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Klausuren April 2026
RefNdsOL
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#131
Gestern, 19:43
(Gestern, 19:02)xdST schrieb:  
(Gestern, 18:44)schnobu schrieb:  
(Gestern, 15:18)nds..... schrieb:  
(Gestern, 15:10)RefNdsOL schrieb:  Heute Niedersachsen VR: Ausgangsbescheid, Waffenrecht und Jagdrecht, Widerruf von Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit mit den üblichen Folgen (§ 46 I, II WaffG) und Ungültigkeiserklärung und Einziehung des Jagdschein (§ 18 S. 1 i.V.m. § 17 I 4 BJagdG).

Haben andere auch neben dem Bescheid ein Schreiben an die Meldebehörde der Gemeinde gemacht nach § 44 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 1 I 1 NdsAG-BMG (die Adressdaten gab es dazu leider nicht, habe kreativ eben nur EMA und den Namen der Gemeinde genannt, in der der Adressat wohnt).
Ist das wohl richtig mit dieser Meldung? Habe das auch nur sehr kurz zur Kenntnis gemacht.

Was war der Unzuverlässigkeitsgrund?

Betroffender war Inhaber von Waffenbesitzkarte für insg. 8 Waffen und Inhaber von Jagdschein und seit 40 Jahren bisher unbescholtener Jäger.

Gegenüber dem Landkreis wurde durch die Polizeibehörde angezeigt, dass es zu einem Vorkommnis kam, bei der der Betroffene seine Kurzwaffe während eines Schwächeanfalls auf sein Autodach gelegt hat kurz bevor er mit der Jagd beginnen wollte, dann dort 30 Minuten lang vergessen hat, später auch nicht mehr finden konnte und generell verwirrt gewesen sei, ob er die Waffe überhaupt mitgenommen hatte. Die Waffe wurde dann einen Tag später von einer Spaziergängerin gefunden. 
Der Landkreis hatte die Person bereits wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Einziehung des Jagdscheins angehört und man sollte die Sache nun weiter bearbeiten. Es gab eine Stellungnahme des RA des Betroffenen, in der diverse Argumente genannt waren und ein ärztliches Attest enthalten war, wonach der Betroffene von bester Gesundheit sei und lediglichlich ein Einzelfall gegeben sei der nichts an der Zuverlässigkeit ändere.

-> Prüfen, ob Widerruf der Waffenbesitzkarten einerseits und des Jagdscheins andererseits möglich war. Die Klausur hat hier wenig Normen genannt, eine Schwierigkeit war daher wohl das Auffinden der einschlägigen Normen und das saubere systematische Prüfen. Ganz zentral war die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Das war nach meiner Lösung quasi das einzige wirklich "große" Problem der Klausur, da musste man also viel schreiben. 
Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit angenommen, da der Betroffene während des ganzen Geschehens überhaupt kein Bewusstsein wegen der Gefährlichkeit und Relevanz der Waffen gezeigt hat und quasi durchgehend nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat (beim Verlust, beim Weggehen vom Auto, bei Absuchen des Autos usw.). 
Bei der jagrechtlichen Unzuverlässigkeit gab es wegen des Gleichlaufs des Unzuverlässigkeitsbegriffs quasi nichts mehr zu prüfen. 

Daher Erstbescheid und entsprechende Anordnung.
Der Tenor des Erstbescheids war dann nicht ganz einfach, ich habe es in etwa so tenoriert: 
1) Widerruf der Waffenbesitzkarten
2) Jagdschein wird für ungültig erklärt und eingezogen
3) Hinsichtlich Ziff. 2 AoSoVz (folgt nicht aus Gesetz; bei den Waffenbesitzkarten hingegen schon, daher insoweit keine Anordnung erforderlich)
4) 3 Tage Frist zur Abgabe der Waffenkarten und Jagdschein ggü. Behörde
5) 3 Wochen Frist zur Abgabe der Waffen/ Unbrauchbarmachung der Waffen + Anzeige an Behörde

Im Vermerk sollte man noch ausführen, welcher Rechtsbehelf gegen den Bescheid zulässig sein wird. Das fand ich etwas komisch, weil nach meiner Lösung unproblematisch die Anfechtungsklage statthaft war und diese auch gänzlich unproblematisch zulässig war

Wie haben es die anderen so gelöst? 

Gratulation an alle fürs Durchstehen!!
In Sachsen-Anhalt lief der identische Fall. Da wir hier das Vorverfahren haben war bei der Prüfung der entsprechenden Rechtsbehelfe daher der Widerspruch und die Anträge nach 80 IV (bei Adsv bzgl Jagdschein) und 80 V vwgo zu erörtern.
Hier (nds) findet zwar kein Vorverfahren statt, § 68 I 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 80 I NJG, aber m.E. waren hier ebenfalls neben der Hauptsache auch die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im einstweiligen Rechtsschutz im Vermerk zu erörtern mit der gebotenen Unterscheidung zwischen Anträgen auf Anordnung und Wiederherstellung (nur bei Jagdschein) der aufschiebenden Wirkung. Weiter auch objektive Klage bzw. objektive Antragshäufung, da jeweils gegen die 4 eigenständigen VAs. Zudem im Vermerk die Ordnungsgemäßheit der Anhörung (RA hatte gerügt, dass die Rechtsgrundlagen der beabsichtigten Maßnahmen, nicht im Anhörungsschreiben genannt ware, die Lösung dazu stand im Kopp/Ramsauer). Ich habe eben auch ein Schreiben, an das Einwohnermeldeamt nach § 44 I Nr. 2 WaffG gemacht zusätzlich und § 44 II WaffG kurz im Vermerk, dass es egal ist da Behörde identisch.

Für die Rückgabe der Ausfertigungen (§ 46 I WaffG) bedarf es m.E. keiner Tenorierung einer Frist, da das Gesetz ausdrücklich unverzüglich vorsieht, das impliziert die "Frist" des § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Nur § 46 II WaffG sieht die Anordnung der Behörde zur Unbrauchbarmachung innerhalb angemessener Frist vor, dafür braucht es also die Tenorierung einer Frist.

Für den Jagdschein brauchte es keiner eigenen ausführlichen Begründung. Vielmehr reichte insofern wegen § 18 S. 1 BJagdG i.V.m. § 17 I 4 BJagdG der Verweis darauf, dass es an der Zuverlässigkit iSd § 5 WaffG fehlt, wofür nach oben verwiesen konnte. Wegen des Jagdscheins dachte ich bedürfte es ebenso wenig einer Frist, da bin ich mir jetzt retrospektiv nicht mehr ganz so sicher. Kurze Recherche impliziert wohl, dass die Norm auch eine Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe beinhaltet, was man wohl sinnvollerweisse dann mit einer Frist machen müsste. Das ist dann wohl ein (ärgerlicher) Fehler.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 19:46 von RefNdsOL.)
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Träumchen
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#132
Gestern, 20:29
(Gestern, 19:03)RefNRW2789 schrieb:  Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
Ich habe nur Maßnahmen nach 18 BJagdG angesprochen. Für Maßnahmen nach dem WaffG wäre ja die Kreispolizeibehörde und nicht der Kreis selbst (als untere Jagdbehörde) zuständig.
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schnobu
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#133
Gestern, 20:41
(Gestern, 20:29)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 19:03)RefNRW2789 schrieb:  Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
Ich habe nur Maßnahmen nach 18 BJagdG angesprochen. Für Maßnahmen nach dem WaffG wäre ja die Kreispolizeibehörde und nicht der Kreis selbst (als untere Jagdbehörde) zuständig.
Gabs in NRW denselben SV? Bei uns war nach dem Bearbeitervermerk die Zuständigkeit der Behörde gegeben.
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Träumchen
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Registriert seit: Apr 2024
#134
Gestern, 21:21
(Gestern, 20:41)schnobu schrieb:  
(Gestern, 20:29)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 19:03)RefNRW2789 schrieb:  Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
Ich habe nur Maßnahmen nach 18 BJagdG angesprochen. Für Maßnahmen nach dem WaffG wäre ja die Kreispolizeibehörde und nicht der Kreis selbst (als untere Jagdbehörde) zuständig.
Gabs in NRW denselben SV? Bei uns war nach dem Bearbeitervermerk die Zuständigkeit der Behörde gegeben.
Nein, nicht ganz. Im BV hieß es nur „Alle im Sachverhalten genannten Orte befinden sich im Obermärkischen Kreis.“ Und auf S.1: „Von einem Abdruck der Mitteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach $$ 5,6 WaffG wird abgesehen.“ Das war ein Bezug auf 17 Abs. 1 S.2 BJagdG. 

In NRW sind das auch getrennte Behörden. Der Landrat ist nur im Wege der Organleihe auch Präsident der Kreispolizeibehörde (zust. für das WaffG). Sie ist dem Kreis aber nicht untergeordnet, sondern Teil der Landespolizei.
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nds.....
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Registriert seit: Dec 2025
#135
Heute, 07:40
(Gestern, 21:21)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 20:41)schnobu schrieb:  
(Gestern, 20:29)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 19:03)RefNRW2789 schrieb:  Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
Ich habe nur Maßnahmen nach 18 BJagdG angesprochen. Für Maßnahmen nach dem WaffG wäre ja die Kreispolizeibehörde und nicht der Kreis selbst (als untere Jagdbehörde) zuständig.
Gabs in NRW denselben SV? Bei uns war nach dem Bearbeitervermerk die Zuständigkeit der Behörde gegeben.
Nein, nicht ganz. Im BV hieß es nur „Alle im Sachverhalten genannten Orte befinden sich im Obermärkischen Kreis.“ Und auf S.1: „Von einem Abdruck der Mitteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach $$ 5,6 WaffG wird abgesehen.“ Das war ein Bezug auf 17 Abs. 1 S.2 BJagdG. 

In NRW sind das auch getrennte Behörden. Der Landrat ist nur im Wege der Organleihe auch Präsident der Kreispolizeibehörde (zust. für das WaffG). Sie ist dem Kreis aber nicht untergeordnet, sondern Teil der Landespolizei.

Wie soll das aber verwaltungspraktisch umgesetzt werden? Die Jagdbehörden sind doch nach 17 Abs. I komplett an die WaffG-Behörde gebunden.
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RefNdsOL
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#136
Heute, 07:55
(Heute, 07:40)nds..... schrieb:  
(Gestern, 21:21)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 20:41)schnobu schrieb:  
(Gestern, 20:29)Träumchen schrieb:  
(Gestern, 19:03)RefNRW2789 schrieb:  Waren in NRW nur jagdrechtliche Maßnahmen oder auch das WaffG zu prüfen?
Ich habe nur Maßnahmen nach 18 BJagdG angesprochen. Für Maßnahmen nach dem WaffG wäre ja die Kreispolizeibehörde und nicht der Kreis selbst (als untere Jagdbehörde) zuständig.
Gabs in NRW denselben SV? Bei uns war nach dem Bearbeitervermerk die Zuständigkeit der Behörde gegeben.
Nein, nicht ganz. Im BV hieß es nur „Alle im Sachverhalten genannten Orte befinden sich im Obermärkischen Kreis.“ Und auf S.1: „Von einem Abdruck der Mitteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach $$ 5,6 WaffG wird abgesehen.“ Das war ein Bezug auf 17 Abs. 1 S.2 BJagdG. 

In NRW sind das auch getrennte Behörden. Der Landrat ist nur im Wege der Organleihe auch Präsident der Kreispolizeibehörde (zust. für das WaffG). Sie ist dem Kreis aber nicht untergeordnet, sondern Teil der Landespolizei.

Wie soll das aber verwaltungspraktisch umgesetzt werden? Die Jagdbehörden sind doch nach 17 Abs. I komplett an die WaffG-Behörde gebunden.

44 Abs. 2 WaffG bzw 18a BJagdG lesen.
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