05.12.2022, 20:15
(05.12.2022, 18:03)Berliner2022 schrieb: Was kam bei euch heute in der Strafrecht-Wahlklausur im Ringtausch?
Anklageklausur. 2 Beschuldigte, die nach einem vermeintlichen Betrug bei einem Drogenkauf (zu wenig Gras übergeben) ihr Geld zurück haben wollten. Darüber hinaus noch 300 weitere Euro als „Zinsen“. Sie haben ihn zu einem Bauernhof gebracht, ihm da ein bisschen gedroht und mehrere Zigaretten auf der Hand ausgedrückt. Das Geld sollte einen Tag später übergeben werden. Auf der Rückfahrt hat einer der beiden noch spontan eine Halskette des Geschädigten geklaut. Es ging m.E im Kern um die Abgrenzung 239a/239b/239 sowie 253,255,250 bei bestehendem SE-Anspruch. Materiell fand ich es recht dankbar, da vieles kommentiert ist. Ich meine es ist eine aktuelle Rechtsprechung, dass eine bloße Zusage einer künftigen Handlung für 239a nicht reicht..
Prozessual:
- ZVR einer Verlobten, wenn der Mann parallel noch verheiratet ist (geht laut Rspr nicht, sittenwidrig)
- Es wurde das Handy des Geschädigten in anderer Sache beschlagnahmt, auf welchem ein Video war, wo einer der Beschuldigten unter Schlägen die Tat quasi gesteht. Problem natürlich Verwertbarkeit. Lösung dazu hab ich allerdings nicht im Kommentar gefunden, da musste man wohl einfach ein bisschen argumentieren.
- die Halskette wollte er wenn möglich sofort wieder haben, weil sie ihm ganz wichtig ist. Ging dabei um § 111n StPO meine ich.
Vielleicht habe ich was übersehen, aber für eine StA Klausur fand ich es machbar. :)
05.12.2022, 20:27
05.12.2022, 21:46
(05.12.2022, 20:27)Bln2022 schrieb:(05.12.2022, 20:15)IndubioproN schrieb:Materiell rechtlich war das schon etwas viel. Aber iat es irgendwie immer...(05.12.2022, 18:03)Berliner2022 schrieb: Was kam bei euch heute in der Strafrecht-Wahlklausur im Ringtausch?
Anklageklausur. 2 Beschuldigte, die nach einem vermeintlichen Betrug bei einem Drogenkauf (zu wenig Gras übergeben) ihr Geld zurück haben wollten. Darüber hinaus noch 300 weitere Euro als „Zinsen“. Sie haben ihn zu einem Bauernhof gebracht, ihm da ein bisschen gedroht und mehrere Zigaretten auf der Hand ausgedrückt. Das Geld sollte einen Tag später übergeben werden. Auf der Rückfahrt hat einer der beiden noch spontan eine Halskette des Geschädigten geklaut. Es ging m.E im Kern um die Abgrenzung 239a/239b/239 sowie 253,255,250 bei bestehendem SE-Anspruch. Materiell fand ich es recht dankbar, da vieles kommentiert ist. Ich meine es ist eine aktuelle Rechtsprechung, dass eine bloße Zusage einer künftigen Handlung für 239a nicht reicht..
Prozessual:
- ZVR einer Verlobten, wenn der Mann parallel noch verheiratet ist (geht laut Rspr nicht, sittenwidrig)
- Es wurde das Handy des Geschädigten in anderer Sache beschlagnahmt, auf welchem ein Video war, wo einer der Beschuldigten unter Schlägen die Tat quasi gesteht. Problem natürlich Verwertbarkeit. Lösung dazu hab ich allerdings nicht im Kommentar gefunden, da musste man wohl einfach ein bisschen argumentieren.
- die Halskette wollte er wenn möglich sofort wieder haben, weil sie ihm ganz wichtig ist. Ging dabei um § 111n StPO meine ich.
Vielleicht habe ich was übersehen, aber für eine StA Klausur fand ich es machbar. :)
Leider 239b viel zu kurz mit falschem Ergebnis und Anklageschrift nur teilweise und schlecht.
Also ich fand die schon sehr umfangreich.
Aber ja, machbar war sie.
Hoffe die Anklageschrift fließt nicht allzu stark in die Bewertung mit ein
Bin auch nicht ganz sicher wie das Ergebnis sein sollte, bei allem eigentlich :D umfangreich war sie auf jeden Fall.. glaube ich fand es nur ok weil ich Verbesserer bin und die letzte Wahlklausur (für mich jedenfalls) ne Katastrophe war. Da konnte es nur besser werden
06.12.2022, 15:29
Z4 NRW - was war das??
292, 987, 990 analog? (Habe ich allerdings abgelehnt), Vormerkung, Bereicherungsrecht (?), VU, 337 ZPO (wie war das wichtig?), Geschäftsunfähigkeit, Herausgabe, 242
292, 987, 990 analog? (Habe ich allerdings abgelehnt), Vormerkung, Bereicherungsrecht (?), VU, 337 ZPO (wie war das wichtig?), Geschäftsunfähigkeit, Herausgabe, 242

06.12.2022, 16:11
Alter Schwede. Habe irgendwo im Grüneberg gefunden, dass es diese Analogie anscheinend tatsächlich geben soll und mir dann irgend eine haarsträubende Argumentation aus den Fingern gesogen.
06.12.2022, 16:13
(06.12.2022, 15:29)Ref MS schrieb: Z4 NRW - was war das??
292, 987, 990 analog? (Habe ich allerdings abgelehnt), Vormerkung, Bereicherungsrecht (?), VU, 337 ZPO (wie war das wichtig?), Geschäftsunfähigkeit, Herausgabe, 242
heute in berlin kam genau das gleiche! Ich habe 987 analog bejaht, aber komplett keinen plan gehabt und dem mandanten dann den Einspruch empfohlen.
wusste aber gar nicht, ob man einen Schriftsatz an das gericht schreiben sollte oder nicht, wenn man den Einspruch empfohlen hat? wie habt ihr das verstanden?
06.12.2022, 16:18
Ich habe den Antrag nur in der Zweckmäßigkeit ausformuliert. Im Mandantenschreiben dann gesagt, dass zu Einspruch zu raten ist.
06.12.2022, 16:29
[size=undefined]NJW 2000, 2899[/size]
[size=undefined]zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen[/size]
[size=undefined]Amtl. Leitsätze:[/size] [size=undefined]a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).[/size]
[size=undefined]b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen[/size]
[size=undefined]zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen[/size]
[size=undefined]Amtl. Leitsätze:[/size] [size=undefined]a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).[/size]
[size=undefined]b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen[/size]
06.12.2022, 16:41
(06.12.2022, 16:13)VerbessererBerlin22 schrieb:(06.12.2022, 15:29)Ref MS schrieb: Z4 NRW - was war das??
292, 987, 990 analog? (Habe ich allerdings abgelehnt), Vormerkung, Bereicherungsrecht (?), VU, 337 ZPO (wie war das wichtig?), Geschäftsunfähigkeit, Herausgabe, 242
heute in berlin kam genau das gleiche! Ich habe 987 analog bejaht, aber komplett keinen plan gehabt und dem mandanten dann den Einspruch empfohlen.
wusste aber gar nicht, ob man einen Schriftsatz an das gericht schreiben sollte oder nicht, wenn man den Einspruch empfohlen hat? wie habt ihr das verstanden?
Wenn ich mich richtig erinnere, sollte man bzgl. des Teils mit der Vormerkung entweder einen Antrag an das Gericht formulieren, wenn man einen Einspruch für sinnvoll hält, oder ein Mandantenschreiben aufsetzen, dass ein Einspruch nicht sinnvoll ist.
Bzgl. des Teils mit dem Erwerb des Gemäldes und des Gemäldes von der Geschäftsunfähigen sollte man ein Mandantenschreiben am Ende machen.
Ich habe leider des Mandantenschreiben am Ende nicht mehr geschafft. Glaubt ihr das Mandantenschreiben am Ende wird viel gewichtet, bei dem was man bei der Klausur noch alles machen/prüfen musste?
06.12.2022, 16:43
(06.12.2022, 16:29)HeinBlöd123 schrieb: [size=undefined][...] wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen.[/size]
§ 292 BGB stellt auf Rechtshängigkeit ab. Hätte man dann also sagen sollen er bekommt nur Februar - Juli, denn dies war die Zeit in der er seinen Sohn auf Rückauflassung verklagt hat und somit auch dieser, wäre er der Vermieter, Nutzungsersatz hätte leisten müssen.
Und Januar 2020 bis Januar 2022 bekommt er dann nicht, weil die Nutzungen dort U zustanden.
Mensch und ich habe mir noch gedacht, ob dieser andere Prozess noch irgendeine Relevanz hat.