09.09.2019, 23:08
(09.09.2019, 19:43)Gast schrieb: Könnt ihr etwas mehr Sachverhalt geben, danke. Ist schon 19 Uhr, schreibe im Oktober
"Ist schon 19 Uhr"
Als ob hier jemand verpflichtet wäre auch noch zeitnah zu berichten. Man ist als Kandidat fertig genug, da kann das durchaus mal dauern, gerade wenn man sich nochmal irgendwas schnell anschauen muss vor der nächsten Klausur morgen
Viel Erfolg morgen euch allen!
09.09.2019, 23:20
(09.09.2019, 19:43)Gast schrieb: Könnt ihr etwas mehr Sachverhalt geben, danke. Ist schon 19 Uhr, schreibe im Oktober
Und?
Wenn du "erst" im Oktober schreibst, ist es nicht so eilig. Dann wirst du dich doch etwas gedulden können, bis hier etwas ausführlicher berichtet wird. Wie bereits geschrieben wurde, haben Kandidaten der aktuellen Kampagne bestimmt noch mehr zu tun, als dich mit Informationen zu füttern. Warum müssen manche Menschen ein derart egoistisches Verhalten an den Tag legen?
10.09.2019, 07:06
(09.09.2019, 19:43)Gast schrieb: Könnt ihr etwas mehr Sachverhalt geben, danke. Ist schon 19 Uhr, schreibe im Oktober
"Ist schon 19 Uhr". Oh, wir bitten um Verzeihung, dass wir Dir noch kein Bericht erstattet haben.
Geht´s noch? Lass die Leute in Ruhe. Was soll solch ein absolut unverschämtes Verhalten? Die schreiben Examen und keine Zusammenfassung.
Ekelhaft, ehrlich.
10.09.2019, 14:49
Geht doch nicht auf so einen Unfug ein da freut sich doch nur jemand über die gelungene Provokation.
Hessen: Revision
Zulässigkeit P wegen Verteidigerwechsel & Einlegungsfrist (Schriftsatz rechtzeitig im Gericht aber wegen Fehler der Verteidigergehilfin mit zivilrechtlichem Aktenzeichen)
Sonst
- Richterin mit Handy in HV
- Ausschluss der Öffentlichkeit wegen jugendlichem Zeugen
- Entbindung Schöffen vor HV wegen beruflicher Gründe
Verurteilung wegen Raub und gefährlicher KV (224 Nr. 2, Nr. 3) in Tateinheit und versuchten mord durch unterlassen in tatmehrheit dazu (Verdickungsabsicht)
—> Täter beobachtet in kneipe dass spätere Geschädigter große Mengen Bargeld mit sich führt, schleicht sich im dunklen Park von hinten an und schlägt O dann mit Fäusten und schwerer 40cm Taschenlampe nieder, O schwer verletzt erkennt Täter aber zunächst nicht sondern meint es könne selbst Hilfe holen, winterlich Kälte Temperaturen
—> Täter geht in Diskothek mit Freund,als er dem vom Vorfall berichtet weist dieser darauf hin dass Opfer möglicherweise zu Tode kommen kann, Täter sagt das sei ihm egal, weiß aber dass er sich nicht als Täter zu erkennen geben müsste, unternimmt aber zu keinem Zeitpunkt etwas
—> Opfer erleidet ua schwere Unterkühlung
Hessen: Revision
Zulässigkeit P wegen Verteidigerwechsel & Einlegungsfrist (Schriftsatz rechtzeitig im Gericht aber wegen Fehler der Verteidigergehilfin mit zivilrechtlichem Aktenzeichen)
Sonst
- Richterin mit Handy in HV
- Ausschluss der Öffentlichkeit wegen jugendlichem Zeugen
- Entbindung Schöffen vor HV wegen beruflicher Gründe
Verurteilung wegen Raub und gefährlicher KV (224 Nr. 2, Nr. 3) in Tateinheit und versuchten mord durch unterlassen in tatmehrheit dazu (Verdickungsabsicht)
—> Täter beobachtet in kneipe dass spätere Geschädigter große Mengen Bargeld mit sich führt, schleicht sich im dunklen Park von hinten an und schlägt O dann mit Fäusten und schwerer 40cm Taschenlampe nieder, O schwer verletzt erkennt Täter aber zunächst nicht sondern meint es könne selbst Hilfe holen, winterlich Kälte Temperaturen
—> Täter geht in Diskothek mit Freund,als er dem vom Vorfall berichtet weist dieser darauf hin dass Opfer möglicherweise zu Tode kommen kann, Täter sagt das sei ihm egal, weiß aber dass er sich nicht als Täter zu erkennen geben müsste, unternimmt aber zu keinem Zeitpunkt etwas
—> Opfer erleidet ua schwere Unterkühlung
10.09.2019, 14:53
In NRW heute Revision:
Zulässigkeit: Revisionseinlegungsfrist und -form bei Angabe eines falschen Aktenzeichens im Revisionseinlegungsschriftsatz
Verfahrenshindernisse: ?
Absolute Revisionsgründe: Entbindung vom Schöffenamt aus beruflichen Gründen; Ablehnung Richter wegen Handynutzung in Verhandlung
Relative Revisionsgründe: ?
Materiell: Keine Darstellungsrüge, Schwerer Raub, Körperverletzungsdelikte, Versuchter Mord (Verdeckungsabsicht?) durch Unterlassen; keine Strafzumessung
Zulässigkeit: Revisionseinlegungsfrist und -form bei Angabe eines falschen Aktenzeichens im Revisionseinlegungsschriftsatz
Verfahrenshindernisse: ?
Absolute Revisionsgründe: Entbindung vom Schöffenamt aus beruflichen Gründen; Ablehnung Richter wegen Handynutzung in Verhandlung
Relative Revisionsgründe: ?
Materiell: Keine Darstellungsrüge, Schwerer Raub, Körperverletzungsdelikte, Versuchter Mord (Verdeckungsabsicht?) durch Unterlassen; keine Strafzumessung
10.09.2019, 15:13
Hallo
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE
-
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE
-
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
10.09.2019, 15:15
Hört sich doch gut an. Warum so zweifelnd?
Irgendwer dabei (NRW), der mit nem Urteil gerechnet hätte?
Im Endeffekt Glück gehabt..dennoch komisch, bis jetzt erst ein einziges Urteil in NRW dieses Jahr gelaufen. Dann kommen wohl noch 2 in diesem Jahr, wenn man der Statistik Glauben schenken darf..
Irgendwer dabei (NRW), der mit nem Urteil gerechnet hätte?
Im Endeffekt Glück gehabt..dennoch komisch, bis jetzt erst ein einziges Urteil in NRW dieses Jahr gelaufen. Dann kommen wohl noch 2 in diesem Jahr, wenn man der Statistik Glauben schenken darf..
10.09.2019, 15:26
Also in Berlin lief der SV sehr ähnlich.
Danke an alle Vorredner, ich hatte nämlich befürchtet, als Einziger weder ein Verfahrenshindernis noch einen relativen Revisionsgrund gefunden zu haben ;)
Ach ja, in Berlin war die Formulierung eines Revisionsantrags erlassen.
Danke an alle Vorredner, ich hatte nämlich befürchtet, als Einziger weder ein Verfahrenshindernis noch einen relativen Revisionsgrund gefunden zu haben ;)
Ach ja, in Berlin war die Formulierung eines Revisionsantrags erlassen.
10.09.2019, 15:37
Berlin: wir hatten scheinbar statt dem Jugendlichen das Problem des Verzichts.
Ich habe als relativen RG 222a Abs. 2 geprüft aber abgelehnt.
Die Befangenheit des Richters habe ich bejaht.
Falsche Besetzung abgelehnt.
Verzicht war es bei mir auch nicht, da zu uneindeutig und er sich der Tragweite nicht bewusst war.
Bei der Sachrüge habe ich allerdings eine andere tat angenommen und daher 211 22 23 durchgehen lassen, weil er am Anfang ja keinen Tötungsvorsatz hatte. Aber keine Ahnung, ob das richtig ist ;)
Ich habe als relativen RG 222a Abs. 2 geprüft aber abgelehnt.
Die Befangenheit des Richters habe ich bejaht.
Falsche Besetzung abgelehnt.
Verzicht war es bei mir auch nicht, da zu uneindeutig und er sich der Tragweite nicht bewusst war.
Bei der Sachrüge habe ich allerdings eine andere tat angenommen und daher 211 22 23 durchgehen lassen, weil er am Anfang ja keinen Tötungsvorsatz hatte. Aber keine Ahnung, ob das richtig ist ;)
10.09.2019, 16:29
(10.09.2019, 15:13)Hessen M schrieb: Hallo
Also meine Lösung sieht so aus: (ps sehr unsicher in der Umsetzung leider)
Zul.
- P Äußerung in der Mündliche Verhandlung nach Verkündung durch Angeklagte: er werde sich dem Urteil anschließen
--> Rechtsmittelverzicht nach § 302 --> Im Ergebnis -, Arg: unwirksam erklärt, da Verteidiger nicht belehrt hat und er nicht wusste was er sagt, er dachte man müsse dies machen
- P Eingang der Revisionseinlegung, da Beschriftung falsch war --> Erg. trotzdem richtig, da auf Eingang im Gericht und nicht in der Abteilung abzustellen ist und im Schriftsatz der Urteil genau bezeichnet wurde
Begr.
ABSOLUTE
P- Nr. 1
Austausch der Schöffin --> Erg. -
P- Nr. 3
Befangenheit der Richterin da sie am Handy war --> Erg. - , da nur kurz
oder Nr. 1 bzgl Handy , weil sie dadurch geistig abwesend war --> erg. zu kurz geistig abwesend
RELATIVE
-
Sachrüge:
223 I , 224 Nr. 2, 3, 5 +
249 I , 250 II Nr. 1 a 2 Alt.+
211, 22, 23 , 13 -
da Verdeckung einer anderen Tat -
212 I , 22, 23 I, 13 evt +
Wie schon gesagt bin mir leider sehr unsicher.
LG
Habe so ziemlich dieselbe Lösung, allerdings habe ich mich irgendwie dazu verleiten lassen, den Tötungsvorsatz auch zu verneinen - hab ein bisschen rumargumentiert mit dem Wissenselement etc, aber wenn ich jetzt in Ruhe so darüber nachdenke, war das wohl etwa abwegig
