Gestern, 19:55
Hat jemand in der W/VR Klausur problematisiert, dass nach der Verfügung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme "unverzüglich" erfolgen soll (und ja schon einige Tage abgelaufen waren)?
Gestern, 20:50
(Gestern, 19:55)schnobu schrieb: Hat jemand in der W/VR Klausur problematisiert, dass nach der Verfügung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme "unverzüglich" erfolgen soll (und ja schon einige Tage abgelaufen waren)?Wieso solle das zu „problematisieren“ sein? Was soll die prozessuale Konsequenz einer verspäteten StN der Behörde sein, jedenfalls wenn noch keine Sachentscheidung dich das VG ergangen ist? VU? Betreibensaufforderung? Abgesehen davon sind einige Tage wohl noch „unverzüglich“ (kein schuldhaftes Zögern).
Mich würde das als Korrektor eher sehr irritieren, wenn das „problematisiert“ (was soll das eigentlich heißen?) wird…
Gestern, 21:00
(Gestern, 18:24)Gast69 schrieb: Was lief in der S2 Klausur in NRW?
Revision aus Sicht d. Angeklagten.
Mandant M wurde von AG Düsseldorf wegen räuberischen Diebstahls (in einem minder schweren Fall?), Beihilfe zum Diebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu 1 Jahr FS auf Bewährung verurteilt.
Am Tag nach Urteilsverkündung kommt er in Kanzlei. Meint er habe sich nicht um einen Verteidiger bemüht, es sei ihm auch keiner durch das Gericht beigeordnet worden. M war der Meinung er könne sich selbst im Prozess vertreten obwohl er Laie ist.
Dann wurde Beschuldigtenvernehmung von mittlerweile Verstorbenem Q (war ursprünglich gesondert Verfolgter) in Prozess verlesen - M fragt sich ob das so möglich war, außerdem habe der Polizist dem Q in der Vernehmung "Druck gemacht" sonst hätte Q den M nie verpfiffen. Außerdem findet er, es sei ihm in der HV viel "angedichtet worden". Nach Urteilsverkündung hat der M außerdem ggü dem Gericht geäußert "dass er nichts mehr mit dem Verfahren zu tun haben will." Er hoffe, dass der dem Richter nie wieder über den Weg laufe. M fragt sich nun, ob er da was falsches gesagt hat.
Dann gabs knapp 2,5 Seiten Feststellungen zur Sache - d. h. Prüfung ob die Feststellungen die abgeurteilten Taten tragen.
War gar nicht sooo wild, aber war irgendwie trotzdem zwischendurch verwirrt 😂
Vor 6 Stunden
Was lief heute in Niedersachsen? Bald habt ihr es geschafft!
Vor 5 Stunden
Wie haben die niedersächsischen Kollegen, die VA-Klausur heute gelöst?
Vor 5 Stunden
Vor 5 Stunden
Vor 5 Stunden
Lief das Kaffeemobil auch in NRW?
Vor 4 Stunden
(Vor 5 Stunden)nds..... schrieb:(Vor 5 Stunden)RefNdsOL schrieb: Wie haben die niedersächsischen Kollegen, die VA-Klausur heute gelöst?Was war denn der SV? :)
Mandantin wollte in Gemeinde G ein "Kaffeemobil" betreiben, also aus dem Kofferraum ihres rosa Smarts heraus an Werktagen in der Innenstadt nahe der Kirche Kaffee an vorbeikommende Passanten verkaufen. Das Auto sollte dafür ordnungsgemäß geparkt sein und würde vollständig autark laufen. Die Mandantin wollte damit Einnahmen erzielen. Sie hatte eine Sondernutzungserlaubnis nach NStrG beantragt, welche von der Gemeinde abgelehnt wurde. Die Gemeinde hatte über § 18 I 4 NStrG eine Satzung erlassen, die fast vollständig abgedruckt war (knapp 20 Paragraphen). In der Satzung wurde eine Sondernutzung nur in relativ engen Voraussetzungen zugelassen. Die Mandantin hat dann selbst eine etwas krumme Klage eingereicht und bat nun um Überprüfung, ob Sie wirklich eine Sondernutzungserlaubnis benötigen würde und ob die Klage insoweit Aussicht auf Erfolg hat. Ihr Standpunkt war, dass die Satzung bereits rechtswidrig war. Vollmacht war erteilt und man sollte alles erforderlich veranlassen.
-> Zulässigkeit der Klage war gänzlich unproblematisch. In der Begründetheit dann zunächst prüfen, ob ihr Kaffeemobil eine generelle Sondernutzung i.S.d. 18 NStrG darstellt (relativ unproblematisch +, weil rein gewerbliche Motive und keine Fortbewegung/Transport beabsichtigt). Dann prüfen, ob die Stadt die Erlaubnis hätte erteilen müssen. Inzident kam man wohl irgendwie (hier habe ich nicht ganz sauber geprüft) zur Überprüfung der RMK der Satzung; ich habe dort diskutiert, ob die Satzung eventuell gegen das höherrangige Recht des NStrG verstößt und dies im Ergebnis abgelehnt. Im Ergebnis daher kein Anspruch -> Klage hat keine Erfolgsaussichten.
Im praktischen Teil entsprechend ein Schriftsatz an die Mandantin und Klagerücknahme ggü. Gericht erklären.
Vor 3 Stunden
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