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Klausuren Juni 2016
ickbineinberliner
Unregistered
 
#101
05.06.2016, 16:16
Da will ich jetzt nicht spekulieren.

Was mich eher interessieren würde: Wie kommt es, dass fast 80 Leute und damit ungefähr die Hälfte des Jahrgangs Öff. Recht gewählt haben?
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Gast
Unregistered
 
#102
05.06.2016, 17:07
Jetzt ohne Gewähr für Berlin die Wahlklausuren:
In Strafrecht kam wohl bis jetzt immer eine aus staatlicher Sicht dran. Oft entweder extrem umfangreich oder Jugendliche.
In Zivilrecht kam wohl bis jetzt in der Regel eine aus anwaltlicher Sicht dran. Oft Zwangsvollstreckung, einst. Rs oder Berufung.
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Gary
Unregistered
 
#103
05.06.2016, 17:14
@Gast: das hätte ich auch getippt, evtl. Einspruch gg. Strafbefehl mit Wiedereinsetzung, etc.

@Berlin: da will ich auch lieber nicht spekulieren;)

Erholsamen Abend
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Gast
Unregistered
 
#104
05.06.2016, 19:13
Bzgl der Anwaltsgebühren hab ich den Anspruch aus 628 genommen
Dagegen kann die Mandantin mit einem Schadensersatz Anspruch aufrechnen, weil die alte Anwältin ihre beratungspflicht verletzt hat. Der Schaden besteht aus den neuen Anwaltskosten. Zu dem Problem der Vorteilsanrechnung bin ich nicht mehr gekommen
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Gast 12
Unregistered
 
#105
06.06.2016, 16:50
Möchte jemand seinen Lösungsweg von der Z3 Klausur NRW mitteilen?

War der Klageantrag zu 1) 767 I ZPO oder 826 BGB analog?
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Allwissender
Unregistered
 
#106
06.06.2016, 17:01
Wenn das dasselbe war wie in bawü, also grundstück, notarielle Unterwerfung etc. dann § 767.
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GastNRW_09
Unregistered
 
#107
06.06.2016, 17:02
(06.06.2016, 16:50)Gast 12 schrieb:  Möchte jemand seinen Lösungsweg von der Z3 Klausur NRW mitteilen?

War der Klageantrag zu 1) 767 I ZPO oder 826 BGB analog?

Habe 767 genommen: Arg es ging um 242 als Einwand gegen die ZV aus dem im KFB titulierten Anspruch - mit dem Argument der Klägerin, dass ein Anspruch aus 826 bestünde... Das war aber alles großer Mumpitz.
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Gast
Unregistered
 
#108
06.06.2016, 17:02
Ich meine 767 I. 826 war die Einwendung, die über 242 oder als Aufrechnung (?) dem KfB entgegengehalten wurde. Hab mir bei 826 echt einen abgebrochen und einen Anspruch aus unterlassener Aufklärung angenommen, weil im Sachverhalt die Präklusion angedeutet war. Beim zweiten Antrag habe ich die fehlende Aktivlegitimation aufgrund des PfüB als Einwendung genommen und sie auch bejaht, weil diese Baustoff GmbH nur auf ihre Forderung, nicht aber auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet hat.
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GastNRW_09
Unregistered
 
#109
06.06.2016, 17:05
(06.06.2016, 17:02)Gast schrieb:  Ich meine 767 I. 826 war die Einwendung, die über 242 oder als Aufrechnung (?) dem KfB entgegengehalten wurde. Hab mir bei 826 echt einen abgebrochen und einen Anspruch aus unterlassener Aufklärung angenommen, weil im Sachverhalt die Präklusion angedeutet war. Beim zweiten Antrag habe ich die fehlende Aktivlegitimation aufgrund des PfüB als Einwendung genommen und sie auch bejaht, weil diese Baustoff GmbH nur auf ihre Forderung, nicht aber auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet hat.

Wieso fehlte die Aktivlegitimation, die Forderung stand der B ja noch zu wegen Überweisung zur Einziehung?
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Gast
Unregistered
 
#110
06.06.2016, 17:06
Ich hab 826 genommen. Da man aber in der Prüfung änliche Punkte anspricht, hoffe ich, dass beides noch vertretbar war...
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