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Klausuren Januar 2016
NRW_Ph
Unregistered
 
#101
08.01.2016, 20:27
Wieso 831 (+), wenn lt. Bearbeitervermerk eine Schädigung durch die Mitarbeiter nicht erweislich war?
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NRW_ToDay
Unregistered
 
#102
08.01.2016, 20:35
Wenn der Bearbeitervermerk so zu verstehen gewesen wäre, dann wäre einfach zu viel aus dem Sachverhalt nicht mehr zu verwerten gewesen... Jedenfalls nach meinem Gutdünken :)
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ÖR_love
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#103
08.01.2016, 20:41
(08.01.2016, 20:12)NRW_ToDay schrieb:  Vergleich war nicht mehr aus der Welt zu schaffen, weder war er unwirksam wegen irgendeines Formmangels (278 IV findet keine Anwendung auf in der mündl.V geschlossene Vergleiche) noch war er nachträglich anfechtbar, da kein Anfechtungsgrund vorlag.


Und genau da ist glaube ich die Krux... es war keine mündliche Verhanlung, weil noch keine Anträge gestellt wurden. Es war nur die Güteverhandlung und deshalb war wohl § 278 Abs. 6 ZPO anwendbar.
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Gast
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#104
08.01.2016, 20:44
Hmm... das klingt natürlich echt gut.
Aber stand nicht im Protokoll: "Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich."?

Allerdings wurde die Güteverhandlung auch nie beendet und in die mündliche Verhandlung eingetreten... Hätte man jetzt auf die Beweiskraft des Protokolls eingehen müssen? Himmel hilf :-D
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ÖR_love
Unregistered
 
#105
08.01.2016, 20:47
Ich bin auch total verwirrt... aber ich war auch weit weg davon irgendetwas davon in der Klausur zu schreiben.

Es fiel mir nachher nur ein und da dachte ich... f*ck, das wärs vielleicht gewesen.
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Gast Hess
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#106
08.01.2016, 20:52
Also in Hessen kam der Vergleichsvorschlag vom Richter. Und die 800 € wurden auch gezahlt.
Komisch, dass solche Details verändert wurden.
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Gast
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#107
08.01.2016, 20:57
Mensch, das ist ja ein richtig spannender Fall. Vllt sollten die für das Examen mal Gruppenarbeit einführen...
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123
Unregistered
 
#108
08.01.2016, 21:00
(08.01.2016, 20:27)NRW_Ph schrieb:  Wieso 831 (+), wenn lt. Bearbeitervermerk eine Schädigung durch die Mitarbeiter nicht erweislich war?

831 (+) weil der Anwalt die Ursächlichkeit des Schadens nicht ausdrücklich bestritten hat. Hätte er dies gemacht dann hätte er den Prozess gewonnen. Weil die Beweisaufnahme - laut dem Bearbeitervermerk - dann nicht ergiebig gewesen wäre. Das Nichtbestreiten war deshalb m.E. der Hauptfehler des alten Anwalts. Er hat lediglich vorgetragen auf den Bildern sei kein Schaden zu erkennen. Dies sah das Gericht anders.

Das der Schaden aber garnicht von den Mitarbeitern verursacht wurde ,sondern vielleicht von den Angestellten des Sonnenstudios hat der Mandant erst gesagt als er zu "uns" gekommen ist.
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Gast
Unregistered
 
#109
08.01.2016, 21:07
§ 831 setzt doch eine unerlaubte Handlung eines VG voraus

§ 823 des VG setzt eine RGV voraus.

Das Eigentum an der Folie steht aber im Eigentum des Grundstückseigentümers §§ 946, 93, daher der hinweis des SV dass die Folie beim abtrennen nicht wieder einsetzbar ist
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567
Unregistered
 
#110
08.01.2016, 21:11
Aber der Beklagte hat doch Pflichtverletzung und Schaden bestritten. Dafür ist die Klägerin beweispflichtig. Beweis nicht erbracht. 831 im Ergebnis (-), gesondertes Bestreiten der Kausalität nicht nötig, würde ich sagen......
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