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  5. Klausuren Dezember 2016
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Klausuren Dezember 2016
Gast
Unregistered
 
#111
02.12.2016, 16:35
Was lief gestern in Berlin der ZI Klausur ?
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Gast
Unregistered
 
#112
02.12.2016, 16:37
(02.12.2016, 16:25)Berlin schrieb:  In Berlin die gleiche Klausur:

Anspruch auf GB-Berichtigung (-), da kein wirksamer Ausschluss des C. Kein wichtiger Grund da keine gesicherte Erkenntnis über Insolvenz, keine ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung usw

Zahlungsanspruch aus Darlehen 488 I 2 (+), ordnungsgemäß durch Kündigung fällig gestellt, Frist des 488 III 2 ist abdingbar
Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen, da C zwar einen Anspruch aus 769, 774 ll, 426 in Höhe von 50.000 hätte, aber weil er selbst nicht gezahlt hat keine Fälligkeit.
Anspruch aber wegen ZbR nicht in voller Höhe durchsetzbar, denn der Anspruch aus 774, 426 reicht für ein zbr schon aus. So hab ich das dann gelöst.
Verbleiben durchsetzbar nur noch 1.120€.

Prorogationsvereinbarung unwirksam, 38 zpo. 39 zpo kann nicht gesichert sein. Daher klageerhebung zum AG Erfurt. Aber dann wars zu knapp mit der Zeit um die anständig hin zu bekommen :(

Was lief gestern in Berlin in der ZI Klausur?
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Berlin
Unregistered
 
#113
02.12.2016, 16:50
[/quote]

Was lief gestern in Berlin in der ZI Klausur?
[/quote]

Schau mal auf den vorigen Seiten, die gleiche ZV-Klausur wie in NRW
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Gast
Unregistered
 
#114
02.12.2016, 16:52
(02.12.2016, 16:28)GastBW schrieb:  In BW heute tolle Familienrechtsklausur *würg*

Wer hat ne tolle Lösung? :D

Richtig furchtbar :(

Ich hab den 1. Antrag auf Räumung als unzulässig angesehen, weil ich nicht erkennen konnte woraus sich die Prozessführungsbefugnis ergeben soll. Aber eine AGL hätte ich da auch nicht gesehen :/

Der 2. Antrag geht bei mir durch. Hab die Gesamtschuld noch bejaht, weil der er nicht aus dem MV ausgeschieden ist. Zur Zahlung ist er im Innenverhältnis bei mir nicht verpflichtet weil sie ja auch wollte, dass er auszieht. Hab da irgendwie argumentiert.

Die Widerklage hab ich durchgehen lassen. Das Darlehen wurde außerordentlich gekündigt und der Anspruch war nicht verjährt, da Hemmung nach 207 bgb.
Die Schenkung war keine Zweckschenkung aber ich hab einen wirksamen Widerruf wegen dem Betrug angenommen.
Prozessual natürlich Famfg und 4-Augen-Gespräch.

Ja, das wars... was habt ihr so?
Zitieren
BW
Unregistered
 
#115
02.12.2016, 17:13
BW

Hab auch 1. Antrag abgewiesen, weil ich nicht wusste woraus sich der anspruch ergeben soll anspruchsinhaber für räumungs- und herausgabebegehren ist ja nur der eigentümer und das war er ja nicht.

freistellungsantrag hab ich durchgehen lassen, hab das irgendwie aus 1353 oder so gemacht, weil sie das ja auch verschuldet hat und er ausgezogen war und im innenverhältnis das ja sonst unfair wäre

widerklage hab ich nur darlehen durchgehen lassen, den 207 hab ich auch gefunden :D
schenkung hab ich abgelehnt, weil widerruf ja nur bei schwere verfehlung und da hab ich auch argumentiert, aber nur weil er fremdgegangen und ja eheliche treuepflicht verletzt hat ist, sie ja wohl übrigens auch, hab ich keine SCHWERE verfehlung angenommen, da er sich ja ansonsten korrekt verhalten, meiner meinung nach

natürlich auch schön familienrechtliches "urteil" ;)

Was habt ihr mit der Parteivernehmung gemacht?
hatte auch erst überlegt ob man bei den freistellungsanspruch unterscheiden muss bei vor und nach der scheidung..
Wo habt ihr diese Kündigung des Vermieters eingebaut?
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Gast
Unregistered
 
#116
02.12.2016, 17:22
Also bei der Parteivernehmung bin ich über 448 zpo gegangen. War also verwertbar. Das ist dieser Streit zum 4-Augen-Gespräch. Steht auch im Kommentar.
Ja ich hab das mit der Unterscheidung Scheidung/Trennung auch angesprochen aber ich hab gesagt dass die räumliche Trennung reicht. Aber wer weiß.
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BW
Unregistered
 
#117
02.12.2016, 18:21
Aber da gabs doch gar keinen Beweisbeschluss ?!? Oder hab ich den Übersehen.
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Gast
Unregistered
 
#118
02.12.2016, 18:25
Weiß ich auch nicht mehr.. vielleicht hab ichs auch falsch gemacht.
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Gast BW
Unregistered
 
#119
02.12.2016, 18:53
Der 207 BGB passt doch gar nicht auf die Ansprüche des Schwiegervaters gegen den Mann... oder steh ich da jetzt total auf dem Schlauch? Sind ja seine Ansprüche.

Beweisbeschluss gabs keinen.
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Kiel
Unregistered
 
#120
02.12.2016, 20:03
Das war echt Mist heute...

Ich hab folgendes gemacht:

1. bzgl. GB-Berichtigung
Er wurde nicht wirksam aus der GbR ausgeschlossen weil er nicht Zahlungsunfähig war (17 II InsO). Dann hab ich in der Zweckmäßigkeit rumgelabert, dass er eventuell jetzt Zahlungsunfähig ist aber selbst wenn dann bringt ihm das nix, weil er alleine keine GbR ist und es sowieso auf eine Liquidation hinauslaufen würde. Also kann er sich überlegen ob er selbst kündigen möchte das geht schneller und einfacher. Aber eine Liquidation wäre für ihn eher schlecht weil er dann eventuell etwas nachschießen muss weil die GbR ja Schulden hat und das Grundstück nichts wert ist. Also soll mit ihm besprochen werden ob er die GbR doch erstmal einfach so weiterlaufen lassen will.

2. bzgl. Darlehen
Hab ich gesagt dass der Anspruch entstanden ist. Dann habe ich geprüft, ob C mit irgendwas aufrechnen kann.
Dann hab ich gesagt er er ja noch nicht bezahlt also hat er gegen die GbR keinen Anspruch aus dem auf ihn übergegangen Zahlungsanspruch den er gegen W als pers. Haftenden Gesellschafter geltend machen kann.
Aus den Bürgschaften sind sie Gesamtschuldner. Aber dann hab ich gesagt 426 II dafür muss er auch befriedigt haben. Hat er aber nicht. Also keine Aufrechnung - die er sowieso erstmal noch erklären müsste. In der Zweckmäßigkeit hab ich gesagt dass wir keine Aufrechnung befürchten müssen weil er sowieso nicht zahlen wird in nächster Zeit (Bearbeitervermerk).

Hab kein gutes Gefühl, mir kommt das alles sehr wenig vor. Vor allem die Klage war extrem kurz weil der Sachverhalt um das Darlehen ja nicht so aufgebauscht werden musste. Ist bei mir 4 Seiten lang bei großer Schrift.

Was meint ihr dazu?
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