08.08.2025, 16:39
(08.08.2025, 16:31)HH25 schrieb:(08.08.2025, 16:28)Kennziffer007 schrieb:(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb:(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb: Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer.
Wie habt ihr entschieden?
Bei mir war die Klage begründet.
Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.
Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.
iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.
Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.
Hatte tbh aber sonst auch nicht so super viele Ideen für die ZWM. Was hast Du da rein geschrieben?
Auch nicht viel. Eben die Möglichkeit des § 39 ZPO und dass eine Antragsbegründung nach § 697 ZPO an LG Bremen gesendet werden soll.
Edit: Ich weiß nicht ob ich das in die ZWM geschrieben hab, aber im praktischen Teil habe ich auch den Erlass des zweiten VU nach § 345 ZPO beantragt (falls gesetz. Vss. vorliegen), da der VB ein erstes VU bereits darstellt.
08.08.2025, 16:49
(08.08.2025, 16:39)Kennziffer007 schrieb:(08.08.2025, 16:31)HH25 schrieb:(08.08.2025, 16:28)Kennziffer007 schrieb:(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb:(08.08.2025, 15:41)MV2025 schrieb: Ja, heute tatsächlich iO, aber wieder sehr viel zu schreiben. Wie immer.
Wie habt ihr entschieden?
Bei mir war die Klage begründet.
Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.
Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.
iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.
Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.
Hatte tbh aber sonst auch nicht so super viele Ideen für die ZWM. Was hast Du da rein geschrieben?
Auch nicht viel. Eben die Möglichkeit des § 39 ZPO und dass eine Antragsbegründung nach § 697 ZPO an LG Bremen gesendet werden soll.
Edit: Ich weiß nicht ob ich das in die ZWM geschrieben hab, aber im praktischen Teil habe ich auch den Erlass des zweiten VU nach § 345 ZPO beantragt (falls gesetz. Vss. vorliegen), da der VB ein erstes VU bereits darstellt.
Ja nice mit dem zweiten VU! Hatte es mir noch auf den Schmierzettel und dann aE natürlich trotzdem vergessen. War auch bisschen lost wie das Rubrum bei VB aussieht, hab ehrlicherweise noch nie ne Anspruchsbegründung bei MB/ VB gehabt, gesehen oder geprüft
08.08.2025, 16:54
(08.08.2025, 16:49)HH25 schrieb:(08.08.2025, 16:39)Kennziffer007 schrieb:(08.08.2025, 16:31)HH25 schrieb:(08.08.2025, 16:28)Kennziffer007 schrieb:(08.08.2025, 16:19)HH25 schrieb: Bei mir war die Klage begründet.
Einspruch zulässig, insbes. fristgerecht wegen § 180 S. 3 iVm § 189 ZPO.
Anspruch aus §§ 311, 241 II iVm § 611 (hab typengemischten Vertrag mit SP DienstV angenommen). Dort dann §§ 138 II abgelehnt mangels objektiven Missverhältnis; § 138 I abgelehnt mangels sittenwidrigen Verhalten des Mandanten; § 123 (-) mangels Täuschung; WiderrufsR nach § 312g (-), mangels Anwendbarkeit nach § 312, da kein Auftreten als Verbraucher; Kündigung nach § 626 (-) mangels wichtigen Grund; Ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 (-), mangels Anwendbarkeit wegen zeitgebundenen Verhältnis (§ 620); § 314 ebenfalls (-), soweit überhaupt neben § 626 anwendbar; § 313 I (-), da bei DauerSV Vorrang der außerordentlichen Kündigungsrechte, soweit es, wie hier, um vollständiges Lösen vom Vertrag geht; kein Entfall der Gegenleistung nach § 326 I 1 1. Hs., da die UM nach § 275 jedenfalls von der Beklagten selbst verschuldet ist bzw. vrmtl im Annahmeverzug der Leistung ist.
iRd ZWM dann noch darauf eingegangen, dass ggfl. auch ein Vergleich tauglich sein könnte, soweit dem Mandanten keine erhöhten Kosten angefallen sind und ihm der Fortbestand eines angenehmen Verhältnisses zur Beklagten wichtig sein sollte. iÜ Aufrechterhaltung des VB beantragt + Verweisung der Sache an das LG HH.
Entstehen dem Kläger nicht ohnehin Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts? Habe zu der Unzuständigkeit des LG Bremen im praktischen Teil nichts gesagt, weil eine Chance besteht, dass von der Beklagten keine Rüge kommt.
Hatte tbh aber sonst auch nicht so super viele Ideen für die ZWM. Was hast Du da rein geschrieben?
Auch nicht viel. Eben die Möglichkeit des § 39 ZPO und dass eine Antragsbegründung nach § 697 ZPO an LG Bremen gesendet werden soll.
Edit: Ich weiß nicht ob ich das in die ZWM geschrieben hab, aber im praktischen Teil habe ich auch den Erlass des zweiten VU nach § 345 ZPO beantragt (falls gesetz. Vss. vorliegen), da der VB ein erstes VU bereits darstellt.
Ja nice mit dem zweiten VU! Hatte es mir noch auf den Schmierzettel und dann aE natürlich trotzdem vergessen. War auch bisschen lost wie das Rubrum bei VB aussieht, hab ehrlicherweise noch nie ne Anspruchsbegründung bei MB/ VB gehabt, gesehen oder geprüft
Ich wusste es auch nicht genau. Ich habe es einfach wie eine Klage aufgebaut, aber mit "Antragsbegründung nach § 697 ZPO" überschrieben.
Habe aber beantragt, den Einspruch zu verwerfen. Ist aber glaube ich nicht richtig. Denke man sollte das Aufrechterhalten des VB beantragen.
Und habe aus Versehen das Schreiben an LG Hamburg gesendet, obwohl ich in der ZWM extra geschrieben hab, das es an LG Bremen soll haha. Hoffentlich fällt es nicht auf.
08.08.2025, 17:43
Die Idee, den Erlass eines zweiten VUs zu beantragen hatte ich auch, aber 700 IV 2 ZPO bestimmt, dass 276 I, II ZPO nicht gilt. Ergo: es kommt zwingend zur mündlichen Verhandlung und wenn da der Gegner säumig sein sollte, genügt ein Antrag auf Erlass eines zweiten VUs immer noch. Ein VU iSd 331 III ZPO kann wegen 700 IV ZPO nicht ergehen.
08.08.2025, 17:44
Habe in den Zweckmäßigkeitserwägungen noch Ausführungen zu etwaigen Zinsen gemacht. Fand den Sachverhalt dazu aber etwas „schwach“, weil die genaue Fälligkeit im Monatsvoraus nicht klar war.
09.08.2025, 12:00
(08.08.2025, 17:44)MV-Ref23 schrieb: Habe in den Zweckmäßigkeitserwägungen noch Ausführungen zu etwaigen Zinsen gemacht. Fand den Sachverhalt dazu aber etwas „schwach“, weil die genaue Fälligkeit im Monatsvoraus nicht klar war.
Ja same. Wusste auf die Schnelle auch nicht, ob für die Verzinsung dann jeweils das Fälligkeitsdatum der einzelnen Raten oder der Mahnbescheid (dann auch für die Gesamtsumme) maßgeblich ist und hab dann einfach den MB genommen.
Das Urteil dazu ist übrigens: LG Ravensburg – Az.: 5 O 25/23 – Urteil vom 11.07.2023
09.08.2025, 13:55
(09.08.2025, 12:00)HH25 schrieb:(08.08.2025, 17:44)MV-Ref23 schrieb: Habe in den Zweckmäßigkeitserwägungen noch Ausführungen zu etwaigen Zinsen gemacht. Fand den Sachverhalt dazu aber etwas „schwach“, weil die genaue Fälligkeit im Monatsvoraus nicht klar war.
Ja same. Wusste auf die Schnelle auch nicht, ob für die Verzinsung dann jeweils das Fälligkeitsdatum der einzelnen Raten oder der Mahnbescheid (dann auch für die Gesamtsumme) maßgeblich ist und hab dann einfach den MB genommen.
Das Urteil dazu ist übrigens: LG Ravensburg – Az.: 5 O 25/23 – Urteil vom 11.07.2023
Vielen Dank für den Hinweis! Zu Mentor- und Coachingprogrammen gibt es ja eine Fülle von Rspr, alle zu der strittigen Frage, ob 7, 12 FernUSG iVm 134 BGB einschlägig ist. Das war ja bei uns ausgeschlossen.
Mit Blick auf die Einkleidung rund um den Vollstreckungsbescheid und den Widerruf/Verbrauchereigenschaft, sowie der Tatsache, dass es erneut ein Fall aus Hamburg war, könnte auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 – 10 U 44/23 –, juris als Vorlage gedient haben.
10.08.2025, 09:19
So, dann mal die Standardfrage: Wir schreiben doch alle gleichzeitig Mo/Di die S1 und S2, oder? Kann bei manchen der Bundesländer kein Strafurteil drankommen?
10.08.2025, 09:51
(10.08.2025, 09:19)NRWAugust2025 schrieb: So, dann mal die Standardfrage: Wir schreiben doch alle gleichzeitig Mo/Di die S1 und S2, oder? Kann bei manchen der Bundesländer kein Strafurteil drankommen?
Ich fürchte, in keinem Land ist Strafurteil ausgeschlossen…
Was kam im Saarland eigentlich am Freitag dran? Laut erster Seite im Forum sei Öffentliches Recht dran gewesen?
10.08.2025, 09:54