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  5. Klausuren Februar 2015
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Klausuren Februar 2015
Gast
Unregistered
 
#111
11.02.2015, 17:39
Ich meinte bzgl. § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 StPO "soll" nicht "muss". Wie gesagt, ich habe das nur kurz thematisiert, weil § 222a StPO explizit erwähnt wurde und dann sehr schnell verneint.
Hab dann noch kurz angesprochen, dass der L nicht belehrt wurde, aber auch einen Verstoß verneint. Dazu noch die obigen Sachen, mehr habe ich in der Verfahrensrüge nicht gesehen. Wie habt ihr das Fristproblem in der Zulässigkeit gelöst? § 41 StPO?
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Gast
Unregistered
 
#112
11.02.2015, 17:48
Zu § 37 StPO ist kommentiert, dass bei EB dieses durch die empfangsberechtigte Person unterzeichnet werden muss, Bürohilfskraft reicht nicht aus. Habe dann Heilung angenommen über § 37 I StPO iVm § 189 ZPO durch Übergabe an den StA am 12.01.
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Gast-Arbeiter
Unregistered
 
#113
11.02.2015, 17:57
(11.02.2015, 17:39)Gast schrieb:  Ich meinte bzgl. § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 StPO "soll" nicht "muss". Wie gesagt, ich habe das nur kurz thematisiert, weil § 222a StPO explizit erwähnt wurde und dann sehr schnell verneint.
Hab dann noch kurz angesprochen, dass der L nicht belehrt wurde, aber auch einen Verstoß verneint. Dazu noch die obigen Sachen, mehr habe ich in der Verfahrensrüge nicht gesehen. Wie habt ihr das Fristproblem in der Zulässigkeit gelöst? § 41 StPO?

Ja, genau - habe das mit dem Zeugen auch.

Das Fristproblem habe ich über § 37 StPO iVm § 174 ZPO geregelt, wobei bei der Zustellung an die StA der § 41 StPO hineingelesen werden muss. Also erst als der bevollmächtigte StA davon Kenntnis nahm, ist es zugegangen.

Siehe auch: LG Marburg, Beschluss vom 25. November 2013 – 7 StVK 166/13 –, juris

Ich habe aber so nach der Klausur von jemandem gehört, dass das Protokoll vom Vorsitzenden gar nicht unterschrieben gewesen sei?!?! Demnach hätte die Frist überhaupt nicht angefangen zu laufen...
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Gast
Unregistered
 
#114
11.02.2015, 19:36
Aber in dem SPK auf S.4 also relativ am Ende des Protokolls stand: Es wird festgestellt, das Erörterungen etc nicht stattgefunden haben. Deswegen war ich so verwundert, warum die StA meinte es stehe nicht im SPK, dass keine stattgefunden haben. Ist mir auch erst später aufgefallen. Oder ich hatte Halluzinationen. Habe nur darauf hingewiesen, dass es im SPK steht. Ferner seien Urkundsbe etc sich einig, dass keiner stattgefunden hat und daher SPK berichtigt werden kann. Und StA wollte doch eine schwerere Strafe also habe ich Revi zulasten angenommen und käme ein Fehler also der relativ Vertstoß gegen §243 IV StPO den Angekl nicht zugute. Also ich bin mir echt sicher, dass das im SPK standt. Vielleicht habe ich auch nur das Problem verkannt. Da wird man nur auf Revi aus Verteidigersicht getrimmt und dann kommt eine reine StA Revision dran. Hoffentlich kommen in Öffrecht mal "typische"Klausuren" ohne Fehler im SV.
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Gast
Unregistered
 
#115
11.02.2015, 22:02
(11.02.2015, 19:36)Gast schrieb:  Aber in dem SPK auf S.4 also relativ am Ende des Protokolls stand: Es wird festgestellt, das Erörterungen etc nicht stattgefunden haben. Deswegen war ich so verwundert, warum die StA meinte es stehe nicht im SPK, dass keine stattgefunden haben. Ist mir auch erst später aufgefallen. Oder ich hatte Halluzinationen. Habe nur darauf hingewiesen, dass es im SPK steht. Ferner seien Urkundsbe etc sich einig, dass keiner stattgefunden hat und daher SPK berichtigt werden kann. Und StA wollte doch eine schwerere Strafe also habe ich Revi zulasten angenommen und käme ein Fehler also der relativ Vertstoß gegen §243 IV StPO den Angekl nicht zugute. Also ich bin mir echt sicher, dass das im SPK standt. Vielleicht habe ich auch nur das Problem verkannt. Da wird man nur auf Revi aus Verteidigersicht getrimmt und dann kommt eine reine StA Revision dran. Hoffentlich kommen in Öffrecht mal "typische"Klausuren" ohne Fehler im SV.

Nach rspr bverfg hätte rein gemusst, keine verhandlungen über eine absprache und kein absprache im ergebnis, also ein teil fehlte schon; und glaube die sta kann sich auch darauf berufen. Aber: mE kein beruhen in unserem fall; in dem bverfg urteil hatten absprachen stattgefunden, nur waren sie nicht erfolgreich. Und nur darum ging das urteil

Ps: an die, die keine verfahrensfehler hatten: lautete der antrag dann auf eigene entscheidung ohne aufhebung der feststellungen?
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Gast
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#116
12.02.2015, 00:40
Nein, aufhebung des schuld und rechtsgolgenausspruchs und zurückweisung an andere kammer des lg, weil
keine absolute strafe
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Gast
Unregistered
 
#117
12.02.2015, 10:42
Blöde frage, aber wie viele Punkte werden effektiv benötigt zum bestehen?
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Gast
Unregistered
 
#118
12.02.2015, 12:14
(12.02.2015, 00:40)Gast schrieb:  Nein, aufhebung des schuld und rechtsgolgenausspruchs und zurückweisung an andere kammer des lg, weil
keine absolute strafe

Mir ist das leider immer noch nicht ganz klar. Heißt das, dass das Urteil "mit den Feststellungen" aufgehoben und eine "Zurückverweisung an eine andere Kammer" erfolgen musste, da §§ 353 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO Anwendung findet?
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Gast
Unregistered
 
#119
12.02.2015, 12:48
(12.02.2015, 10:42)Gast schrieb:  Blöde frage, aber wie viele Punkte werden effektiv benötigt zum bestehen?

Kommt aufs Bundesland an - in NRW 3 bestandene Klausuren =mind. 4 und im Übrigen mind. 3.5 im Schnitt --> 28 Punkte biste dabei.
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Gast
Unregistered
 
#120
12.02.2015, 13:14
(12.02.2015, 12:14)Gast schrieb:  
(12.02.2015, 00:40)Gast schrieb:  Nein, aufhebung des schuld und rechtsgolgenausspruchs und zurückweisung an andere kammer des lg, weil
keine absolute strafe

Mir ist das leider immer noch nicht ganz klar. Heißt das, dass das Urteil "mit den Feststellungen" aufgehoben und eine "Zurückverweisung an eine andere Kammer" erfolgen musste, da §§ 353 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO Anwendung findet?

Nein, die Feststellungen waren okay (jedenfalls hab ich keinen Darstellungsmangel sehen können), aber der Schuldspruch nicht (kein § 239a etc verurteilt) und daher auch eine falsche Rechtsfolge (Höhe der Strafe).

Da zwar keine tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich waren wäre somit § 354 I StPO grds. anwendbar.
Aber es scheitert am "sofern", da
- kein Freispruch
- keine Einstellung
- keine absolute Strafe (nur bei zB § 211 "lebenslanger Freiheitsstrafe" und nicht "1 Jahr bis zu 5 Jahren")
- keine gesetzliche niedrigste Strafe
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