06.05.2019, 20:49
(06.05.2019, 15:30)NRWleriene schrieb: Die Mutter hatte noch 4.000 € auf dem Konto. Davon 1.000 € für die Beerdigung runter. Ich habe noch weitere 1.000 € wegen dem eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater abgezogen, sodass nur noch 2.000 € übrig waren. Davon hätte sie eigentlich 1.000 € geerbt, also hat sie einen Anspruch in Höhe von 500 €.
Sie konnte nach meiner Lösung also mit Forderungen in Höhe von 1.500 € aufrechnen.
Das hört sich richtig an. Ich bin nicht darauf gekommen, dass man den 1000€ Pflichtteilsanspr des Bruders auch abziehen muss und hab deshalb gerechnet: gesetzl. Teil von 3000 sind 1,5 Tsd, weil sie ja nur zu zweit sind, und davon die Hälfte = 750. Das passte natürlich gar nicht mit den Vorträgen der Anwälte. Weshalb musste man den abziehen, bzw. woran lässt sich das im Gesetz festmachen?
06.05.2019, 21:19
(06.05.2019, 20:49)CH Gast schrieb:(06.05.2019, 15:30)NRWleriene schrieb: Die Mutter hatte noch 4.000 € auf dem Konto. Davon 1.000 € für die Beerdigung runter. Ich habe noch weitere 1.000 € wegen dem eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater abgezogen, sodass nur noch 2.000 € übrig waren. Davon hätte sie eigentlich 1.000 € geerbt, also hat sie einen Anspruch in Höhe von 500 €.
Sie konnte nach meiner Lösung also mit Forderungen in Höhe von 1.500 € aufrechnen.
Das hört sich richtig an. Ich bin nicht darauf gekommen, dass man den 1000€ Pflichtteilsanspr des Bruders auch abziehen muss und hab deshalb gerechnet: gesetzl. Teil von 3000 sind 1,5 Tsd, weil sie ja nur zu zweit sind, und davon die Hälfte = 750. Das passte natürlich gar nicht mit den Vorträgen der Anwälte. Weshalb musste man den abziehen, bzw. woran lässt sich das im Gesetz festmachen?
Ich glaube sie meinte, dass der Nachlass des Vaters ja noch mit dem eigenen Pflichtteilsanspruch der Beklagten belastet war und das musste man abziehen. Klingt plausibel, hab ich aber selbst auch nicht gesehen und bin, wie du, auf 750€ gekommen.
07.05.2019, 15:31
War ich heute blind oder war im Sachverhalt kein Name eines Richters für das Rubrum genannt...?!
07.05.2019, 15:45
07.05.2019, 15:47
07.05.2019, 16:10
Ich hab statt der Namen Platzhalter eingesetzt (wie man es am Ende eines Urteils ja auch mit der Unterschrift macht).
Ebenso okay war vielleicht auch einfach, sich Namen auszudenken, wobei ich da bei nem strengen Korrektor die Randbemerkung befürchtet habe, woher man diese Informationen nehme.
Ebenso okay war vielleicht auch einfach, sich Namen auszudenken, wobei ich da bei nem strengen Korrektor die Randbemerkung befürchtet habe, woher man diese Informationen nehme.

07.05.2019, 16:13
Wen es interessiert: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 - I-15 U 58/15
07.05.2019, 16:19
Kann jemand heute was zur Klausur in NRW sagen?
07.05.2019, 16:36
Selten eine Klausur so freestylemäßig wie heute gelöst. Mein Weg über 313 BGB war entweder der der königlichen Erben oder mit Karacho vor die Wand. Etwas dazwischen gibt's da nicht :D
07.05.2019, 16:40
:P
Hab ich auch kurz drüber nachgedacht, aber woran hast du die agb scheitern lassen bzw die Kündigung?
Hab ich auch kurz drüber nachgedacht, aber woran hast du die agb scheitern lassen bzw die Kündigung?