11.04.2018, 19:37
(10.04.2018, 16:41)Gast schrieb:(10.04.2018, 15:59)NDS-Juristin schrieb: Also in Niedersachsen war es eine Beklagtenklausur.
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, möchte sich gegen eine Klage verteidigen. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung wegen Reisemängeln geltend.
Zum einen möchte er Minderung um 15 %, weil es in Jamaika ein Rauchverbot gibt und dadurch seine Urlaubsfreue geschmälert ist, weil er nur in bestimmten Bereichen rauchen darf. Als er das rügt, wird ihm ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten (Upgrade). Das hält er aber für unzumutbar, weil er von dem Zimmer aus 12 min Fußweg zum Strand hat. In dem Reisevertrag war aber kein Raucherhotel vereinbart und keine unmittelbare Strandlage. Das Rauchverbot ist Umsetzung eines Gesetzes zum Schutz der Nichtraucher in Jamaika. Der Kläger ist auch der Ansicht der Beklagte hätte auf das Rauchverbot hinweisen müssen.
Außerdem macht er eine Minderung wegen Baulärms geltend. Der Mangel ist unstreitig. Aber die Mängelanzeige ist erst am 25.08.2017 erfolgt. Reisezeitraum war vom 13.08-27.08.2017. Abhilfe wäre möglich gewesen. Der Kläger meint aber Mängelanzeige war entbehrlich, da die Beklagte den Mangel kannte.
Als Kautelarteil sollte noch eine AGB Klausel geprüft werden, welche der Mandant im Internet gefunden hatte. Außerdem war eine Information für die Kunden zu entwerfen zum Thema Reiseminderung und Selbsthilferecht.
Habt ihr nur die Klauseln entworfen, die von der Mandantin gewünscht war? Oder komplette AGB?
ich hab nur die 3 gewünschten AGB formuliert, für die war ja schon kaum Zeit genug
11.04.2018, 21:45
Ich tippe auf StA morgen und Urteil am Freitag. Lieber wäre mir tatsächlich eine Revision anstelle des Urteils -.-
12.04.2018, 14:50
Die Klausur heute war meines Erachtens definitiv machbar. Abgesehen von den üblichen Zeitproblemen.
Ich habe folgende Prüfung:
Erster Tatkomplex: In der Kneipe
I. § 263 Abs. 1, durch die Äußerung „Du hast das Geld eh nicht“, um es sodann zu ergreifen.
1. Täuschung (+)
2. Irrtum (+)
3. Vermögensverfügung (-), weil keine bewusste oder unbewusste Vermögensverschiebung seitens des H
II. § 242 Abs. 1, durch Ergreifen des Geldscheines
Hier (P): Abgrenzung zum Betrug. Feststellen, dass Trickdiebstahl vorliegt.
Im Ergebnis: (+)
III. 249 Abs. 1
(-), mangels Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme
IV. § 252 Abs. 1
1. Diebstahl (+)
2. Beuteerhaltungsabsicht (+), weil B den Geldschein in der Faust hielt und aufgrund seiner Spielsucht das Geld behalten will. Es kommt ihm gerade darauf an.
V. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 a) ggü H
1. Körperliche Misshandlung (+)
2. Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges (+)
3. Vorsatz. (+) zumindest bedingt hinsichtlich Tatwaffe
VI. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 a) ggü K
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit (-), weil Notwehr (+)
3. Der Angriff des K war rechtswidrig, weil Angriff B ggü H nicht mehr gegenwärtig war
4. Verhältnißmäßigkeit, hier Problem weil Absichtsprovokation bzw. Abwehrprovokation? B hatte Angriff selbst provoziert? Nach Argumentation aber abgelehnt. Verteidigungshandlung des B war vhm, mildestes Mittel. Messerstich ins Gesäß. Keine andere Möglichkeit.
Zweiter Tatkomplex: Auf der Fahrt ins PP
I. und II.
§ 240 und 241 Abs. 1 (+)
Schneider musste die Drohung ernst nehmen. Woher wusste er dass sie Kinder hat? Nur geraten? Selbst dann, Möglichkeit, dass er Drohung wahr macht und nicht völlig abwegig.
III. 113 (+)
B Gutachten:
Haftbefehl § 112 Abs. 2 Nr. 1: B hält sich im Verborgenen. In der Vergangenheit über Wohnsitz gelogen und Arbeitslosigkeit
§§223,224 ggü K wird gem. § 170 Abs. 2 eingestellt.
Anklage vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht?
Räuberischer Diebstahl grds. Verbrechen. Hier aber wohl minder schwerer Fall. Geringe Tatbeute und Spielsucht wirken sich strafmildernd aus.
Daher Anklage vor dem Strafrichter
Einziehung des Messers und der Hülle, § 73 StGB
Verteidigerin beiordnen
Anklage ( Ich hab kein Az. der StA gefunden?!)
Das ein oder andere hab ich wahrscheinlich vergessen? Was habt ihr geprüft? Kommt ihr zumindest zu ähnlichen Ergebnissen?
Womit rechnet ihr in NRW morgen? Urteil oder Revision? Nochmal Vermögensdelikte bzw. Körperverletzung? Was kam denn so in den letzten Monaten?
Ich bin jetzt erstmal einkaufen. Der Kühlschrank ist leer und ich habe Hunger! :-D
Ich habe folgende Prüfung:
Erster Tatkomplex: In der Kneipe
I. § 263 Abs. 1, durch die Äußerung „Du hast das Geld eh nicht“, um es sodann zu ergreifen.
1. Täuschung (+)
2. Irrtum (+)
3. Vermögensverfügung (-), weil keine bewusste oder unbewusste Vermögensverschiebung seitens des H
II. § 242 Abs. 1, durch Ergreifen des Geldscheines
Hier (P): Abgrenzung zum Betrug. Feststellen, dass Trickdiebstahl vorliegt.
Im Ergebnis: (+)
III. 249 Abs. 1
(-), mangels Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme
IV. § 252 Abs. 1
1. Diebstahl (+)
2. Beuteerhaltungsabsicht (+), weil B den Geldschein in der Faust hielt und aufgrund seiner Spielsucht das Geld behalten will. Es kommt ihm gerade darauf an.
V. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 a) ggü H
1. Körperliche Misshandlung (+)
2. Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges (+)
3. Vorsatz. (+) zumindest bedingt hinsichtlich Tatwaffe
VI. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 a) ggü K
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit (-), weil Notwehr (+)
3. Der Angriff des K war rechtswidrig, weil Angriff B ggü H nicht mehr gegenwärtig war
4. Verhältnißmäßigkeit, hier Problem weil Absichtsprovokation bzw. Abwehrprovokation? B hatte Angriff selbst provoziert? Nach Argumentation aber abgelehnt. Verteidigungshandlung des B war vhm, mildestes Mittel. Messerstich ins Gesäß. Keine andere Möglichkeit.
Zweiter Tatkomplex: Auf der Fahrt ins PP
I. und II.
§ 240 und 241 Abs. 1 (+)
Schneider musste die Drohung ernst nehmen. Woher wusste er dass sie Kinder hat? Nur geraten? Selbst dann, Möglichkeit, dass er Drohung wahr macht und nicht völlig abwegig.
III. 113 (+)
B Gutachten:
Haftbefehl § 112 Abs. 2 Nr. 1: B hält sich im Verborgenen. In der Vergangenheit über Wohnsitz gelogen und Arbeitslosigkeit
§§223,224 ggü K wird gem. § 170 Abs. 2 eingestellt.
Anklage vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht?
Räuberischer Diebstahl grds. Verbrechen. Hier aber wohl minder schwerer Fall. Geringe Tatbeute und Spielsucht wirken sich strafmildernd aus.
Daher Anklage vor dem Strafrichter
Einziehung des Messers und der Hülle, § 73 StGB
Verteidigerin beiordnen
Anklage ( Ich hab kein Az. der StA gefunden?!)
Das ein oder andere hab ich wahrscheinlich vergessen? Was habt ihr geprüft? Kommt ihr zumindest zu ähnlichen Ergebnissen?
Womit rechnet ihr in NRW morgen? Urteil oder Revision? Nochmal Vermögensdelikte bzw. Körperverletzung? Was kam denn so in den letzten Monaten?
Ich bin jetzt erstmal einkaufen. Der Kühlschrank ist leer und ich habe Hunger! :-D
12.04.2018, 15:54
Meine Lösung ist etwas anders, aber vermutlich konnte man heute mit guter Begründung alles vertreten:
TK1 ggü H:
1. 242 (-) mangels Begründung neuen Gewahrsams, das bloße in den Händenhalten ist noch kein neuer Gewahrsam
2. 242, 22, 23 (+)
3. 252,242,22,23 (+) da Beuteerhaltungsabsicht
4. 223 I (+) wg Faustschlag ins Gesicht, aber nach 154a StPO eingestellt (das ging ins RLP und war nicht ausgeschlossen
5. 240 (+), tritt im Wege der Subsidiarität zurück
TK2 ggü K:
1. 223, 224 nr.2 alt.1, nr.5 (-)
Tatbestand (+)
RWK (+) weil Verteidigungshandlung nicht erforderlich im engeren Sinne, hätte wenigstens androhen müssen
Schuld (-)
Jetzt wird es bei mir abstrus weil ich irgendwie in den ETBI gerutscht bin, B hat die Grenzen der Verteidigung verkannt, rechtsfolgenverweisende Theorie: kein Vorsatz auf Schuldebene daher Fahrlässigkeit, Wenn Irrtum hätte erkannt werden
2. 229 (+)
TK 3 ggü Polizei
1. 113 (-) weil zw Drohung und Vollstreckungshandlung kein Unmittelbatkeitszusammenhang, nur RacheGelüste
2. 241 (+) unerheblich, dass Polizistin keine Kinder hat, ob der Täter Drohung wahr machen kann oder nicht relevant
3. 185 (+) wegen Vergleich der SS Maßnahmen
Tja, prozessual hätte ich nicht mehr viel Zeit, hab dummerweise trotz Verbrechen vor dem Amtsgericht angeklagt -.-
Zur Geringwertigkeit hab ich leider auch nichts mehr gesagt
Da bei uns der gute Angeschuldigte schon in Haft War, hab ich Haftfortdauer beantragt, weil er keinen festen Wohnsitz hat
Und mehr fällt mir jetzt nicht mehr ein.
Tja, sehr viel Schreibarbeit und daher auch sehr viel unüberlegt von mir einfach hingeschrieben
TK1 ggü H:
1. 242 (-) mangels Begründung neuen Gewahrsams, das bloße in den Händenhalten ist noch kein neuer Gewahrsam
2. 242, 22, 23 (+)
3. 252,242,22,23 (+) da Beuteerhaltungsabsicht
4. 223 I (+) wg Faustschlag ins Gesicht, aber nach 154a StPO eingestellt (das ging ins RLP und war nicht ausgeschlossen
5. 240 (+), tritt im Wege der Subsidiarität zurück
TK2 ggü K:
1. 223, 224 nr.2 alt.1, nr.5 (-)
Tatbestand (+)
RWK (+) weil Verteidigungshandlung nicht erforderlich im engeren Sinne, hätte wenigstens androhen müssen
Schuld (-)
Jetzt wird es bei mir abstrus weil ich irgendwie in den ETBI gerutscht bin, B hat die Grenzen der Verteidigung verkannt, rechtsfolgenverweisende Theorie: kein Vorsatz auf Schuldebene daher Fahrlässigkeit, Wenn Irrtum hätte erkannt werden
2. 229 (+)
TK 3 ggü Polizei
1. 113 (-) weil zw Drohung und Vollstreckungshandlung kein Unmittelbatkeitszusammenhang, nur RacheGelüste
2. 241 (+) unerheblich, dass Polizistin keine Kinder hat, ob der Täter Drohung wahr machen kann oder nicht relevant
3. 185 (+) wegen Vergleich der SS Maßnahmen
Tja, prozessual hätte ich nicht mehr viel Zeit, hab dummerweise trotz Verbrechen vor dem Amtsgericht angeklagt -.-
Zur Geringwertigkeit hab ich leider auch nichts mehr gesagt
Da bei uns der gute Angeschuldigte schon in Haft War, hab ich Haftfortdauer beantragt, weil er keinen festen Wohnsitz hat
Und mehr fällt mir jetzt nicht mehr ein.
Tja, sehr viel Schreibarbeit und daher auch sehr viel unüberlegt von mir einfach hingeschrieben
12.04.2018, 17:23
(12.04.2018, 15:54)Gast schrieb: Tja, prozessual hätte ich nicht mehr viel Zeit, hab dummerweise trotz Verbrechen vor dem Amtsgericht angeklagt -.-
Aber Amtsgericht -Schöffengericht- ist doch korrekt, oder?
„ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHÖFFENGERICHTS (§§ 28 FF. GVG)
Das Schöffengericht entscheidet in allen übrigen Fällen der Zuständigkeit des Amtsgerichts („soweit nicht der Strafrichter entscheidet“, vgl. § 28 GVG). Somit auch bei Verbrechen und wenn einen Straferwartung von über zwei Jahren zu erwarten ist.“
Betrug habe ich auch nicht angeprüft. Aber Diebstahl ging bei mir durch! Stichwort Gewahrsamsenklave. Der Diebstahl war vollendet. Oder?
12.04.2018, 17:31
Für mich war der Diebstahl nur versucht.
Habe vor dem schöffengericht geklagt.
Es war 252 in Tateinheit zu 223 und selbstständig noch Bedrohung.
Auf nötigung bin ich in der eile gar nicht gekommen.
Total unnötige Flüchtigkeitsfehler.
Habe vor dem schöffengericht geklagt.
Es war 252 in Tateinheit zu 223 und selbstständig noch Bedrohung.
Auf nötigung bin ich in der eile gar nicht gekommen.
Total unnötige Flüchtigkeitsfehler.
12.04.2018, 17:52
Im GPA lief wohl eine leicht andere Variante?
Wir hatten noch nen 3. Tatkomplex:
Da hat er einige Monate vor der Tat jemanden 20 Euro abgenommen indem er ihm n Messer/Schlüssel vorhielt. Das war also Labello-Rechtsprechung rauf und runter.
Zum anderen Tatkomplex:
Hab § 252 (+) (Geld in der Hand halten reichte mir für Wegnahme) bezüglich der Faustschläge.
Messerstich war § 223 durch Notwehr gerechtfertigt. Hier war aber glaube ich der Clou des Falls: Es lag § 229 (+) vor, weil ein Fall der actio illicita in causa vorlag. Er hatte nämlich durch die Schaffung der Notwehrlage fahrlässig die spätere Körperverletzung verursacht.
Beim Polizisten lag nur § 185 StGB bei mir vor. § 241 StGB scheitert daran, dass es die Kinder nicht gibt. "Nahestehende Personen" können nur real existieren Personen sein stand im Fischer. Versuch ist nicht strafbar.
Wir hatten noch nen 3. Tatkomplex:
Da hat er einige Monate vor der Tat jemanden 20 Euro abgenommen indem er ihm n Messer/Schlüssel vorhielt. Das war also Labello-Rechtsprechung rauf und runter.
Zum anderen Tatkomplex:
Hab § 252 (+) (Geld in der Hand halten reichte mir für Wegnahme) bezüglich der Faustschläge.
Messerstich war § 223 durch Notwehr gerechtfertigt. Hier war aber glaube ich der Clou des Falls: Es lag § 229 (+) vor, weil ein Fall der actio illicita in causa vorlag. Er hatte nämlich durch die Schaffung der Notwehrlage fahrlässig die spätere Körperverletzung verursacht.
Beim Polizisten lag nur § 185 StGB bei mir vor. § 241 StGB scheitert daran, dass es die Kinder nicht gibt. "Nahestehende Personen" können nur real existieren Personen sein stand im Fischer. Versuch ist nicht strafbar.
12.04.2018, 18:19
Schöffengericht dürfte richtig sein. Gesetzlich vorgesehen ist:
Vergehen mit Straferwartung bis 2 Jahre FS -> AG als Strafrichter
Vergehen und Verbrechen mit Straferwartung bis 4 Jahre FS -> AG als Schöffengericht
Rest -> LG als Gr.StrK.
Hier: 250 I Nr. 1 lit. a) 1. Fall -> Erwartung zwar mind. 3 Jahre, aber vier mit fehlenden Vorstrafen kaum zu machen. Zumal minderschwerer Fall in Betracht kommt.
Übrigens, Einstellungen nach §§ 154, 154a waren in NRW nicht gestattet. § 252 StGB geht nach Fischer nur bei vollendetem Diebstahl
Vergehen mit Straferwartung bis 2 Jahre FS -> AG als Strafrichter
Vergehen und Verbrechen mit Straferwartung bis 4 Jahre FS -> AG als Schöffengericht
Rest -> LG als Gr.StrK.
Hier: 250 I Nr. 1 lit. a) 1. Fall -> Erwartung zwar mind. 3 Jahre, aber vier mit fehlenden Vorstrafen kaum zu machen. Zumal minderschwerer Fall in Betracht kommt.
Übrigens, Einstellungen nach §§ 154, 154a waren in NRW nicht gestattet. § 252 StGB geht nach Fischer nur bei vollendetem Diebstahl
12.04.2018, 18:25
Ja. Der Diebstahl muss vollendet, aber nicht beendet sein.
Deswegen kann 252 auch mit versuchten Diebstahl als Vortat verwirklicht werden.
Deswegen kann 252 auch mit versuchten Diebstahl als Vortat verwirklicht werden.
12.04.2018, 18:30
Warum sollte der Diebstahl nur versucht gewesen sein? Das verstehe ich nicht!
Und warum sollte der Rechtfertigungsgrund bei 229 nicht auch greifen? Die Notwehr bei einer gleichen Handlung kann doch nicht bei einem Delikt vorliegen und bei dem anderen wiederum nicht?
Und warum sollte der Rechtfertigungsgrund bei 229 nicht auch greifen? Die Notwehr bei einer gleichen Handlung kann doch nicht bei einem Delikt vorliegen und bei dem anderen wiederum nicht?