung, schadensgleiche Vermögensgefährdung?


- versuchte Erpressung und versuchte Nötigung durch die Schufa-Drohungen - wohl versuche (Sicherungs-)Erpressung, zumindest versuchte Nötigung.


Zweckmäßigkeit

M mitteilen, dass kein Freispruch zu erwarten ist, wenn sich das Gericht nicht gegen den BGH stellt und die Täuschung ablehnt (und das ist unwahrscheinlich).

Möglicherweise etwas mildere Strafe, weil 5 x nur versuchter Betrug, aber viel wird nicht zu holen sein.

Keine Gefahr von Reformation in Peius hinsichtlich Strafzumessung, 339 StPO, da StA keine Revision eingelegt hat. Aber Gefahr, dass der Tenor verbösert wird (und die Erpressung/Nötigung mit aufgenommen wird.



Ich hatte die Revision kaum vorbereitet, deshalb alles äußerst ohne Gewähr ;)





338 Nr 1(+) weil die Rüge doch rechtzeitig erhoben wurde, nämlich in der m.V vor dem letzten Wort des Angeklagten. Oder hab ich was übersehen ?!

Und bzgl Beweiswürdigung fand ich es problematisch weil der Grundsatz des fair Trail missachtet wurde , da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte , ob der Angeklagte getäuscht hatte.


Aber Hut ab, dass du es so gut gemeistert hast, obwohl du es du nicht angeschaut hattest.
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Lost
Unregistered
 
#136
12.09.2015, 12:21
Ich habe das nach § 222b StPO gelöst:


§ 222b StPO
Besetzungseinwand

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. (...)
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Gast
Unregistered
 
#137
12.09.2015, 16:18
Vorschläge für verwaltunsrecht?
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Gast
Unregistered
 
#138
12.09.2015, 20:20
Asylrecht :D
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GuestNRW
Unregistered
 
#139
12.09.2015, 22:23
(12.09.2015, 12:21)Lost schrieb:  Ich habe das nach § 222b StPO gelöst:


§ 222b StPO
Besetzungseinwand

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. (...)

Im Kommentar stand mE explizit, dass es nicht präkludiert ist und folglich in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn man nach der Vernehmung des Angeklagten den Besetzungseinwand erhebt.
Aber ich hatte auch sehr viel Zeit dafür, wusste eh nicht, wie man eine Sachrüge prüft :D
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Paris
Unregistered
 
#140
13.09.2015, 12:41
Asylrecht ?! Auch wenn die Flüchtlingsthematik sehr aktuell ist , kann ich mir asylR nicht vorstellen, da es nicht so easy ist.
Aber wer weiß es schon !

Ich hoffe nur, dass wir kein Widerspruchsbescheid schreiben müssen.
Tippe auf Beschluss für Morgen , da es nahezu immer dran kommt.
Hoffentlich kein BauR :)))
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