14.05.2018, 17:52
Sohn meldet seine Mutter M (vermögend) als vermisst.
Der Ehemann G der M (armer Schlucker) wird zunächst befragt.
Ermittlungen ergeben dass die M in ihrem Haus gestorben sein muss (Durchsuchung&Leichenspürhunde), G wird vorläufig festgenommen.
G gibt bei Polizei geständige Einlassung ab - M hatte Asthmaanfall und bat vermeintlich G ihr beim Sterben zu helfen. Sie wollte vermeintlich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr leben. Deshalb hielt G ihr wohl erst Mund und Nase zu und anschließen Plastiktüte über den Kopf. Dann hat er die Leiche in Garage einbetoniert. Obduktion ergibt aber, dass M auch an einem Herzinfarkt gestorben sein kann statt durch Ersticken.
Nach Tod hat G den Schmuck der M verkauft, um so zu tun als sei die M mit ihrem Schmuck einfach abgehauen.
Anklage wegen mordes aus Heimtücke und Habgier, sowie Diebstahl.
Zeugen sagen alle aus, dass M nicht sterben wollte. Sachverständige erörtern dass Todesursache der M unbekannt. Sohn der M stellt in Hauptverhandlung Strafantrag bzgl des Schmucks.
So ungefähr. Es gab noch Millionen andere Infos in der Klausur bzgl des Ermittlungsverfahrens, die letztlich für die Lösung egal waren, überall stand der vermerk der ljpa dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist.
Der Ehemann G der M (armer Schlucker) wird zunächst befragt.
Ermittlungen ergeben dass die M in ihrem Haus gestorben sein muss (Durchsuchung&Leichenspürhunde), G wird vorläufig festgenommen.
G gibt bei Polizei geständige Einlassung ab - M hatte Asthmaanfall und bat vermeintlich G ihr beim Sterben zu helfen. Sie wollte vermeintlich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr leben. Deshalb hielt G ihr wohl erst Mund und Nase zu und anschließen Plastiktüte über den Kopf. Dann hat er die Leiche in Garage einbetoniert. Obduktion ergibt aber, dass M auch an einem Herzinfarkt gestorben sein kann statt durch Ersticken.
Nach Tod hat G den Schmuck der M verkauft, um so zu tun als sei die M mit ihrem Schmuck einfach abgehauen.
Anklage wegen mordes aus Heimtücke und Habgier, sowie Diebstahl.
Zeugen sagen alle aus, dass M nicht sterben wollte. Sachverständige erörtern dass Todesursache der M unbekannt. Sohn der M stellt in Hauptverhandlung Strafantrag bzgl des Schmucks.
So ungefähr. Es gab noch Millionen andere Infos in der Klausur bzgl des Ermittlungsverfahrens, die letztlich für die Lösung egal waren, überall stand der vermerk der ljpa dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist.
14.05.2018, 20:21
Na, ihr Kaiser-Kunden. Was ist denn heiß im öffrecht?

14.05.2018, 21:26
Ich habe den angeklagten nach 211,22,23 (Habgier) verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Meine Darstellungen sind jedoch nicht gelungen, da der Sachverhalt so konfus war. In der rechtlichen Würdigung bin ich nur auf die Probleme eingegangen und habe die normale Versuchsprüfung verlassen....
Bzgl. Morgen hoffe ich[/b][/font] , dass keine behördliche Aufgabenstellung drankommt....
Meine Darstellungen sind jedoch nicht gelungen, da der Sachverhalt so konfus war. In der rechtlichen Würdigung bin ich nur auf die Probleme eingegangen und habe die normale Versuchsprüfung verlassen....
Bzgl. Morgen hoffe ich[/b][/font] , dass keine behördliche Aufgabenstellung drankommt....
14.05.2018, 21:30
Lief in Hessen eine Revision oder eine Urteilsklausur?
14.05.2018, 21:39
Urteil, wohl der selbe Fall wie in NRW.
Aber schreiben diesen Durchgang natürlich auch nur 2 Länder und auch wohl primär Durchfaller/Verbesserer in Hessen.
Also nicht sicher ob man daraus was ableiten kann.
Aber schreiben diesen Durchgang natürlich auch nur 2 Länder und auch wohl primär Durchfaller/Verbesserer in Hessen.
Also nicht sicher ob man daraus was ableiten kann.
14.05.2018, 22:06
(14.05.2018, 21:39)Gast schrieb: Urteil, wohl der selbe Fall wie in NRW.
Aber schreiben diesen Durchgang natürlich auch nur 2 Länder und auch wohl primär Durchfaller/Verbesserer in Hessen.
Also nicht sicher ob man daraus was ableiten kann.
Wie kommst du drauf, dass primär Durchfaller/Verbesserer in Hessen schreiben? Ist ein normaler Durchgang wie alle zwei Monate?
14.05.2018, 22:16
(14.05.2018, 21:26)Strafrecht18 schrieb: Ich habe den angeklagten nach 211,22,23 (Habgier) verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Meine Darstellungen sind jedoch nicht gelungen, da der Sachverhalt so konfus war. In der rechtlichen Würdigung bin ich nur auf die Probleme eingegangen und habe die normale Versuchsprüfung verlassen....
Bzgl. Morgen hoffe ich[/b][/font] , dass keine behördliche Aufgabenstellung drankommt....
Eine behördliche Aufgabenstellung könnte wenn dann nur am Donnerstag dran kommen. Morgen ist doch erst Urteil dran oder nicht?
15.05.2018, 14:42
Also das heute fand ich gar nicht gut. :@
48,49,49a, Anfechtung, Verpflichtung, Teilerledigung. In NRW auch? Habt ihr nicht wenigstens den VwVfG-Kommentar?
48,49,49a, Anfechtung, Verpflichtung, Teilerledigung. In NRW auch? Habt ihr nicht wenigstens den VwVfG-Kommentar?
15.05.2018, 14:53
NRW wohl ebenso: Rückforderung zuviel gezahlter Witwenrente durch Versorgungswerk der Architekten. Eheschließung in den USA, Frage ob und wann diese die Witweneigenschaft vernichtet hat.
Klage zwar zulässig, aber (nach meiner Lösung) unbegründet. Kein schutzwürdiges Vertrauen, hätte sich aufdrängen müssen, dass sie die Ehe melden muss. Dementsprechend auch keine Entreicherungseinrede, da Tatsachen grob fahrlässig verkannt.
Kosten für erledigten Teil trägt Beklagter.
Klage zwar zulässig, aber (nach meiner Lösung) unbegründet. Kein schutzwürdiges Vertrauen, hätte sich aufdrängen müssen, dass sie die Ehe melden muss. Dementsprechend auch keine Entreicherungseinrede, da Tatsachen grob fahrlässig verkannt.
Kosten für erledigten Teil trägt Beklagter.
15.05.2018, 18:42
Habe 49 Vwvfg genommen, aber ausführlich begründet warum 48 Vwvfg nicht einschlägig ist. Sehe im Kaiserskript BverwG sieht es anders.. na ja, ich denke man kann da auch gut gegen argumentieren.
Im Ergebnis Klage zulässig, aber unbegründet. Ehe war nach 34 PstG schon in Vegas begründet, Beurkundung kann man machen, muss aber nicht. Schutzwürdiges Vertrauen lag auch nicht vor.
Antrag 2 habe ich als Annexantrag 113 I 2,3 Vwgo ausgelegt, der ging aber ebenfalls nicht durch.
Beim erledigten Teil habe ich auch die Klägerin verlieren lassen, hab das aber nur noch so hingerotzt.
Letzlich trägt Klägerin Kosten des Verfahrens. Und ihr so?
Im Ergebnis Klage zulässig, aber unbegründet. Ehe war nach 34 PstG schon in Vegas begründet, Beurkundung kann man machen, muss aber nicht. Schutzwürdiges Vertrauen lag auch nicht vor.
Antrag 2 habe ich als Annexantrag 113 I 2,3 Vwgo ausgelegt, der ging aber ebenfalls nicht durch.
Beim erledigten Teil habe ich auch die Klägerin verlieren lassen, hab das aber nur noch so hingerotzt.
Letzlich trägt Klägerin Kosten des Verfahrens. Und ihr so?